Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtskraft als Prozeßhindernis setzt entweder Identität des Anspruches oder das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches voraus. Über diese objektiven Grenzen der Rechtskraft hinaus kann aber eine sachliche Bindung an die Vorentscheidung gegeben sein. In diesem Fall führt die inhaltliche Bindung an die Vorentscheidung dazu, daß unter Ausschluß der sachlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuerlichen Urteil die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen ist (SZ 52/151 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1517). Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß hier eine andere sachliche Entscheidung als die Abweisung des Klagebegehrens infolge Bindungswirkung an die rechtskräftige Vorentscheidung zu 52 Cg 27/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien nicht in Betracht kommt. Entgegen den Revisionsausführungen machte der Beklagte dort nicht bloß einen Teil seines Honoraranspruches geltend, sondern er rechnete seinen gesamten Honoraranspruch ab. Das zwischen den Parteien bestandene Rechtsverhältnis war somit als Ganzes Entscheidungsgegenstand. Aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen bilden nunmehr den Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren. In solchen Fällen wird neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt aber durch die Bindungswirkung ausgeschlossen (RZ 1989/96 ua, zuletzt 1 Ob 576/92). Denn es wäre logisch (vgl. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 986) miteinander nicht vereinbar, im Folgeprozeß davon auszugehen, daß der Honoraranspruch des Beklagten insgesamt nicht höher sei als der im Vorprozeß zuerkannte Betrag, wenn dort geprüft wurde, wie hoch über S 200.000,-- der Anspruch des Beklagten sei. Beide Verfahren stehen somit in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, daß die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie die widersprechende Beantwortung ein und derselben in beiden Fällen zu entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1989/96; SZ 55/74; JBl. 1980, 451; RZ 1980/31; RZ 1977/49 uva, zuletzt 9 Ob A 224/92 und 1 Ob 576/92).Rechtskraft als Prozeßhindernis setzt entweder Identität des Anspruches oder das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches voraus. Über diese objektiven Grenzen der Rechtskraft hinaus kann aber eine sachliche Bindung an die Vorentscheidung gegeben sein. In diesem Fall führt die inhaltliche Bindung an die Vorentscheidung dazu, daß unter Ausschluß der sachlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuerlichen Urteil die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen ist (SZ 52/151 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1517). Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß hier eine andere sachliche Entscheidung als die Abweisung des Klagebegehrens infolge Bindungswirkung an die rechtskräftige Vorentscheidung zu 52 Cg 27/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien nicht in Betracht kommt. Entgegen den Revisionsausführungen machte der Beklagte dort nicht bloß einen Teil seines Honoraranspruches geltend, sondern er rechnete seinen gesamten Honoraranspruch ab. Das zwischen den Parteien bestandene Rechtsverhältnis war somit als Ganzes Entscheidungsgegenstand. Aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen bilden nunmehr den Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren. In solchen Fällen wird neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt aber durch die Bindungswirkung ausgeschlossen (RZ 1989/96 ua, zuletzt 1 Ob 576/92). Denn es wäre logisch vergleiche Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14 986) miteinander nicht vereinbar, im Folgeprozeß davon auszugehen, daß der Honoraranspruch des Beklagten insgesamt nicht höher sei als der im Vorprozeß zuerkannte Betrag, wenn dort geprüft wurde, wie hoch über S 200.000,-- der Anspruch des Beklagten sei. Beide Verfahren stehen somit in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, daß die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie die widersprechende Beantwortung ein und derselben in beiden Fällen zu entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1989/96; SZ 55/74; JBl. 1980, 451; RZ 1980/31; RZ 1977/49 uva, zuletzt 9 Ob A 224/92 und 1 Ob 576/92).
Auf die vom Erstgericht als nicht zu Recht bestehend beurteilten Gegenforderungen kommt die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr zurück.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
Der Beklagte erstattete nach Zustellung des Beschlusses über die Freistellung der Revisionsbeantwortung am 5.6.1992 am 3.7.1992 (Postaufgabedatum), sohin am letzten Tag der Frist, eine - entgegen § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachte - Revisionsbeantwortung, die erst nach Fristablauf beim Obersten Gerichtshof einlangte (9.7.1992) und daher als verspätet zurückzuweisen ist.Der Beklagte erstattete nach Zustellung des Beschlusses über die Freistellung der Revisionsbeantwortung am 5.6.1992 am 3.7.1992 (Postaufgabedatum), sohin am letzten Tag der Frist, eine - entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingebrachte - Revisionsbeantwortung, die erst nach Fristablauf beim Obersten Gerichtshof einlangte (9.7.1992) und daher als verspätet zurückzuweisen ist.