Die Revisionen beider Streitteile sind nicht berechtigt. Richtig ist, daß Streitanhängigkeit einer meritorischen Erledigung entgegensteht; sie wäre gemäß § 233 Abs 1 ZPO von Amts wegen also auch ohne Rüge in der Berufung wahrzunehmen. Ein gleicher Streitgegenstand liegt aber nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens, als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, mit jenem des Vorprozesses ident ist (SZ 48/113 uva, zuletzt 2 Ob 570/88). Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. Der Kläger hat die hier zu beurteilende Scheidungsklage (der Vorwurf der Streitanhängigkeit kann sich denknotwendig nicht auf die Widerklage beziehen) etwa 3 1/2 Jahre nach der ersten Scheidungsklage, die Eheverfehlungen der Beklagten nur bis 24.9.1984 erfaßte, erhoben. In der nunmehrigen Scheidungsklage wirft der Kläger der Beklagten vor, auch nach diesem Zeitpunkt Eheverfehlungen bis 21.11.1984 begangen zu haben, und behauptet, daß die endgültige Zerrüttung der Ehe erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten sei.Die Revisionen beider Streitteile sind nicht berechtigt. Richtig ist, daß Streitanhängigkeit einer meritorischen Erledigung entgegensteht; sie wäre gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ZPO von Amts wegen also auch ohne Rüge in der Berufung wahrzunehmen. Ein gleicher Streitgegenstand liegt aber nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens, als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, mit jenem des Vorprozesses ident ist (SZ 48/113 uva, zuletzt 2 Ob 570/88). Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. Der Kläger hat die hier zu beurteilende Scheidungsklage (der Vorwurf der Streitanhängigkeit kann sich denknotwendig nicht auf die Widerklage beziehen) etwa 3 1/2 Jahre nach der ersten Scheidungsklage, die Eheverfehlungen der Beklagten nur bis 24.9.1984 erfaßte, erhoben. In der nunmehrigen Scheidungsklage wirft der Kläger der Beklagten vor, auch nach diesem Zeitpunkt Eheverfehlungen bis 21.11.1984 begangen zu haben, und behauptet, daß die endgültige Zerrüttung der Ehe erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung wiegen die Verfehlungen, die zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben, bei der Verschuldensabwägung schwerer (EFSlg 51.643 f ua). Eine unheilbare Zerrüttung einer Ehe tritt ein, wenn zumindest ein Partner auf Grund des Fehlverhaltens des anderen den Willen zur Fortsetzung der geistigen, seelischen und körperlichen Gemeinschaft endgültig verloren hat (SZ 36/124, EFSlg 51.602). Während der Kläger bereits ab Feber 1984 weitgehend an einer Fortsetzung der Ehe nicht mehr interessiert war und sein Ehewille endgültig mit der Aufnahme eines ehebrecherischen Verhältnisses mit Karin R*** etwa ab Mai oder Juni 1984 wegfiel, erkannte die Beklagte erst ab der Auseinandersetzung am 14.9.1984, daß eine Aufrechterhaltung der Ehe sinnlos ist. Ihre davor liegenden, als Eheverfehlungen zu wertenden Ausschreitungen sind ab 1983 auf ihre Versuche zurückzuführen, den Kläger am Kontakt mit Karin R*** zu hindern, weil sie (zu Recht) befürchtete, den Kläger an diese Frau zu verlieren. Daß diese ihre Versuche in Exzesse ausarteten, muß sie sich als Eheverfehlung anlasten lassen. Jede körperliche Mißhandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Raktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein kann, und ist als schwere Eheverfehlung zu werten (zuletzt 3 Ob 652/86). Der Kläger, der der Beklagten 1974 Grund zur Eifersucht geboten hat, hatte in der Folge durch den Abbruch des Kontaktes zu seiner damaligen Geliebten, dem folgenden Wohnsitz- und Berufsstandortwechsel zumindest kurzfristig getan, was nach der Lebenserfahrung zur Zerstreuung dieses Verdachtes erforderlich war. Die Eifersucht der Beklagten wurde in der Folge aber immer wieder dann durch das Ausbleiben des Klägers ausgelöst, wenn sie sich die Gründe dafür nicht erklären konnte. Der Kläger hat jedoch nicht das notwendige Verständnis aufgewendet, die Eifersuchtsängste der Beklagten zu zerstreuen, sodaß sich die Beklagte alle ihr unerklärlichen Vorgänge mit dem Interesse des Klägers für andere Frauen erklärte. Daß ihr Verdacht nicht unbegründet war, ergibt sich aus der fast zeitgleichen mit dem Wiederaufleben der Streittigkeiten Ende 1983, Anfang 1984 aufkeimenden Sympathie des Klägers zu Karin R***, mit der er jetzt in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Daß die Exzesse der Beklagten den Entschluß des Klägers, aus der Ehe zu streben, bestärkten, muß sie allerdings als Mitschuld an der Zerrüttung der Ehe vertreten.
Beide Unterinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß das zur Zerrüttung der Ehe führende Fehlverhalten des Klägers schwerer wiegt als die Verfehlungen der Beklagten. Die vorübergehende Besserung des Verhältnisses in den Sommerferien 1984 führte auch deshalb nicht zu einer Versöhnung der Streitteile, weil der Kläger nicht die Absicht hatte, seine Beziehung zu Karin R*** zu beenden, obwohl ihm bewußt war, daß dies für die Beklagte untragbar ist. Gegenüber der die unheilbare Zerrüttung der Ehe auslösenden Aufnahme eines ehebrecherischen Verhältnisses zu Karin R*** wiegt das Fehlverhalten der Beklagten deutlich geringer. Zum Vorwurf der Beklagten, daß ihre Eheverfehlungen verfristet seien, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß auch vor dem 21.5.1984 liegende Vorfälle gemäß § 59 Abs 2 EheG beachtlich sind (JBl 1963, 379).Beide Unterinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß das zur Zerrüttung der Ehe führende Fehlverhalten des Klägers schwerer wiegt als die Verfehlungen der Beklagten. Die vorübergehende Besserung des Verhältnisses in den Sommerferien 1984 führte auch deshalb nicht zu einer Versöhnung der Streitteile, weil der Kläger nicht die Absicht hatte, seine Beziehung zu Karin R*** zu beenden, obwohl ihm bewußt war, daß dies für die Beklagte untragbar ist. Gegenüber der die unheilbare Zerrüttung der Ehe auslösenden Aufnahme eines ehebrecherischen Verhältnisses zu Karin R*** wiegt das Fehlverhalten der Beklagten deutlich geringer. Zum Vorwurf der Beklagten, daß ihre Eheverfehlungen verfristet seien, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß auch vor dem 21.5.1984 liegende Vorfälle gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG beachtlich sind (JBl 1963, 379).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet, der Beklagten waren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur Abwehr des klägerischen Verschuldensbegehrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet, der Beklagten waren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur Abwehr des klägerischen Verschuldensbegehrens zuzusprechen.