Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil, wie die Klägerin darin zu Recht geltend macht, zu der hier vorzunehmenden, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Auslegung des § 92a JN eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil, wie die Klägerin darin zu Recht geltend macht, zu der hier vorzunehmenden, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Auslegung des Paragraph 92 a, JN eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 92a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Von den für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbeständen kommt hier nur jener der Beschädigung einer körperlichen Sache in Betracht. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Sachverhalt, auf den die Klägerin ihre Klage stützt, diesem Tatbestand nicht unterstellt werden kann. Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann nämlich entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Dafür spricht nicht nur die Auslegung der Bestimmung nach dem Wortsinn, sondern auch jene nach dem - aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden - Zweck der Regelung, der darin besteht, aus verfahrensökonomischen Gründen die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle zu ermöglichen (vgl EBzRV der ZVN 1983 669 BlgNR 15.GP 39). Wurde aber der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Es kann daher angenommen werden, daß der Gesetzgeber diesen Fall durch die Bestimmung nicht erfassen wollte.Gemäß Paragraph 92 a, JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Von den für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbeständen kommt hier nur jener der Beschädigung einer körperlichen Sache in Betracht. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Sachverhalt, auf den die Klägerin ihre Klage stützt, diesem Tatbestand nicht unterstellt werden kann. Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann nämlich entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Dafür spricht nicht nur die Auslegung der Bestimmung nach dem Wortsinn, sondern auch jene nach dem - aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden - Zweck der Regelung, der darin besteht, aus verfahrensökonomischen Gründen die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle zu ermöglichen vergleiche EBzRV der ZVN 1983 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 39). Wurde aber der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Es kann daher angenommen werden, daß der Gesetzgeber diesen Fall durch die Bestimmung nicht erfassen wollte.
Unter den dargestellten Umständen ist es ohne Bedeutung, ob, wie die Klägerin im Revisionsrekurs meint, durch die Wegnahme eines Sparbuches ein Schaden in der Höhe der darin verbrieften Forderung entstehen kann oder ob sich, wie anscheinend das Rekursgericht meint, die Höhe des Schadens bloß aus dem Materialwert ergibt. Nicht zielführend ist schließlich das Argument der Klägerin, der Tatbestand des § 92a JN sei deshalb erfüllt, weil der den Gegenstand der Klage bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden sei. Dies allein reicht für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus. Es muß noch hinzukommen, daß die unerlaubte Handlung in einem in der Bestimmung näher umschriebenen Verhalten besteht. Da dies hier nicht der Fall ist, muß nicht geprüft werden, ob § 92a JN nur auf deliktische Schadenersatzansprüche anzuwenden ist (vgl Fasching, ZPR2 Rz 308; Rechberger-Simotta, ZPR3 Rz 97; OLG Wien in WR 222 und EvBl 1990/65; Ballon in FS-Fasching 62).Unter den dargestellten Umständen ist es ohne Bedeutung, ob, wie die Klägerin im Revisionsrekurs meint, durch die Wegnahme eines Sparbuches ein Schaden in der Höhe der darin verbrieften Forderung entstehen kann oder ob sich, wie anscheinend das Rekursgericht meint, die Höhe des Schadens bloß aus dem Materialwert ergibt. Nicht zielführend ist schließlich das Argument der Klägerin, der Tatbestand des Paragraph 92 a, JN sei deshalb erfüllt, weil der den Gegenstand der Klage bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden sei. Dies allein reicht für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus. Es muß noch hinzukommen, daß die unerlaubte Handlung in einem in der Bestimmung näher umschriebenen Verhalten besteht. Da dies hier nicht der Fall ist, muß nicht geprüft werden, ob Paragraph 92 a, JN nur auf deliktische Schadenersatzansprüche anzuwenden ist vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 308; Rechberger-Simotta, ZPR3 Rz 97; OLG Wien in WR 222 und EvBl 1990/65; Ballon in FS-Fasching 62).
Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes könnte nur aus § 92a JN abgeleitet werden, und die Klägerin hat sich auch nur hierauf berufen. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist aber nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu Recht verneint haben.Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes könnte nur aus Paragraph 92 a, JN abgeleitet werden, und die Klägerin hat sich auch nur hierauf berufen. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist aber nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu Recht verneint haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.