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Rechtssatz RS0046733×

Rechtssatz RS0046733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046733

Geschäftszahl

3Ob521/92

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Rechtssatz

Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Wurde nämlich der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht (hier: über Sparbücher) verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Daß der den Gegenstand bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden sei, reicht für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 521/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 521/92
    Veröff: EvBl 1992/147 S 620 = RZ 1993/79 S 212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046733

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00521_9200000_001