Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 177 Abs 2 ABGB hat im Fall der nicht bloß vorübergehenden Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils das Gericht zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt. Dabei sollen die bei den Elternteilen bestehenden Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse und der Möglichkeit guter Verpflegung sowie guter Unterbringung der Kinder ist auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelisch-geistigen Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei ist ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen (EFSlg 43.353, 43.356, 56.813 f, 4 Ob 523/88, 7 Ob 632/91 uva). Grundsätzlich soll zwar jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und das Kind aus seiner gewohnten Umgebung reißt, nach Tunlichkeit vermieden werden (ÖAV 1990, 132; 6 Ob 583/83; EvBl 1991/168), dies kann aber bei einer erstmals zu treffenden Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge künftig allein zustehen soll, nicht ausschlaggebend sein (1 Ob 736/82).Gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB hat im Fall der nicht bloß vorübergehenden Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils das Gericht zu entscheiden, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind künftig allein zukommt. Dabei sollen die bei den Elternteilen bestehenden Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse und der Möglichkeit guter Verpflegung sowie guter Unterbringung der Kinder ist auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelisch-geistigen Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei ist ausschließlich auf das Wohl der Kinder abzustellen (EFSlg 43.353, 43.356, 56.813 f, 4 Ob 523/88, 7 Ob 632/91 uva). Grundsätzlich soll zwar jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und das Kind aus seiner gewohnten Umgebung reißt, nach Tunlichkeit vermieden werden (ÖAV 1990, 132; 6 Ob 583/83; EvBl 1991/168), dies kann aber bei einer erstmals zu treffenden Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge künftig allein zustehen soll, nicht ausschlaggebend sein (1 Ob 736/82).
Im vorliegenden Fall spricht für eine Zuteilung der Obsorge an die Mutter der Umstand, daß diese die Kinder aus dem elterlichen Spannungsfeld entfernte und sie seit Sommer 1991 in ihrer Obhut hat; sie kann auch die Betreuung der Kinder vorwiegend persönlich ausüben. Trotz dieser Erwägungen ist aber dem Vater die Obsorge über die Kinder Harald und Markus anzuvertrauen:
Beide Elternteile sind aus psychiatrischer Sicht in ihrer Erziehungsfähigkeit "prinzipiell" nicht beeinträchtig (AS 164, 131). Die Mutter erzieht die Kinder gegen den Willen des Vaters nach den Grundsätzen der Zeugen Jehovas. Durch diese Erziehungsform hat die Mutter einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 2 Abs 2 RelKEG 1985 gesetzt, denn die Kinder gehören ebenso wie der Vater nicht den Zeugen Jehovas an. Die Mißachtung der genannten gesetzlichen Bestimmung ist zweifelsohne beachtlich (SZ 59/160) und läßt erkennen, daß die Mutter - offensichtlich aus Glaubensgründen - nicht gewillt ist, bei der Erziehung der Kinder gesetzeskonform vorzugehen. Der Mutter ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie der Sekte der Zeugen Jehovas angehört (eine anerkannte Religionsgesellschaft liegt nicht vor: vgl. SZ 59/144 mwN), denn die Wahl ihres Bekenntnisses steht ihr auf Grund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 14 StGG) natürlich frei. Sie selbst mag nach den Grundsätzen dieser Sekte leben, doch steht es ihr nicht frei, auch die der Ehe entstammenden Kinder eigenmächtig nach der von ihr gewählten religiösen Überzeugung zu erziehen (§ 2 Abs 2 und 3 RelKEG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Weigerung der Mutter, einer allenfalls notwendigen Bluttransfusion an die Kinder zuzustimmen (siehe ihre eigenen Ausführungen in GZ 9 P 170/90-33, insbesondere AS 76), eine Gefährdung des Kindeswohls nach sich zieht und ob die Kinder bei Erziehung nach dem Glaubensgebot der Zeugen Jehovas in eine gesellschaftliche Außenseiterstellung gedrängt werden (so SZ 59/144). Ganz entscheidend ist aber, daß sich die Mutter selbstherrlich über eine gesetzliche Bestimmung (§ 2 RelKEG) hinwegsetzt, und ist aus dieser Vorgangsweise zu erschließen, daß für die Mutter nicht das Wohl der Kinder Vorrang hat, sondern das Glaubensgebot, nach dem sie lebt. Bedenkt man nun, daß die Wohnsituation in der vom Vater bewohnten vormaligen Ehewohnung wesentlich günstiger ist als die zuvor beschriebene als beengt zu bezeichnende Wohnmöglichkeit bei der Mutter, und daß auch die finanziellen Verhältnisse des Vaters, der aus seiner Berufstätigkeit Einkommen erzielt, wesentlich günstiger sind als die der Mutter, die dem Akteninhalt nach derzeit nicht berufstätig ist und Notstandshilfe bezieht (AS 79), dann ist bei einer Gesamtschau der für die Obsorgezuteilung maßgeblichen Umstände dem Vater der Vorzug zu geben.Beide Elternteile sind aus psychiatrischer Sicht in ihrer Erziehungsfähigkeit "prinzipiell" nicht beeinträchtig (AS 164, 131). Die Mutter erzieht die Kinder gegen den Willen des Vaters nach den Grundsätzen der Zeugen Jehovas. Durch diese Erziehungsform hat die Mutter einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, RelKEG 1985 gesetzt, denn die Kinder gehören ebenso wie der Vater nicht den Zeugen Jehovas an. Die Mißachtung der genannten gesetzlichen Bestimmung ist zweifelsohne beachtlich (SZ 59/160) und läßt erkennen, daß die Mutter - offensichtlich aus Glaubensgründen - nicht gewillt ist, bei der Erziehung der Kinder gesetzeskonform vorzugehen. Der Mutter ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie der Sekte der Zeugen Jehovas angehört (eine anerkannte Religionsgesellschaft liegt nicht vor: vergleiche SZ 59/144 mwN), denn die Wahl ihres Bekenntnisses steht ihr auf Grund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 14, StGG) natürlich frei. Sie selbst mag nach den Grundsätzen dieser Sekte leben, doch steht es ihr nicht frei, auch die der Ehe entstammenden Kinder eigenmächtig nach der von ihr gewählten religiösen Überzeugung zu erziehen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 RelKEG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Weigerung der Mutter, einer allenfalls notwendigen Bluttransfusion an die Kinder zuzustimmen (siehe ihre eigenen Ausführungen in GZ 9 P 170/90-33, insbesondere AS 76), eine Gefährdung des Kindeswohls nach sich zieht und ob die Kinder bei Erziehung nach dem Glaubensgebot der Zeugen Jehovas in eine gesellschaftliche Außenseiterstellung gedrängt werden (so SZ 59/144). Ganz entscheidend ist aber, daß sich die Mutter selbstherrlich über eine gesetzliche Bestimmung (Paragraph 2, RelKEG) hinwegsetzt, und ist aus dieser Vorgangsweise zu erschließen, daß für die Mutter nicht das Wohl der Kinder Vorrang hat, sondern das Glaubensgebot, nach dem sie lebt. Bedenkt man nun, daß die Wohnsituation in der vom Vater bewohnten vormaligen Ehewohnung wesentlich günstiger ist als die zuvor beschriebene als beengt zu bezeichnende Wohnmöglichkeit bei der Mutter, und daß auch die finanziellen Verhältnisse des Vaters, der aus seiner Berufstätigkeit Einkommen erzielt, wesentlich günstiger sind als die der Mutter, die dem Akteninhalt nach derzeit nicht berufstätig ist und Notstandshilfe bezieht (AS 79), dann ist bei einer Gesamtschau der für die Obsorgezuteilung maßgeblichen Umstände dem Vater der Vorzug zu geben.
Die mit dem Wechsel des Erziehungsberechtigten verbundene, voraussichtlich ohnehin nur vorübergehende Belastung der Kinder muß im Interesse der Kinder in Kauf genommen werden (SZ 59/144 mwH). Für die Annahme, daß der Wechsel des Erziehungsberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen der Kinder verbunden wäre, fehlt eine aktenmäßige Grundlage.
Unter Abwägung aller für die Obsorgezuteilung maßgeblichen Kriterien ist dem Revisionsrekurs des Vaters Folge zu geben und ihm die Obsorge über die beiden Minderjährigen aufzuerlegen. Da der Vater in Wien wohnhaft ist, ist die Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien weiterzuführen.