Rechtssatz RS0047807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047807
Geschäftszahl
3Ob27/75; 1Ob159/75; 5Ob211/75; 4Ob541/77; 5Ob767/81; 1Ob736/82; 1Ob546/83; 6Ob537/84; 3Ob521/93
Entscheidungsdatum
12.05.1993
Rechtssatz
Die im Regelfall für Jahre richtungsweisende Entscheidung über den Verbleib eines Kindes nach rechtskräftiger Ehescheidung der Eltern soll nicht von dem mehr oder weniger zufälligen Umstand abhängen, welcher Elternteil im Zeitpunkt der faktischen Trennung das Kind gerade bei sich hat (es behält bzw mitnimmt), sondern vielmehr davon, bei welchem Elternteil die gedeihliche Pflege und Erziehung des Kindes auf die Dauer besser gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/75
Entscheidungstext OGH 11.02.1975 3 Ob 27/75
- 1 Ob 159/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 159/75
Beisatz: Auf eine etwa bestehende Sensibilität des Kindes ist Rücksicht zu nehmen. (T1)
- 5 Ob 211/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 211/75
Beis wie T1
- 4 Ob 541/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 541/77
Vgl auch; Veröff: RZ 1978/7 S 14
- 5 Ob 767/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 767/81
Vgl; Beisatz: Obwohl Stetigkeit in der Erziehung für deren Erfolg förderlich ist und durch eine Veränderung der den Kindern gewohnten Umgebung und den Wechsel der Bezugspersonen zu besorgende schädliche Einwirkungen besonders zu bedenken sind, kann bei der erstmals zu treffenden Entscheidung, welchem Elternteil die Rechte und Pflichten des § 144 ABGB künftig allein zustehen sollen, nicht allein deshalb ein Elternteil ausscheiden, weil mit der Zuteilung an ihn ein Wechsel im Aufenthalt und den Pflegeverhältnissen verbunden ist. (T2)
- 1 Ob 736/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 736/82
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wurde hingegen zunächst das Kind einem Elternteil vorläufig zugewiesen, liegt nicht mehr eine nur rein faktische Situation vor, die bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben hätte. (T3)
- 1 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 546/83
Auch
- 6 Ob 537/84
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 537/84
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 521/93
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 521/93
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1994,41
Schlagworte
Die Gleichstellungen ab 1 Ob 736/82 erfolgten ohne Bezug zu § 142
ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047807
Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0030OB00027_7500000_001