Aus der Begründung:
Die Sicherungsexekution nach § 370 EO. kann vor Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist bewilligt werden. Da der Exekutionstitel in Rechtskraft erwachsen war, kommt hier der erste Fall nicht in Betracht. Aber auch der zweite Fall ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht gegeben, weil er nur vom Ablauf der Leistungsfrist handelt. Bei Unterhaltsbeschlüssen wird aber keine Leistungsfrist bestimmt, sondern die jeweilige Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsraten festgesetzt. Daß der Eintritt der Fälligkeit mit dem Ablauf der Leistungsfrist nicht gleichzusetzen ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 EO., wo diese beiden Begriffe genau auseinandergehalten werden.Die Sicherungsexekution nach Paragraph 370, EO. kann vor Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist bewilligt werden. Da der Exekutionstitel in Rechtskraft erwachsen war, kommt hier der erste Fall nicht in Betracht. Aber auch der zweite Fall ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht gegeben, weil er nur vom Ablauf der Leistungsfrist handelt. Bei Unterhaltsbeschlüssen wird aber keine Leistungsfrist bestimmt, sondern die jeweilige Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsraten festgesetzt. Daß der Eintritt der Fälligkeit mit dem Ablauf der Leistungsfrist nicht gleichzusetzen ist, ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 2, EO., wo diese beiden Begriffe genau auseinandergehalten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat daher schon immer den Standpunkt vertreten, daß für künftige Unterhaltsforderungen auch auf Grund rechtskräftiger Exekutionstitel einstweilige Verfügungen erlassen werden können. Diese Ansicht hätte angesichts der Bestimmung des § 379 Abs. 1 EO. nicht vertreten werden können, wenn die Exekution zur Sicherstellung nach § 370 EO. möglich wäre. Diese Rechtsansicht findet sich bereits in der Entscheidung GlUNF. 7680, in der ausgesprochen wird, daß über die Sicherungsexekution des § 372 EO. hinaus eine weitere Sicherung durch einstweilige Verfügung verlangt werden könne. Auch in der Entscheidung SZ. XXV 42 wird darauf hingewiesen, daß nur der Weg einer einstweiligen Verfügung offenstehe, wenn mangels eines Arbeitseinkommens nicht nach § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes Befriedigungsexekution, noch auch infolge Aufhebung des § 372 EO. Sicherungsexekution auf anderes Vermögen geführt werden kann. In der Entscheidung JBl. 1950 S. 63 und ihr folgend in der nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 436/50 hat der Oberste Gerichtshof zwar allgemein darauf hingewiesen, daß auch für künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen nach § 370 EO. Sicherungsexekution geführt werden könne, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Er hatte aber in diesen beiden Fällen keinen Anlaß, sich weiter damit auseinanderzusetzen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, weil im Falle der Entscheidung JBl. 1950 S. 63 eine Sicherungsexekution nicht beantragt worden war und in der Entscheidung 1 Ob 436/50 schon der Antrag solche Mängel aufwies, daß es zur Abweisung desselben kam. In der späteren Entscheidung 3 Ob 84/52 hat aber der Oberste Gerichtshof bereits wieder eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß nach Aufhebung des § 372 EO. auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution nicht geführt werden kann und deshalb nur der Weg der einstweiligen Verfügung offenstehe.Der Oberste Gerichtshof hat daher schon immer den Standpunkt vertreten, daß für künftige Unterhaltsforderungen auch auf Grund rechtskräftiger Exekutionstitel einstweilige Verfügungen erlassen werden können. Diese Ansicht hätte angesichts der Bestimmung des Paragraph 379, Absatz eins, EO. nicht vertreten werden können, wenn die Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 370, EO. möglich wäre. Diese Rechtsansicht findet sich bereits in der Entscheidung GlUNF. 7680, in der ausgesprochen wird, daß über die Sicherungsexekution des Paragraph 372, EO. hinaus eine weitere Sicherung durch einstweilige Verfügung verlangt werden könne. Auch in der Entscheidung SZ. römisch 25 42 wird darauf hingewiesen, daß nur der Weg einer einstweiligen Verfügung offenstehe, wenn mangels eines Arbeitseinkommens nicht nach Paragraph 6, Absatz 3, des Lohnpfändungsgesetzes Befriedigungsexekution, noch auch infolge Aufhebung des Paragraph 372, EO. Sicherungsexekution auf anderes Vermögen geführt werden kann. In der Entscheidung JBl. 1950 S. 63 und ihr folgend in der nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 436/50 hat der Oberste Gerichtshof zwar allgemein darauf hingewiesen, daß auch für künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen nach Paragraph 370, EO. Sicherungsexekution geführt werden könne, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Er hatte aber in diesen beiden Fällen keinen Anlaß, sich weiter damit auseinanderzusetzen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, weil im Falle der Entscheidung JBl. 1950 S. 63 eine Sicherungsexekution nicht beantragt worden war und in der Entscheidung 1 Ob 436/50 schon der Antrag solche Mängel aufwies, daß es zur Abweisung desselben kam. In der späteren Entscheidung 3 Ob 84/52 hat aber der Oberste Gerichtshof bereits wieder eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß nach Aufhebung des Paragraph 372, EO. auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution nicht geführt werden kann und deshalb nur der Weg der einstweiligen Verfügung offenstehe.