Aus der Begründung:
§ 372 EO. wurde durch § 13 der Lohnpfändungsverordnung zur Gänze aufgehoben, wobei offenbar, wie aus den zur Lohnpfändung erschienenen halbamtlichen Publikationen hervorgeht, davon ausgegangen wurde, daß § 372 EO. nur auf fortlaufende Bezüge als Exekutionsobjekt abgestellt gewesen sei. § 372 EO. ist durch § 6 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung ersetzt worden. Eine Anwendung der Lohnpfändungsverordnung kommt im vorliegenden Fall überhaupt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner über kein Arbeitseinkommen verfügt. Für die gefährdete Partei besteht daher hier weder die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge Befriedigungsexekution, noch auch, da ja § 372 EO. zur Gänze aufgehoben wurde, auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution zu führen.Paragraph 372, EO. wurde durch Paragraph 13, der Lohnpfändungsverordnung zur Gänze aufgehoben, wobei offenbar, wie aus den zur Lohnpfändung erschienenen halbamtlichen Publikationen hervorgeht, davon ausgegangen wurde, daß Paragraph 372, EO. nur auf fortlaufende Bezüge als Exekutionsobjekt abgestellt gewesen sei. Paragraph 372, EO. ist durch Paragraph 6, Absatz 3, der Lohnpfändungsverordnung ersetzt worden. Eine Anwendung der Lohnpfändungsverordnung kommt im vorliegenden Fall überhaupt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner über kein Arbeitseinkommen verfügt. Für die gefährdete Partei besteht daher hier weder die Möglichkeit, nach Paragraph 6, Absatz 3, der Lohnpfändungsverordnung wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge Befriedigungsexekution, noch auch, da ja Paragraph 372, EO. zur Gänze aufgehoben wurde, auf anderes Vermögen des Unterhaltspflichtigen als Arbeitseinkommen Sicherungsexekution zu führen.
Ein Hindernis gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher aus dem Gründe des § 379 Abs. 1 EO. nicht.Ein Hindernis gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher aus dem Gründe des Paragraph 379, Absatz eins, EO. nicht.
Übrigens hat während der Geltungsdauer des § 372 EO., worauf nur nebenbei hingewiesen sei, Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß trotz der Vorschrift des § 372 EO. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. einstweilige Verfügungen für die über ein Jahr hinausgehenden Unterhaltsansprüche bewilligt werden können (GlUNF. 7680, ZBl. 1916 Nr. 193; Neumann - Lichtblau, S. 1145, Fußnote 7, Walker - Jaitner, S. 309).Übrigens hat während der Geltungsdauer des Paragraph 372, EO., worauf nur nebenbei hingewiesen sei, Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß trotz der Vorschrift des Paragraph 372, EO. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO. einstweilige Verfügungen für die über ein Jahr hinausgehenden Unterhaltsansprüche bewilligt werden können (GlUNF. 7680, ZBl. 1916 Nr. 193; Neumann - Lichtblau, S. 1145, Fußnote 7, Walker - Jaitner, S. 309).
Es könnte daher nur die Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 379 Abs. 2 EO. in Frage kommen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes genügen aber die vom Erstgericht auf Grund von rechtskräftigen Urteilen getroffenen Feststellungen, daß der Unterhaltspflichtige ein Alkoholiker ist und keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht sowie die vom Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs zugegebene Tatsache, daß er seine Liegenschaftshälfte verkauft hat und seine Gattin gegen ihn wegen ihres Unterhaltsanspruches wiederholt Exekution geführt hat, vollauf, um die subjektive Gefährdung im Sinne der mehrfach bezeichneten Gesetzesstelle annehmen zu können.Es könnte daher nur die Unzulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO. in Frage kommen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes genügen aber die vom Erstgericht auf Grund von rechtskräftigen Urteilen getroffenen Feststellungen, daß der Unterhaltspflichtige ein Alkoholiker ist und keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht sowie die vom Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs zugegebene Tatsache, daß er seine Liegenschaftshälfte verkauft hat und seine Gattin gegen ihn wegen ihres Unterhaltsanspruches wiederholt Exekution geführt hat, vollauf, um die subjektive Gefährdung im Sinne der mehrfach bezeichneten Gesetzesstelle annehmen zu können.