Rechtssatz RS0005258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005258
Entscheidungsdatum
13.02.1952
Rechtssatz
Zur Sicherung eines rechtskräftig zuerkannten Alimentationsanspruches für die Zukunft kann mangels eines Arbeitseinkommens des Verpflichteten eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs2 EO auf andere Vermögenswerte bewilligt werden.Zur Sicherung eines rechtskräftig zuerkannten Alimentationsanspruches für die Zukunft kann mangels eines Arbeitseinkommens des Verpflichteten eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, Abs2 EO auf andere Vermögenswerte bewilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005258
Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0030OB00084_5200000_001