Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine einstweilige Verfügung durch den Ablauf der Zeit, für die sie erlassen wurde, nicht von selbst außer Kraft tritt, sondern daß auch in diesem Falle eine ausdrückliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erfolgen hat (SZ 25/43, SZ 53/175, EvBl.1963/290, EvBl.1968/180, MietSlg.30.887, MietSlg.33.780). Nach herrschender Auffassung wird dieser Fall dem Aufhebungsfall des § 399 Abs.1 Z 2 EO zugeordnet (Rintelen, Einstweilige Verfügung 175, Walker 4 388 f, Holzhammer 2 ,311, Heller-Berger-Stix 2887). Daher muß auch über einen Aufhebungsantrag, der sich auf den Ablauf der Verfügungsfrist stützt, gemäß § 399 Abs.2 EO mündlich verhandelt werden (MietSlg.30.887). Ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassener Aufhebungsbeschluß ist nichtig (EvBl.1962/218, MietSlg.30.887, 7 Ob 722/80). Eine Parallele zuEs entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine einstweilige Verfügung durch den Ablauf der Zeit, für die sie erlassen wurde, nicht von selbst außer Kraft tritt, sondern daß auch in diesem Falle eine ausdrückliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erfolgen hat (SZ 25/43, SZ 53/175, EvBl.1963/290, EvBl.1968/180, MietSlg.30.887, MietSlg.33.780). Nach herrschender Auffassung wird dieser Fall dem Aufhebungsfall des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO zugeordnet (Rintelen, Einstweilige Verfügung 175, Walker 4 388 f, Holzhammer 2 ,311, Heller-Berger-Stix 2887). Daher muß auch über einen Aufhebungsantrag, der sich auf den Ablauf der Verfügungsfrist stützt, gemäß Paragraph 399, Absatz 2, EO mündlich verhandelt werden (MietSlg.30.887). Ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassener Aufhebungsbeschluß ist nichtig (EvBl.1962/218, MietSlg.30.887, 7 Ob 722/80). Eine Parallele zu
§ 39 Abs.2 EO (wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die sonst für bestimmte Einstellungsanträge vorgeschriebene Vernehmung der Parteien entfällt) oder zuParagraph 39, Absatz 2, EO (wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die sonst für bestimmte Einstellungsanträge vorgeschriebene Vernehmung der Parteien entfällt) oder zu
§ 40 Abs.1 EO (wonach bei Vorlage unbedenklicher Urkunden von der sonst vorgeschriebenen Vernehmung der betreibenden Partei abgesehen werden kann), ist nicht erkennbar, weil in § 399 Abs.2 EO von solchen Ausnahmen nicht die Rede ist. Es sei in diesem Zusammenhang nur etwa auf die Problematik hingewiesen, daß bei Auslegung der Formulierung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wurde, nicht immer am reinen Wortlaut derselben gehaftet werden darf, weil dies sonst zu unbilligen und mit dem ganzen Zweck der erlassenen einstweiligen Verfügungen nicht vereinbaren Ergebnissen führen könnte, zB wenn trotz "Rechtskraft" der Entscheidung in der Hauptsache aus irgend welchen besonderen Umständen noch nicht "vollstreckt" werden kann, oder umgekehrt, die "Rechtskraft" nie eintreten kann, obschon die Sicherung aus anderen Gründen gar nicht mehr nötig ist (vgl. dazu bei öhnlicher Problematik im Fall der Exekution zur Sicherstellung, SZ 56/99). Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher zutreffend. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402 Abs.2, 78 EO, 50, 41 ZPO, wobei davon auszugehen ist, daß nach rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreites nicht mehr § 393 Abs.1 EO anzuwenden ist, sondern ein selbständiger Zwischenstreit vorliegt.Paragraph 40, Absatz eins, EO (wonach bei Vorlage unbedenklicher Urkunden von der sonst vorgeschriebenen Vernehmung der betreibenden Partei abgesehen werden kann), ist nicht erkennbar, weil in Paragraph 399, Absatz 2, EO von solchen Ausnahmen nicht die Rede ist. Es sei in diesem Zusammenhang nur etwa auf die Problematik hingewiesen, daß bei Auslegung der Formulierung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wurde, nicht immer am reinen Wortlaut derselben gehaftet werden darf, weil dies sonst zu unbilligen und mit dem ganzen Zweck der erlassenen einstweiligen Verfügungen nicht vereinbaren Ergebnissen führen könnte, zB wenn trotz "Rechtskraft" der Entscheidung in der Hauptsache aus irgend welchen besonderen Umständen noch nicht "vollstreckt" werden kann, oder umgekehrt, die "Rechtskraft" nie eintreten kann, obschon die Sicherung aus anderen Gründen gar nicht mehr nötig ist vergleiche dazu bei öhnlicher Problematik im Fall der Exekution zur Sicherstellung, SZ 56/99). Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher zutreffend. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO, 50, 41 ZPO, wobei davon auszugehen ist, daß nach rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreites nicht mehr Paragraph 393, Absatz eins, EO anzuwenden ist, sondern ein selbständiger Zwischenstreit vorliegt.