Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken, weil der Masseverwalter nicht gerichtliches Organ iS des § 1 Abs 1 AHG ist (Schragel, AHG2 50 f mwN).Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken, weil der Masseverwalter nicht gerichtliches Organ iS des Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist (Schragel, AHG2 50 f mwN).
Eine Verpflichtung des Masseverwalters, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen, ist nach der Konkursordnung nicht gegeben. Ausfertigungen des Ediktes sind unter anderem nach § 75 Abs 3 Z 2 KO jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft und nach § 75 Abs 4 KO, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Diese Zustellungen hat allerdings das Konkursgericht und nicht der Masseverwalter zu veranlassen (dessen Bestellung, Verantwortlichkeit, Befugnisse und Pflichten in den §§ 80 bis 87 KO festgelegt werden). Daß, falls in dem Unternehmen ein Organ der Belegschaft (Betriebsrat) nicht errichtet ist, die einzelnen Dienstnehmer zu verständigen seien, geht aus § 75 KO nicht hervor, zumal in Abs 4 der genannten Gesetzesstelle (Zustellung des Edikts an die für die Arbeitnehmer zuständige gesetzliche Interessenvertretung) hiefür eine gewisse andere Vorsorge getroffen wurde.Eine Verpflichtung des Masseverwalters, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen, ist nach der Konkursordnung nicht gegeben. Ausfertigungen des Ediktes sind unter anderem nach Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 2, KO jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft und nach Paragraph 75, Absatz 4, KO, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Diese Zustellungen hat allerdings das Konkursgericht und nicht der Masseverwalter zu veranlassen (dessen Bestellung, Verantwortlichkeit, Befugnisse und Pflichten in den Paragraphen 80 bis 87 KO festgelegt werden). Daß, falls in dem Unternehmen ein Organ der Belegschaft (Betriebsrat) nicht errichtet ist, die einzelnen Dienstnehmer zu verständigen seien, geht aus Paragraph 75, KO nicht hervor, zumal in Absatz 4, der genannten Gesetzesstelle (Zustellung des Edikts an die für die Arbeitnehmer zuständige gesetzliche Interessenvertretung) hiefür eine gewisse andere Vorsorge getroffen wurde.
Eine Verständigung der Dienstnehmer des Gemeinschuldners kann auch dem § 81 KO nicht entnommen werden. Danach umfaßt die Tätigkeit des Masseverwalters in der Hauptsache die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners, seiner Geschäftsführung und der Ursachen des Vermögensverfalls, der Aussichten, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrecht zu erhalten und fortzuführen; die Ermittlung des Standes der Masse, die Feststellung der Aktiven, die Einbringung und Sicherung der Aktiven sowie die Verwaltung und Verwertung der Masse, besonders des Unternehmens, das nicht fortgeführt werden kann (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rz 273). Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluß neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem handelt der Masseverwalter im Namen des Gemeinschuldners, als dessen gesetzlicher Vertreter (Bartsch-Pollak, KO3 Anm. 7 zu den §§ 81 bis 83). Der Masseverwalter hat deshalb, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch die Funktionen des Arbeitgebers auszuüben (Holzer, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, DRdA 1984, 310; Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, DRdA 1975, 255), und es obliegt ihm auch dessen Fürsorgepflicht iS des § 1157 ABGB (Kryda, Konkurs und Arbeitsverhältnis, SozSi 1977, 137).Eine Verständigung der Dienstnehmer des Gemeinschuldners kann auch dem Paragraph 81, KO nicht entnommen werden. Danach umfaßt die Tätigkeit des Masseverwalters in der Hauptsache die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners, seiner Geschäftsführung und der Ursachen des Vermögensverfalls, der Aussichten, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrecht zu erhalten und fortzuführen; die Ermittlung des Standes der Masse, die Feststellung der Aktiven, die Einbringung und Sicherung der Aktiven sowie die Verwaltung und Verwertung der Masse, besonders des Unternehmens, das nicht fortgeführt werden kann (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rz 273). Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluß neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem handelt der Masseverwalter im Namen des Gemeinschuldners, als dessen gesetzlicher Vertreter (Bartsch-Pollak, KO3 Anmerkung 7 zu den Paragraphen 81 bis 83). Der Masseverwalter hat deshalb, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch die Funktionen des Arbeitgebers auszuüben (Holzer, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, DRdA 1984, 310; Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, DRdA 1975, 255), und es obliegt ihm auch dessen Fürsorgepflicht iS des Paragraph 1157, ABGB (Kryda, Konkurs und Arbeitsverhältnis, SozSi 1977, 137).
Der Beklagte hat aber diese Fürsorgepflicht nicht verletzt. Wie der Revisionswerber selbst ausführt, hat das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, wonach den Dienstnehmern von der Konkurseröffnung Mitteilung zu machen wäre, seinen Grund offensichtlich darin, daß in einem kleinen Betrieb, der nicht einmal einen Betriebsrat hat, die Tatsache der Konkurseröffnung im allgemeinen keinem Dienstnehmer verborgen bleiben kann. Daß diese Annahme beim Kläger aus bestimmten Gründen nicht zutreffe und daß aus einem solchen besonderen Grund bei ihm eine Verständigung doch durchzuführen gewesen wäre, hat der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht nicht einmal behauptet.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.