Rechtssatz RS0065247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065247
Entscheidungsdatum
16.11.2005
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Masseverwalters, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen, ist nach der Konkursordnung nicht gegeben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 522/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 522/88
Veröff: SZ 61/128 = RZ 1988/53 S 223 = RdW 1988,394
- 8 ObA 37/05g
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 37/05g
Beisatz: Der Umfang allfälliger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Sinne dieser Rechtsprechung ableitbarer Ansprüche der Arbeitnehmer auf Aufklärung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. (T1); Beisatz: Hier: Bei rechtskundig vertretenen Arbeitnehmern, die von der Masseverwalterin darauf hingewiesen werden, dass weitere Entgeltzahlungen von Zahlungseingängen abhängig sind und die hinsichtlich allfälliger Rechtsfragen auf ihre Rechtsvertretung verwiesen wurden, ist eine weitere Belehrung durch die Masseverwalterin nicht erforderlich. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065247
Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00522_8800000_003