Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung durch die beklagte Masseverwalterin über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld nach den §§ 3a Abs 2 Z 5 und 3a Abs 3 IESG und angeblicher Zusicherung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bzw der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Massezulänglichkeit abgewiesen.Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung durch die beklagte Masseverwalterin über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld nach den Paragraphen 3 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 3 a Absatz 3, IESG und angeblicher Zusicherung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bzw der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Massezulänglichkeit abgewiesen.
Soweit es nunmehr die klagenden Parteien als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO relevieren, inwieweit der Masseverwalter bei Masseunzulänglichkeit im Hinblick auf §§ 3a Abs 2 Z 5 und 3a Abs 3 IESG zur Aufklärung verpflichtet sei, ist auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang der Aufklärungspflichten des Masseverwalters zu verweisen. Danach ist der Masseverwalter nach der KO nicht verpflichtet, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen; der Umfang allfälliger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Sinne dieser Rechtsprechung ableitbarer Ansprüche der Arbeitnehmer auf Aufklärung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0065247 = OGH 18. 5. 1988, 3 Ob 522/88 = SZ 61/128). Hier relevieren die klagenden Parteien im Wesentlichen, dass es an der beklagten Masseverwalterin gelegen wäre, ihnen klar zu machen, dass ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt nach der Konkurseröffnung nur dann besteht, wenn die Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihnen zukommenden Entgeltes wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes berechtigt vorzeitig austreten oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird (vgl § 3a Abs 2 Z 5 IESG). Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass bei rechtskundig vertretenen Arbeitnehmern, die von der Masseverwalterin darauf hingewiesen werden, dass weitere Entgeltzahlungen von Zahlungseingängen abhängig sind und die hinsichtlich allfälliger Rechtsfragen auf ihre Rechtsvertretung verwiesen wurden, eine weitere Belehrung durch die Masseverwalterin hier nicht erforderlich war, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden, sondern trifft dies zu.Soweit es nunmehr die klagenden Parteien als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO relevieren, inwieweit der Masseverwalter bei Masseunzulänglichkeit im Hinblick auf Paragraphen 3 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 3 a Absatz 3, IESG zur Aufklärung verpflichtet sei, ist auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang der Aufklärungspflichten des Masseverwalters zu verweisen. Danach ist der Masseverwalter nach der KO nicht verpflichtet, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen; der Umfang allfälliger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Sinne dieser Rechtsprechung ableitbarer Ansprüche der Arbeitnehmer auf Aufklärung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen vergleiche RIS-Justiz RS0065247 = OGH 18. 5. 1988, 3 Ob 522/88 = SZ 61/128). Hier relevieren die klagenden Parteien im Wesentlichen, dass es an der beklagten Masseverwalterin gelegen wäre, ihnen klar zu machen, dass ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt nach der Konkurseröffnung nur dann besteht, wenn die Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihnen zukommenden Entgeltes wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes berechtigt vorzeitig austreten oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG). Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass bei rechtskundig vertretenen Arbeitnehmern, die von der Masseverwalterin darauf hingewiesen werden, dass weitere Entgeltzahlungen von Zahlungseingängen abhängig sind und die hinsichtlich allfälliger Rechtsfragen auf ihre Rechtsvertretung verwiesen wurden, eine weitere Belehrung durch die Masseverwalterin hier nicht erforderlich war, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden, sondern trifft dies zu.
Im Hinblick darauf kommt es aber auf die von den klagenden Parteien bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gegeben gewesen wäre, gar nicht an. Dementsprechend bedarf es auch keines näheren Eingehens darauf, dass die klagenden Parteien zutreffend aufzeigen, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 3. 2002 zu 8 ObS 316/01f sich nur auf Zeiträume nach einer bereits erfolgten Auflösung durch den Masseverwalter bezogen hat. Ebenso wenig maßgeblich ist damit die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht nicht kausal für ein entgangenes Insolvenz-Ausfallgeld sein könnte.
Für die „Obliegenheit" zum Austritt im Sinne des § 3a Abs 2 Z 5 IESG bzw das Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Sinne des § 26 Z 2 AngG oder § 82a lit d GewO ist es auch ohne Belang, warum der Arbeitgeber nicht rechtzeitig das Entgelt ausbezahlt (vgl RIS-Justiz RS0028879 mwN zuletzt 9 ObA 7/04a), sodass auch eine etwaige Einschätzung des Arbeitgebers - der Masseverwalterin - zu den Gründen für die mangelnde Bezahlung nicht ausschlaggebend ist. Die mangelnde Bezahlung als solche ist für den Arbeitnehmer ohnehin evident. Dazu, dass die Bestimmung des § 3a Abs 2 Z 5 IESG als solche anders auszulegen wäre, wenn der Arbeitgeber früher - immer etwas verspätet - im Ergebnis aber doch bezahlt hätte, finden sich keine Anhaltspunkte und auch keine näheren Ausführungen der klagenden Parteien. Insoweit kann aber auch der Umstand, dass dies nach ihren Ausführungen wiederholt erfolgte, hinsichtlich des dem Schadenersatz zugrundegelegten Verlustes des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld keine andere Einschätzung bewirken.Für die „Obliegenheit" zum Austritt im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG bzw das Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG oder Paragraph 82 a, Litera d, GewO ist es auch ohne Belang, warum der Arbeitgeber nicht rechtzeitig das Entgelt ausbezahlt vergleiche RIS-Justiz RS0028879 mwN zuletzt 9 ObA 7/04a), sodass auch eine etwaige Einschätzung des Arbeitgebers - der Masseverwalterin - zu den Gründen für die mangelnde Bezahlung nicht ausschlaggebend ist. Die mangelnde Bezahlung als solche ist für den Arbeitnehmer ohnehin evident. Dazu, dass die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG als solche anders auszulegen wäre, wenn der Arbeitgeber früher - immer etwas verspätet - im Ergebnis aber doch bezahlt hätte, finden sich keine Anhaltspunkte und auch keine näheren Ausführungen der klagenden Parteien. Insoweit kann aber auch der Umstand, dass dies nach ihren Ausführungen wiederholt erfolgte, hinsichtlich des dem Schadenersatz zugrundegelegten Verlustes des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld keine andere Einschätzung bewirken.
Bei diesem Ergebnis bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass auch die offenen Ansprüche auf Überstundenentgelt der Sicherung entsprechend § 3a Abs 2 Z 5 IESG entgegen gestanden wären (vgl zu den Sonderzahlungen OGH 24. 6. 2004, 8 ObS 8/04s).Bei diesem Ergebnis bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass auch die offenen Ansprüche auf Überstundenentgelt der Sicherung entsprechend Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG entgegen gestanden wären vergleiche zu den Sonderzahlungen OGH 24. 6. 2004, 8 ObS 8/04s).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO die für die Entscheidung im konkreten Fall relevant wäre, darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die für die Entscheidung im konkreten Fall relevant wäre, darzustellen.