Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist auch berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr zu beurteilen, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des November-Entgelts im Sinne des § 3a Abs 2 Z 5 IESG gesichert ist.Im Revisionsverfahren ist nur mehr zu beurteilen, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des November-Entgelts im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG gesichert ist.
Das ist aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
§ 3a Abs 2 Z 5 idF der Novelle BGBl I 1997/107 legt fest, dass Insolvenz-Ausfallgeld im Fall der Eröffnung des Konkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung zusteht, wenn nach der Berichtstagsatzung der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Abs 4 (Regelung der Ausfallshaftung) findet keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/107 legt fest, dass Insolvenz-Ausfallgeld im Fall der Eröffnung des Konkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung zusteht, wenn nach der Berichtstagsatzung der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Absatz 4, (Regelung der Ausfallshaftung) findet keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.
Die durch § 3a Abs 2 Z 5 IESG geschaffene "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll (Gahleitner, § 3a IESG: Sicherung des laufenden Entgelts - "Austrittspflicht" und Ausfallhaftung, ZIK 1997, 201 ff [203]). Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößerten sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden (8 ObS 316/01f).Die durch Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG geschaffene "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll (Gahleitner, Paragraph 3 a, IESG: Sicherung des laufenden Entgelts - "Austrittspflicht" und Ausfallhaftung, ZIK 1997, 201 ff [203]). Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößerten sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden (8 ObS 316/01f).
Unstrittig ist, dass auf das Dienstverhältnis der Klägerin der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zur Anwendung gelangte und dass die Klägerin die Urlaubsbeihilfe für das Jahr 2001 bis zur Erklärung ihres vorzeitigen Austritts nicht erhielt.
Die im Anhang zum Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bestehende Gehaltsordnung regelt unter C Urlaubsbeihilfe in lit a die Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe wie folgt:Die im Anhang zum Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bestehende Gehaltsordnung regelt unter C Urlaubsbeihilfe in Litera a, die Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe wie folgt:
"Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt des gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 31. Juli eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung...".
Die der Klägerin gebührende Urlaubsbeihilfe war somit spätestens am 31. Juli des Jahres 2001 fällig .
Die Vorenthaltung der Urlaubsbeihilfe, die unter dem Begriff "Entgelt" zu subsumieren ist (RIS-Justiz RS0030847), hätte die Klägerin zum vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG berechtigt. Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ist es unerheblich, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen (RIS-Justiz RS0028879).Die Vorenthaltung der Urlaubsbeihilfe, die unter dem Begriff "Entgelt" zu subsumieren ist (RIS-Justiz RS0030847), hätte die Klägerin zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt. Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ist es unerheblich, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen (RIS-Justiz RS0028879).
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht den beachtlichen Argumenten Gahleitners (aaO 204 f) folgt und dem Arbeitnehmer zugesteht, den vorzeitigen Austritt erst nach Setzung einer angemessenen Nachrist zu erklären, ist für die Klägerin nichts gewonnen: Erachtet man die "Austrittspflicht" der Klägerin erst nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als verwirklicht, wäre diese Nachfrist unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe zum 31. 7. 2001 jedenfalls vor November 2001 abgelaufen. Selbst bei großzügigster Betrachtungsweise hätte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt ihren berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung der Urlaubsbeihilfe erklären müssen. Damit wäre aber das Arbeitsverhältnis vor November 2001 beendet worden.
Gerade eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt daher hier zum Ergebnis, dass der Entgeltanspruch der Klägerin für November 2001 bei rechtzeitigem vorzeitigen Austritt wegen der vorenthaltenen Urlaubsbeihilfe nie entstanden wäre und daher nicht gesichert ist. Die Argumentation des Berufungsgerichtes, die Klägerin begehre ohnedies nur das November-Gehalt, dieses wäre auch bei einem rechtzeitigen vorzeitigen Austritt gesichert gewesen, ist daher unzutreffend.
Ein näheres Eingehen darauf, ob, in welchen Fällen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Nachfristgewährung der Sicherung des laufenden Entgeltanspruches nicht schadet, ist daher ebenso entbehrlich wie die Beantwortung der Frage, ob bei verspätet erklärtem vorzeitigen Austritt dennoch der Anspruch für jene Entgeltperiode gesichert ist, deretwegen ein früherer vorzeitiger Austritt möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund kann auch eine Auseinandersetzung damit unterbleiben, auf welchen Entgeltrückstand die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt überhaupt gründete.
Der Revision war Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht hervorgekommen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht hervorgekommen.