Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile befassen sich u.a. mit der Herstellung von Reliefs aus dem kartografischen Fachgebiet und standen schon vor dem Streitfall in Geschäftsverbindung. Im Frühjahr 1979 trat die beklagte Partei an die klagende Partei mit dem Plan heran, für einen bestimmten Großkunden ein Weltrelief ganz bestimmter Art zu erzeugen, wobei die klagende Partei den Rohling herstellen sollte, während der beklagten Partei die Bemalung und Endfertigung obliegen sollte. über Ersuchen der beklagten Partei erstellte die klagende Partei dazu ein Anbot vom 15. Februar 1979, in dem die klagende Partei der beklagten Partei mitteilte, zu welchen Preisen sie für die beklagte Partei diese Rohlinge liefern könne. Weil der vorgesehene Großkunde, nämlich der zum Bertelmann-Konzern gehörige Reise- und Verkehrsverlag in München ein Muster wünschte, stellte die klagende Partei in der Folge zwei Musterreliefs her, welche die beklagte Partei sodann teilweise bemalte und vervollständigte und an die genannte deutsche Firma übersandte. Diese Firma erteilte dann aber keinen Auftrag, stellte aber die beiden Muster nicht zurück, weil sie sie an eine Schule verschenkt hatte. In erster und zweiter Instanz ist immer wieder von nur einem Muster die Rede, doch ergibt sich aus den Urkunden klar die Lieferung von zwei Rohlingen, und auch die Klagsforderung bezieht sich gemäß Beilage 3 auf beide Reliefmuster.
Die klagende Partei behauptete, daß diese Muster nur zum Zwecke der Vorführung bestellt worden seien und Eigentum der klagenden Partei bleiben sollten, was auch branchenüblich sei, zumal sie auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellten. Die klagende Partei habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie die Muster auch für einen ihr bekannten anderen Kunden benötige, so daß der beklagten Partei bekannt gewesen sei, daß sie darüber nicht nach Belieben verfügen könne. Die beklagte Partei habe aber dessen ungeachtet über diese Muster eigenmächtig und widerrechtlich verfügt, ihren deutschen Kunden habe die beklagte Partei der klagenden Partei nicht bekanntgegeben. Der Klagsanspruch enthalte insbesondere Elemente eines Werkvertrages, eines Schadenersatzanspruches oder einer Kondiktion. Ein Gesellschaftsverhältnis habe zwischen den Streitteilen nicht bestanden, weil die klagende Partei ausschließlich an die beklagte Partei liefern und fakturieren sollte. Die beklagte Partei habe ihre Rückgabeverpflichtung auch mehrfach anerkannt. Der Wert der beiden nicht mehr verfügten Muster betrage 27.000 S. Den in der Klage enthaltenen Hinweis auf ein Urheberrecht ließ die klagende Partei später fallen (S 24 d.A.). Die klagende Partei begehrte 27.000 S samt 12 % Zinsen seit 16. November 1980.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete im wesentlichen folgendes ein:
Die Idee des strittigen Weltreliefs stamme großteils von der beklagten Partei. Als die beklagte Partei der klagenden Partei den Plan einer Zusammenarbeit nahegelegt habe, sei praktisch ein Gesellschaftsvertrag zustandegekommen. In Erwartung der künftigen Aufträge habe die klagende Partei die beiden Muster erstellt, damit sie die beklagte Partei an die der klagenden Partei bekanntgegebene deutsche Firma weiterleite. Die beklagte Partei habe also lediglich die von der klagenden Partei gewünschte Weiterleitung der Muster an die deutsche Firma vorgenommen, ohne irgendwie über sie zu verfügen. Die klagende Partei habe nie darauf hingewiesen, daß es sich um ein besonders wertvolles Muster handle, aus ihrem Anbot vom 15. Februar 1979 habe sich vielmehr nur ein Wert von etwa 1.300 bis 1.800 S ergeben.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Es steht nicht fest, ob die beklagte Partei der klagenden Partei schon bei Bestellung des Musters mitgeteilt hat, um welchen Großkunden es sich handle. Als der Auftrag erteilt wurde, wies aber andererseits die klagende Partei darauf hin, daß auch sie einen Kunden für ein solches Projekt in Österreich habe. Die beklagte Partei bestellte 'das' Muster mit dem Hinweis darauf, daß ihr Kunde ein solches unbemaltes Muster sehen wolle. über die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen wurde zwischen den Parteien nicht gesprochen. Der Beklagte ging allerdings, ohne daß darüber gesprochen worden wäre, davon aus, er werde gegenüber dem deutschen Kunden neben der klagenden Partei selbständig auftreten. Es steht nicht fest, ob anläßlich der übergabe der Muster von der klagenden Partei an die beklagte Partei zwischen den Parteien über die Rückgabe derselben gesprochen wurde. Es ist nicht erwiesen, daß die beklagte Partei ihre Rückgabeverpflichtung einmal anerkannt hat.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß ein Werkvertrag nicht angenommen werden könne, weil die klagende Partei von der beklagten Partei immer auf Grund ihres Eigentumsrechtes, das auch die beklagte Partei nicht in Abrede stelle, die Rückgabe der Muster verlangt habe. Ein Gesellschaftsverhältnis sei nicht erwiesen, weil zumindest die beklagte Partei vom Gegenteil ausgegangen sei, nämlich bei dem deutschen Kunden getrennt fakturieren wollte. Anhaltspunkte für das konkludente Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages lägen nicht vor. Selbst wenn man aber ein Gesellschaftsverhältnis annehme, wäre der Klagsanspruch nicht berechtigt, weil die klagende Partei diesfalls den Verlust als reiner Arbeitsgesellschafter selbst tragen müßte. Ein Schadenersatzanspruch scheide aus, weil zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß 'das' Muster dem deutschen Kunden vorgelegt werde. Daß es die beklagte Partei unterlassen habe, gegenüber dem Reise- und Verkehrsverlag in München darauf hinzuweisen, daß die Muster sofort nach Nichtgebrauch zurückzustellen seien, könne nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet werden, weil es, 'wie vom Beklagten angegeben', in der Geschäftsbeziehung mit diesem Konzern üblich gewesen sei, daß Muster nicht zurückgestellt würden, sondern dort verblieben. Ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht, weil die beklagte Partei die Muster nicht ohne Rechtsgrund benützt habe, sondern hier genau im Sinne der Vereinbarung zwischen den Streitteilen vorgegangen sei. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es als Zwischenurteil aussprach, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei zu Recht bestehe. Die klagende Partei sei immer Eigentümer ihrer Muster geblieben, woran auch die Bearbeitung durch die beklagte Partei nichts geändert habe. Dadurch, daß die beklagte Partei aber 'das' Musterstück dem Reise- und Verkehrsverlag München endgültig übergeben habe, habe die beklagte Partei widerrechtlich an diese Firma Eigentum übertragen wollen. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht sei auf Grund des anzunehmenden guten Glaubens dadurch das Eigentum auch tatsächlich übertragen worden. Damit habe die klagende Partei ihr Eigentumsrecht verloren und daraus einen Schaden erlitten. Der beklagten Partei sei vorzuwerfen, daß sie bei der Weitergabe 'des' Musters nicht darauf hingewiesen habe, daß dieses zurückzustellen sei. Daraus ergebe sich eine Rückgabeverpflichtung der beklagten Partei wegen Verletzung einer vorvertraglichen Sorgfaltspflicht bzw. nach dem Verlust des Musters ein Anspruch auf Geldersatz. Da die Schadenshöhe nicht feststehe, könne derzeit nur ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches gefällt werden.
Die Zulassung der Revision begründete das Berufungsgericht mit der Bedeutung des Umfanges vorvertraglicher Pflichten und der nicht ganz sicheren Abgrenzung in Lehre und Rechtsprechung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Da zur Frage der überlassung von Musterstücken und der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen, soweit erkennbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, kommt einer Klärung des Bestehens und Umfanges der Pflichten der beklagten Partei im Interesse der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu, so daß die Revision hinsichtlich des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z. 4 ZPO zulässig ist. Hingegen vermag die Revision zu den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z. 2 u. 3 ZPO eine solche erhebliche Bedeutung nicht aufzuzeigen, wozu kurz folgendes bemerkt sei:Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Da zur Frage der überlassung von Musterstücken und der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen, soweit erkennbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, kommt einer Klärung des Bestehens und Umfanges der Pflichten der beklagten Partei im Interesse der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu, so daß die Revision hinsichtlich des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zulässig ist. Hingegen vermag die Revision zu den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, u. 3 ZPO eine solche erhebliche Bedeutung nicht aufzuzeigen, wozu kurz folgendes bemerkt sei:
Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO:Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO:
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zwischenurteiles sind entgegen der Ansicht der beklagten Partei gegeben, denn es steht sehr wohl fest, daß den beiden Musterstücken ein gewisser Wert zukommt. Die beklagte Partei hat im Prozeß lediglich den Standpunkt vertreten, daß dieser Wert geringer sei, als dies von der klagenden Partei veranschlagt werde, hat aber nie vorgetragen, es handle sich um völlig wertlose Gegenstände. Ob der klagenden Partei überhaupt ein Ersatzanspruch zusteht, ist eine andere Frage, die nichts mit der Zulässigkeit des Zwischenurteiles über den Grund des Anspruches zu tun hat, sondern auf die erst bei Behandlung der Rechtsrüge eingegangen werden kann.
Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO:Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO:
Die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe sich nicht auf bestimmte Rechtsgründe festgelegt, ist nicht aktenwidrig, sondern aktenwidrig ist die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei. Die klagende Partei hat nämlich durch die Benützung des Wortes 'insbesondere' klar zum Ausdruck gebracht, daß sie lediglich bestimmte Klagsgründe besonders hervorhebe, sich aber nicht auf sie beschränken wolle.
Die Darstellung des Berufungsgerichtes, aus der Urkunde Beilage 5 und der Parteienaussage des Beklagten ergebe sich, daß die überlassung der Muster an den deutschen Kunden 'endgültig' sein sollte, widerspricht nicht der Aussage des Beklagten, der ausdrücklich ausführte, der deutsche Kunde verlange immer Muster, die man nie zurückbekomme, und er (der Beklagte) habe dem Bertelsmann-Konzern gegenüber nicht erwähnt, daß die Muster wieder zurückzustellen seien (Parteienaussage S 50 d.A.). Was daraus in rechtlicher Hinsicht abzuleiten ist, kann gleichfalls erst im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO erörtert werden.Die Darstellung des Berufungsgerichtes, aus der Urkunde Beilage 5 und der Parteienaussage des Beklagten ergebe sich, daß die überlassung der Muster an den deutschen Kunden 'endgültig' sein sollte, widerspricht nicht der Aussage des Beklagten, der ausdrücklich ausführte, der deutsche Kunde verlange immer Muster, die man nie zurückbekomme, und er (der Beklagte) habe dem Bertelsmann-Konzern gegenüber nicht erwähnt, daß die Muster wieder zurückzustellen seien (Parteienaussage S 50 d.A.). Was daraus in rechtlicher Hinsicht abzuleiten ist, kann gleichfalls erst im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erörtert werden.