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Rechtssatz RS0011070

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011070

Geschäftszahl

3Ob523/85

Entscheidungsdatum

08.05.1985

Rechtssatz

Ist das Verhalten eines Teiles dahin zu werten, daß dieser die von ihm hergestellten Gegenständen einem anderen überlassen hat, um diese zu Musterstücken weiterzuverarbeiten, die dann einem Kunden probeweise überlassen werden sollen, besteht für den Weiterverarbeiter die Nebenpflicht, mit diesen Gegenständen so sorgsam zu verfahren, daß diese für den Hersteller nicht endgültig verloren gehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 523/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011070

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00523_8500000_001