Nur der Revision der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu.
1. Zur Revision des Beklagten:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, und ist außerdem nur gegeben, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist. Die zweite Instanz hat die Feststellungen des Erstgerichtes in keiner Weise verändert. Wurde nach ihrer Ansicht "die mangelnde Hygiene" des Beklagten durch das Erstgericht "im allgemeinen ohnedies bei der Verschuldensabwägung mitberücksichtigt", so hat sie damit keine neue, über den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinausgehende Feststellung getroffen, sondern dargelegt, wie sie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verstehe.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, und ist außerdem nur gegeben, wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist. Die zweite Instanz hat die Feststellungen des Erstgerichtes in keiner Weise verändert. Wurde nach ihrer Ansicht "die mangelnde Hygiene" des Beklagten durch das Erstgericht "im allgemeinen ohnedies bei der Verschuldensabwägung mitberücksichtigt", so hat sie damit keine neue, über den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinausgehende Feststellung getroffen, sondern dargelegt, wie sie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verstehe.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nach Meinung des Beklagten vor, weil dem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehle, sodaß es abzuweisen sei. Die dem Beklagten vorgeworfenen Eheverfehlungen fielen gegenüber jenen der Klägerin nicht ins Gewicht. Das hobbymäßige Ausüben der Jagd im ortsüblichen Umfang stelle keine Eheverfehlung dar, ebenso auch nicht die Mithilfe des Beklagten bei der Tante der Klägerin. Das Nichtzustandekommen gemeinsamer Urlaube sei nicht auf mangelnde Kompromißbereitschaft des Beklagten zurückzuführen. Die Zeit des Urlaubs sei für den Hausbau benützt worden.
Der Beklagte übersieht, daß die Vorinstanzen ihm nicht primär zum Vorwurf machen, daß die Jagd eine von ihm gern und vorzugsweise geübte Freizeitbeschäftigung bildet und daß er der Tante der Klägerin bei der Arbeit in der Gastwirtschaft auch noch zu einem Zeitpunkt geholfen hat, in dem die Klägerin selbst sich nicht mehr hiezu bereitgefunden hat; sondern daß er (wie allerdings in gleicher Weise auch die Klägerin) nicht bereit war, seine Interessen und seine Lebensvorstellungen mit den Interessen und Vorstellungen der Klägerin auszugleichen und einvernehmlich mit der Klägerin zu gestalten. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 90 ABGB); sie sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksicht aufeinander einvernehmlich gestalten (§ 91 ABGB). Es ist die Pflicht der Ehegatten, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder am Gestaltungs- und Entscheidungsvorgang nicht oder ungenügend mitwirkt, verletzt eine Pflicht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 91; Schwind, EheR2 34 und 41). Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige. Ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (8 Ob 548/80). Interesselosigkeit gegenüber den Belangen des Partners und das Leben nur für die eigenen Interessen stellen eine schwere Eheverfehlung dar (7 Ob 718/88; vgl. Schwind aaO).Der Beklagte übersieht, daß die Vorinstanzen ihm nicht primär zum Vorwurf machen, daß die Jagd eine von ihm gern und vorzugsweise geübte Freizeitbeschäftigung bildet und daß er der Tante der Klägerin bei der Arbeit in der Gastwirtschaft auch noch zu einem Zeitpunkt geholfen hat, in dem die Klägerin selbst sich nicht mehr hiezu bereitgefunden hat; sondern daß er (wie allerdings in gleicher Weise auch die Klägerin) nicht bereit war, seine Interessen und seine Lebensvorstellungen mit den Interessen und Vorstellungen der Klägerin auszugleichen und einvernehmlich mit der Klägerin zu gestalten. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (Paragraph 90, ABGB); sie sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksicht aufeinander einvernehmlich gestalten (Paragraph 91, ABGB). Es ist die Pflicht der Ehegatten, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder am Gestaltungs- und Entscheidungsvorgang nicht oder ungenügend mitwirkt, verletzt eine Pflicht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 91,; Schwind, EheR2 34 und 41). Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige. Ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (8 Ob 548/80). Interesselosigkeit gegenüber den Belangen des Partners und das Leben nur für die eigenen Interessen stellen eine schwere Eheverfehlung dar (7 Ob 718/88; vergleiche Schwind aaO).
Der Beklagte hat dieser Pflicht als Ehegatte, das Einvernehmen mit der Klägerin zu suchen, nicht entsprochen. Es ist zwar positiv zu bewerten, daß der Beklagte ein fleißiger Arbeiter ist; doch hat er, ohne daß hierüber ein Einvernehmen mit der Klägerin bestanden hätte, auch seine Freizeit - soweit diese nicht ohnedies bereits mit jagdlicher Tätigkeit ausgefüllt war - immer wieder dazu genutzt, um in dem Gasthaus der Tante der Klägerin mitzuarbeiten, und selbst die wenigen "Ausflüge" an verlängerten Wochenenden nach Mittersill zum Wochenendhaus einer Tante der Klägerin (die einzigen "Ausflüge" während der Ehe) dienten auch dazu, Arbeiten an diesem Haus durchzuführen. Zu anderen Unternehmungen als den von ihm gewünschten (wozu bisweilen auch der Besuch einer bestimmten Ballveranstaltung oder einer bestimmten Diskothek gehörte, an dem dann wieder die Klägerin keine Freude hatte, soweit sie ihn nicht überhaupt ablehnte), fand sich der Beklagte aber nicht bereit, und er war nicht willens, die von ihm bevorzugten Tätigkeiten im Einverständnis mit der Klägerin zu gestalten und auf ein Ausmaß zu reduzieren, das berechtigten Vorstellungen der Klägerin entsprochen hätte. Das mangelnde Bemühen des Beklagten um eine einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft drückt sich aber auch darin aus, daß er nicht bestrebt war, seine hygienischen Anschauungen mit jenen der Klägerin einigermaßen in Einklang zu bringen.
Die dargestellten Umstände stellen in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung des Beklagten dar, sodaß die Vorinstanzen die Ehe der Streitteile zutreffend aus einem Verschulden des Beklagten im Sinne des § 49 EheG geschieden haben. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Eheverfehlungen des Beklagten gegenüber jenen der Klägerin, wie sie festgestellt wurden, nicht ins Gewicht fallen. Ebensowenig kann von einem - unmittelbaren und kausalen - Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen oder gar davon gesprochen werden, daß die Verfehlungen des Beklagten etwa als (zulässige) Reaktion auf ein Verhalten der Klägerin anzusehen wären. Die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG liegen daher nicht vor.Die dargestellten Umstände stellen in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung des Beklagten dar, sodaß die Vorinstanzen die Ehe der Streitteile zutreffend aus einem Verschulden des Beklagten im Sinne des Paragraph 49, EheG geschieden haben. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Eheverfehlungen des Beklagten gegenüber jenen der Klägerin, wie sie festgestellt wurden, nicht ins Gewicht fallen. Ebensowenig kann von einem - unmittelbaren und kausalen - Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen oder gar davon gesprochen werden, daß die Verfehlungen des Beklagten etwa als (zulässige) Reaktion auf ein Verhalten der Klägerin anzusehen wären. Die Voraussetzungen des Paragraph 49, Satz 2 EheG liegen daher nicht vor.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ihr bei der Verschuldensabwägung besonders vorwerfe, daß sie sich dem Beklagten gegenüber sexuell ablehnend verhalten und die eheliche Lebensgemeinschaft ohne ausreichende Begründung verlassen habe, und daß bei ihr ein "Gesinnungswandel" gegenüber den Eigenheiten des Beklagten eingetreten sei.
Das Revisionsgericht pflichtet der Klägerin bei, daß die genannten Umstände den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe nicht rechtfertigen. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens setzt ein erheblich schwereres Verschulden des einen Ehegatten voraus; das Verschulden des anderen muß demgegenüber fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg. 48.832); der Unterschied muß offenkundig sein (EFSlg. 51.659), steht doch das überwiegende Verschulden dem Alleinverschulden grundsätzlich gleich (vgl. Pichler aaO Rz 2 zu § 60 EheG).Das Revisionsgericht pflichtet der Klägerin bei, daß die genannten Umstände den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe nicht rechtfertigen. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens setzt ein erheblich schwereres Verschulden des einen Ehegatten voraus; das Verschulden des anderen muß demgegenüber fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg. 48.832); der Unterschied muß offenkundig sein (EFSlg. 51.659), steht doch das überwiegende Verschulden dem Alleinverschulden grundsätzlich gleich vergleiche Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 60, EheG).
Bei den vom Berufungsgericht zur Begründung seines Verschuldensausspruches hervorgehobenen Umständen darf aber zunächst nicht übersehen werden, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die "höchst divergierenden Hygieneauffassungen" der Streitteile und der Umstand, daß der Beklagte nichts tat, um seinem Körpergeruch, "auf den die Klägerin äußerst empfindlich reagiert", entgegenzuwirken, dazu führten, daß sich die Klägerin dem ehelichen Verkehr mit dem Beklagten seit Jänner 1987 entzog. Nur die beharrliche und grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs stellt eine schwere Eheverfehlung dar (EFSlg. 48.744, 43.264). Erfolgte daher die Verweigerung nicht grundlos, kann in dem Verhalten der Klägerin zumindest eine schwere Eheverfehlung nicht gefunden werden.
Zwar trifft es zu, daß die Klägerin die eheliche Gemeinschaft im Juli 1987 eigenmächtig aufgegeben hat; denn besonders schwere Eheverfehlungen des Beklagten, die diese Aufgabe gerechtfertigt hätten (vgl. EFSlg. 46.174 ua.), lagen nicht vor. Doch fällt dieser Umstand nicht entscheidend ins Gewicht. Die Ehegatten hatten sich im Juli 1987 bereits weitgehend auseinandergelebt. Der Umstand, daß die Klägerin die eheliche Gemeinschaft verlassen hat, ist deshalb milder zu beurteilen.Zwar trifft es zu, daß die Klägerin die eheliche Gemeinschaft im Juli 1987 eigenmächtig aufgegeben hat; denn besonders schwere Eheverfehlungen des Beklagten, die diese Aufgabe gerechtfertigt hätten vergleiche EFSlg. 46.174 ua.), lagen nicht vor. Doch fällt dieser Umstand nicht entscheidend ins Gewicht. Die Ehegatten hatten sich im Juli 1987 bereits weitgehend auseinandergelebt. Der Umstand, daß die Klägerin die eheliche Gemeinschaft verlassen hat, ist deshalb milder zu beurteilen.
Schließlich erscheint auch der Vorwurf des Berufungsgerichtes, bei der Klägerin sei ein Gesinnungswandel gegenüber den Eigenheiten des Beklagten eingetreten, in dieser Form nicht gerechtfertigt. Die Interessen der Streitteile waren offensichtlich seit jeher verschieden, ohne daß ein Teil geneigt gewesen wäre, sich dem anderen anzupassen. Geändert haben sich für die Klägerin mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in Schärding lediglich die Möglichkeiten, ihren Interessen gemeinsam mit anderen Personen nachzugehen. Mag deshalb auch das Verschulden der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe nicht gleiches Gewicht haben und jenes der Klägerin schwerer wiegen, kann doch nicht gesagt werden, daß das Verschulden des Beklagten fast völlig in den Hintergrund trete, sodaß eine Differenzierung des Verschuldensgrades, wie sie von der zweiten Instanz vorgenommen wurde, gerechtfertigt wäre. Es war deshalb das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 43 Abs.1 und § 50 ZPO. Da der Beklagte mit seiner Revision unterlegen ist, waren ihm die Kosten der von der Klägerin erstatteten Revisionsbeantwortung aufzuerlegen. Kosten für die Erstattung ihrer Revision waren der Klägerin ungeachtet ihres Teilerfolges nicht zuzusprechen, weil auch der Beklagte durch eine Teilabweisung dieser Revision (die Klägerin hat den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten beantragt) erfolgreich war.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Da der Beklagte mit seiner Revision unterlegen ist, waren ihm die Kosten der von der Klägerin erstatteten Revisionsbeantwortung aufzuerlegen. Kosten für die Erstattung ihrer Revision waren der Klägerin ungeachtet ihres Teilerfolges nicht zuzusprechen, weil auch der Beklagte durch eine Teilabweisung dieser Revision (die Klägerin hat den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten beantragt) erfolgreich war.