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Rechtssatz RS0009466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009466

Geschäftszahl

8Ob548/80; 3Ob524/89; 8Ob111/18h

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Rechtssatz

Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 548/80
  • 3 Ob 524/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 524/89
    nur: Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)
  • 8 Ob 111/18h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0080OB00548_8000000_001