Rechtssatz RS0009466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009466
Geschäftszahl
8Ob548/80; 3Ob524/89; 8Ob111/18h
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 548/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 548/80
- 3 Ob 524/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 524/89
nur: Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)
- 8 Ob 111/18h
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00548_8000000_001