Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
Der außerstreitige Rechtsweg ist nicht schon etwa deshalb unzulässig, weil es sich bei der Antragsfrist des § 32 Abs 6 TirNSchG um eine materiellrechtliche handelte. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 7.10.1996, 3 Ob 2360/96x = ecolex 1997, 20 (Oberhammer) handelt es sich - sofern sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - bei Antrags- und Klagefristen bei sukzessiver Kompetenz um verfahrensrechtliche Fristen, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.Der außerstreitige Rechtsweg ist nicht schon etwa deshalb unzulässig, weil es sich bei der Antragsfrist des Paragraph 32, Absatz 6, TirNSchG um eine materiellrechtliche handelte. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 7.10.1996, 3 Ob 2360/96x = ecolex 1997, 20 (Oberhammer) handelt es sich - sofern sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - bei Antrags- und Klagefristen bei sukzessiver Kompetenz um verfahrensrechtliche Fristen, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.
Der Antragsteller beantragt die Einlösung seines Grundstücks gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch das Land Tirol gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 32 Abs 1 und 7 TirNSchG. Der mit "Entschädigung" überschriebene § 32 TirNSchG sieht in Abs 1 den Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks gegenüber dem Land Tirol auf angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB) vor, falls eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13 oder 21 erklärt wurde (Abs 1 lit a), eine Verordnung nach § 25 Abs 4 (§ 1 lit b) oder ein Bescheid nach § 18 Abs 5 oder 6 (Abs 1 lit c) nach § 25 Abs 1 eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung dieses Grundstückes zur Folge haben, soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben. Nach Abs 5 ist die Entschädigung in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des 12.Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Nach Abs 6 kann der Entschädigungswerber binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß Anwendung.Der Antragsteller beantragt die Einlösung seines Grundstücks gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch das Land Tirol gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 32, Absatz eins und 7 TirNSchG. Der mit "Entschädigung" überschriebene Paragraph 32, TirNSchG sieht in Absatz eins, den Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks gegenüber dem Land Tirol auf angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB) vor, falls eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10, 11, 13, oder 21 erklärt wurde (Absatz eins, Litera a,), eine Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 4, (Paragraph eins, Litera b,) oder ein Bescheid nach Paragraph 18, Absatz 5, oder 6 (Absatz eins, Litera c,) nach Paragraph 25, Absatz eins, eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung dieses Grundstückes zur Folge haben, soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Bescheid ergeben. Nach Absatz 5, ist die Entschädigung in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des 12.Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Nach Absatz 6, kann der Entschädigungswerber binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß Anwendung.
Nach Abs 7 ist ein Grundstück, falls es durch eine der im Abs 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert, auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Abs 5 und 6 sinngemäß.Nach Absatz 7, ist ein Grundstück, falls es durch eine der im Absatz eins, erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verliert, auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Absatz 5 und 6 sinngemäß.
Das Begehren des Antragstellers auf Einlösung gegen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (§ 32 Abs 7 TirNSchG) wurde von der Tiroler Landesregierung abgelehnt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nicht gegeben sei, ist - entgegen dem im konkreten Fall ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423 = ZfV 1996/3/1088 - zu billigen:Das Begehren des Antragstellers auf Einlösung gegen Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 32, Absatz 7, TirNSchG) wurde von der Tiroler Landesregierung abgelehnt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nicht gegeben sei, ist - entgegen dem im konkreten Fall ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423 = ZfV 1996/3/1088 - zu billigen:
Hier macht der Antragsteller ausschließlich den in § 32 Abs 7 TirNSchG vorgesehenen Anspruch auf Einlösung seines Grundstücks geltend, den die Tiroler Landesregierung mit Bescheid abgewiesen hat. Strittig ist, ob in diesem Fall die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 32 Abs 6, Abs 7 Satz 3 TirNSchG gegeben ist.Hier macht der Antragsteller ausschließlich den in Paragraph 32, Absatz 7, TirNSchG vorgesehenen Anspruch auf Einlösung seines Grundstücks geltend, den die Tiroler Landesregierung mit Bescheid abgewiesen hat. Strittig ist, ob in diesem Fall die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach Paragraph 32, Absatz 6,, Absatz 7, Satz 3 TirNSchG gegeben ist.
Zur Frage, ob die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach dieser konkreten Bestimmung auch für den von der Verwaltungsbehörde bereits dem Grunde nach abgewiesenen Anspruch auf Einlösung des Grundstücks oder nur für die nach Bejahung dieses Anspruchs zu bemessende Entschädigung gegeben ist, liegt bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Viele Gesetze sehen vor, daß im Fall einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffes nicht nur eine Entschädigung für Wertminderung des (Rest-)Grundstückes zuzuerkennen ist, sondern daß der Enteignete (Beeinträchtigte) die Einlösung des wirtschaftlich nicht mehr zweckmäßig nutzbaren (Rest-)Grundstückes gegen Zuerkennung eines Einlösungsbetrages begehren kann. Bei gleichem Sinngehalt wird für die Verwendung des Wortes "einlösen" in § 31 Abs 3 ForstG und in § 37 Abs 1 KrntStraßenG LGBl 1991/72 der Ausdruck "ablösen", in § 172 Abs 2 BergG das Wort "übernehmen" verwendet. Damit stellt sich aber sofort das Problem, ob die Entscheidung über die Einlösung von (Rest-)Grundstücken unter Gewährung eines Einlösungsbetrages geteilt beurteilt werden muß, sodaß die Frage der Einlösung eine solche über Gegenstand und Umfang der Enteignung und nur die Zuerkennung des Einlösungsbetrages eine Entscheidung über die Entschädigung ist, oder ob, da Einlösung und Zuerkennung eines Einlösungsbetrages anstelle der Entschädigung für (Rest-)Grundwertminderung treten, auch die Beurteilung der Voraussetzungen für die Einlösung eine solche der Entschädigung ist und unter die sukzessive Kompetenz fällt. Aus einer allfälligen Überschrift der gesetzlichen Bestimmungen allein läßt sich kein zwingender Schluß für die Beurteilung ziehen. So finden sich Einlösungsvorschriften in Paragraphen, die überhaupt keine Überschrift aufweisen (so etwa § 13 Abs 2 Sbg LandesstraßenG LGBl 1972/119, § 99 Abs 2 LuftfahrtG, § 6 Güter- und SeilwegegrundsatzG, § 15 Abs 2 Wiener ElektrizitätswirtschaftsG LGBl 1977/8); andere Einlösungsbestimmungen finden sich tatsächlich unter der Überschrift "Entschädigung" (§ 18 Abs 1 BStG, § 31 Abs 3 ForstG, § 37 Abs 1 Krnt StraßenG LGBl 1991/72, § 46 Abs 2 Vlbg StraßenG LGBl 1969/8, § 33 oö Natur- und LandschaftsschutzG LGBl 1995/37, § 25 Stmk NaturschutzG LGBl 1976/65), auch die Überschrift "Entschädigung und Einlösung" (§ 48 Bgld Naturschutz und LandschaftspflegeG LGBl 1991/27, § 18 nö NaturschutzG LGBl 5500-3) wird verwendet. In die entgegengesetzte Richtung verweisen Überschriften wie "Enteignung" (§ 27 RohrleitungsG), "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§ 63 Tir StraßenG LGBl 1989/13) und "Gegenstand der Enteignung" (§ 19 StarkstromwegeG, § 19 Krnt ElektrizitätsG LGBl 1969/47, § 19 nö StarkstromwegeG, LGBl 7810-0 und § 18 oö StarkstromwegeG LGBl 1971/1). Neutral zu werten wären Überschriften wie "Enteignungsverfahren" (§ 48 nö EWG LGBl 7800-0) und "Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen" (§ 69 WRG). Nur im Sbg NaturschutzG LGBl 1991/1 wird schon in den Überschriften ausdrücklich zwischen Entschädigung (§ 41) und Einlösung (§ 42) unterschieden.Viele Gesetze sehen vor, daß im Fall einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffes nicht nur eine Entschädigung für Wertminderung des (Rest-)Grundstückes zuzuerkennen ist, sondern daß der Enteignete (Beeinträchtigte) die Einlösung des wirtschaftlich nicht mehr zweckmäßig nutzbaren (Rest-)Grundstückes gegen Zuerkennung eines Einlösungsbetrages begehren kann. Bei gleichem Sinngehalt wird für die Verwendung des Wortes "einlösen" in Paragraph 31, Absatz 3, ForstG und in Paragraph 37, Absatz eins, KrntStraßenG LGBl 1991/72 der Ausdruck "ablösen", in Paragraph 172, Absatz 2, BergG das Wort "übernehmen" verwendet. Damit stellt sich aber sofort das Problem, ob die Entscheidung über die Einlösung von (Rest-)Grundstücken unter Gewährung eines Einlösungsbetrages geteilt beurteilt werden muß, sodaß die Frage der Einlösung eine solche über Gegenstand und Umfang der Enteignung und nur die Zuerkennung des Einlösungsbetrages eine Entscheidung über die Entschädigung ist, oder ob, da Einlösung und Zuerkennung eines Einlösungsbetrages anstelle der Entschädigung für (Rest-)Grundwertminderung treten, auch die Beurteilung der Voraussetzungen für die Einlösung eine solche der Entschädigung ist und unter die sukzessive Kompetenz fällt. Aus einer allfälligen Überschrift der gesetzlichen Bestimmungen allein läßt sich kein zwingender Schluß für die Beurteilung ziehen. So finden sich Einlösungsvorschriften in Paragraphen, die überhaupt keine Überschrift aufweisen (so etwa Paragraph 13, Absatz 2, Sbg LandesstraßenG LGBl 1972/119, Paragraph 99, Absatz 2, LuftfahrtG, Paragraph 6, Güter- und SeilwegegrundsatzG, Paragraph 15, Absatz 2, Wiener ElektrizitätswirtschaftsG LGBl 1977/8); andere Einlösungsbestimmungen finden sich tatsächlich unter der Überschrift "Entschädigung" (Paragraph 18, Absatz eins, BStG, Paragraph 31, Absatz 3, ForstG, Paragraph 37, Absatz eins, Krnt StraßenG LGBl 1991/72, Paragraph 46, Absatz 2, Vlbg StraßenG LGBl 1969/8, Paragraph 33, oö Natur- und LandschaftsschutzG LGBl 1995/37, Paragraph 25, Stmk NaturschutzG LGBl 1976/65), auch die Überschrift "Entschädigung und Einlösung" (Paragraph 48, Bgld Naturschutz und LandschaftspflegeG LGBl 1991/27, Paragraph 18, nö NaturschutzG LGBl 5500-3) wird verwendet. In die entgegengesetzte Richtung verweisen Überschriften wie "Enteignung" (Paragraph 27, RohrleitungsG), "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (Paragraph 63, Tir StraßenG LGBl 1989/13) und "Gegenstand der Enteignung" (Paragraph 19, StarkstromwegeG, Paragraph 19, Krnt ElektrizitätsG LGBl 1969/47, Paragraph 19, nö StarkstromwegeG, LGBl 7810-0 und Paragraph 18, oö StarkstromwegeG LGBl 1971/1). Neutral zu werten wären Überschriften wie "Enteignungsverfahren" (Paragraph 48, nö EWG LGBl 7800-0) und "Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen" (Paragraph 69, WRG). Nur im Sbg NaturschutzG LGBl 1991/1 wird schon in den Überschriften ausdrücklich zwischen Entschädigung (Paragraph 41,) und Einlösung (Paragraph 42,) unterschieden.
Wesentlicher erscheint schon der Inhalt einiger der angeführten gesetzlichen Normen. So ordnet etwa § 63 Abs 5 Tir StraßenG an, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einlösung auf Antrag des Enteigneten auch die verbliebenen Grundstücksreste zu enteignen sind. In § 18 Abs 4-7 nö NaturschutzG, § 48 Abs 6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG und § 33 oö Natur- und LandschaftsschutzG wird im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit ausdrücklich zwischen Einlösung (keine Gerichtskompetenz) und Einlösungsbetrag (sukzessive Kompetenz) unterschieden. Eine ähnliche Differenzierung findet sich in § 12 des StarkstromwegegrundsatzG BGBl 1968/71 (Inhalt, Gegenstand und Umfang der Enteignung - Entschädigung).Wesentlicher erscheint schon der Inhalt einiger der angeführten gesetzlichen Normen. So ordnet etwa Paragraph 63, Absatz 5, Tir StraßenG an, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einlösung auf Antrag des Enteigneten auch die verbliebenen Grundstücksreste zu enteignen sind. In Paragraph 18, Absatz 4 -, 7, nö NaturschutzG, Paragraph 48, Absatz 6, Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG und Paragraph 33, oö Natur- und LandschaftsschutzG wird im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit ausdrücklich zwischen Einlösung (keine Gerichtskompetenz) und Einlösungsbetrag (sukzessive Kompetenz) unterschieden. Eine ähnliche Differenzierung findet sich in Paragraph 12, des StarkstromwegegrundsatzG BGBl 1968/71 (Inhalt, Gegenstand und Umfang der Enteignung - Entschädigung).
Beide Höchstgerichte haben bisher unterschiedlich, wenn auch mehrheitlich dahin judiziert, daß die Berechtigung zur Einlösung Gegenstand und Umfang der Enteignung betreffen und nur die Höhe des Einlösungsbetrages der sukzessiven Kompetenz der Gerichte unterliegt.
In der Entscheidung 5 Ob 98/67 erkannte der Oberste Gerichtshof, der dem Erstrichter vom Rekursgericht erteilte Auftrag, zu prüfen, ob eine Einlösung des ganzen Grundstückes im Sinn des § 13 Abs 1 letzter Satz BStG in Betracht komme, könne nicht als gesetzwidrig erkannt werden. Denn in § 13 BStG werde bestimmt, welche Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebühre. Dazu gehöre auch das Recht des Eigentümers, die Einlösung des ganzen Grundstückes zu verlangen, wenn der ihm nach der Enteignung verbleibende Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist. Die Verpflichtung der Republik Österreich zur Einlösung des Restgrundstückes habe daher nichts mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und Umfang der Enteignung zu tun, sie beruhe vielmehr ausschließlich auf dem Anspruch des Enteigneten auf Schadloshaltung. Die Entscheidung des Landeshauptmannes über ein solches Begehren sei daher nicht gemäß § 15 Abs 3 erster Satz BStG mit Berufung anfechtbar. Wohl aber könne diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtes gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz BStG begehrt werden, weil es sich hiebei um die Feststellung des Betrages der Entschädigung handle. Im vorliegenden Antrag habe sich nun die Antragstellerin ausdrücklich bereit erklärt, ihre Restliegenschaft gegen Zahlung des begehrten Entschädigungsbetrages aufzugeben, wodurch sie deutlich ihr Verlangen nach Einlösung des ganzen Grundstückes zum Ausdruck gebracht habe.In der Entscheidung 5 Ob 98/67 erkannte der Oberste Gerichtshof, der dem Erstrichter vom Rekursgericht erteilte Auftrag, zu prüfen, ob eine Einlösung des ganzen Grundstückes im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz BStG in Betracht komme, könne nicht als gesetzwidrig erkannt werden. Denn in Paragraph 13, BStG werde bestimmt, welche Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebühre. Dazu gehöre auch das Recht des Eigentümers, die Einlösung des ganzen Grundstückes zu verlangen, wenn der ihm nach der Enteignung verbleibende Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist. Die Verpflichtung der Republik Österreich zur Einlösung des Restgrundstückes habe daher nichts mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und Umfang der Enteignung zu tun, sie beruhe vielmehr ausschließlich auf dem Anspruch des Enteigneten auf Schadloshaltung. Die Entscheidung des Landeshauptmannes über ein solches Begehren sei daher nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz BStG mit Berufung anfechtbar. Wohl aber könne diesbezüglich die Entscheidung des Gerichtes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz BStG begehrt werden, weil es sich hiebei um die Feststellung des Betrages der Entschädigung handle. Im vorliegenden Antrag habe sich nun die Antragstellerin ausdrücklich bereit erklärt, ihre Restliegenschaft gegen Zahlung des begehrten Entschädigungsbetrages aufzugeben, wodurch sie deutlich ihr Verlangen nach Einlösung des ganzen Grundstückes zum Ausdruck gebracht habe.
In der Entscheidung 1 Ob 502/95 war ein auf § 19 nöBauO 1976 gestützter Antrag auf Einlösung einer Teilfläche eines Grundstücks zu beurteilen, den der Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, das den sodann bei Gericht eingebrachten Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hatte. Gemäß § 19 Abs 1 nöBauO hat die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert wurden, daß ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert ist. Gemäß § 19 Abs 3 dieses Gesetzes gilt dessen § 13 Abs 4, 5 und 8 sinngemäß. Nach § 13 Abs 4 ist die Höhe einer Entschädigung nach Abs 3 vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen ist keine Berufung zulässig, doch kann der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das aufgrund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig ist, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft.In der Entscheidung 1 Ob 502/95 war ein auf Paragraph 19, nöBauO 1976 gestützter Antrag auf Einlösung einer Teilfläche eines Grundstücks zu beurteilen, den der Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, das den sodann bei Gericht eingebrachten Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hatte. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nöBauO hat die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert wurden, daß ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, dieses Gesetzes gilt dessen Paragraph 13, Absatz 4, 5 und 8 sinngemäß. Nach Paragraph 13, Absatz 4, ist die Höhe einer Entschädigung nach Absatz 3, vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen ist keine Berufung zulässig, doch kann der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das aufgrund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig ist, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, daraus folge, daß die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt nur in jenen Fällen in Betracht komme, in denen die Gemeinde zur Einlösung von Grundflächen verhalten werde. In solchen Fällen könne der Grundeigentümer - aber nur dann - das Gericht zwecks Neufestsetzung der Entschädigung anrufen, wenn er mit dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag nicht einverstanden ist. Im vorliegenden Fall habe jedoch das dazu berufene Organ der Gemeinde das Begehren auf Einlösung der näher bezeichneten Grundfläche abgewiesen, weil es der Auffassung war, die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundeinlösung lägen in diesem Fall nicht vor, sodaß die Festsetzung der dem Grundeigentümer bei Einlösung gebührenden Entschädigung allein schon deshalb gar nicht in Frage gekommen sei. Mangels eines Ausspruchs der Baubehörde über die Entschädigung für die - nicht vorgenommene - Grundeinlösung sei aber die - sukzessive - Zuständigkeit des Bezirksgerichtes von vornherein nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs 1 BStG einheitlich judiziert, obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, liege bei der Beurteilung des Einlösungsbegehrens keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, sondern eine solche über den Umfang und den Gegenstand der Enteignung vor, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzusprechen sei (VwSlg 7321/A; VwSlg 9049/A; ZfVB 1977/2/533). Auch in seinem Erkenntnis vom 28.9.1990, Zl 87/17/0176 = ÖJZ 1991, 525 (A214) = ZfV 1991/4/1665 erledigte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Resteinlösung sachlich.Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher zur vergleichbaren Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, BStG einheitlich judiziert, obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, liege bei der Beurteilung des Einlösungsbegehrens keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, sondern eine solche über den Umfang und den Gegenstand der Enteignung vor, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzusprechen sei (VwSlg 7321/A; VwSlg 9049/A; ZfVB 1977/2/533). Auch in seinem Erkenntnis vom 28.9.1990, Zl 87/17/0176 = ÖJZ 1991, 525 (A214) = ZfV 1991/4/1665 erledigte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Resteinlösung sachlich.
Es trifft allerdings zu, daß der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die sukzessive Kompetenz auch dann annahm, wenn Grund und Höhe des Entschädigungsbegehrens fraglich waren und die Verwaltungsbehörde schon den Grund, eine Entschädigung begehren zu können, mangels Vorliegens eines Nachteiles verneinte (VwSlg 13.517/A; VwSlg 13.791/A; zuletzt etwa Zl 93/10/0112 und Zl 94/04/0093).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall mit Beschluß vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423, die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht, wonach der Begriff der "Festsetzung" der Entschädigung im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung einschließe, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck finde. Damit bestehe auch in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge habe, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft werde. Der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in § 32 Abs 7 TirNSchG umfasse auch den Einlösungsanspruch als solchen und nicht nur den Einlösungsbetrag. Es handle sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit, für die letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe, wodurch eine unsachliche Differenzierung beim Rechtsschutz vermieden werde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall mit Beschluß vom 26.9.1994, Zl 92/10/0423, die sukzessive Zuständigkeit des Bezirksgerichtes mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht, wonach der Begriff der "Festsetzung" der Entschädigung im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung einschließe, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck finde. Damit bestehe auch in einem solchen Fall die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge habe, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft werde. Der Begriff der "Festsetzung der Entschädigung" in Paragraph 32, Absatz 7, TirNSchG umfasse auch den Einlösungsanspruch als solchen und nicht nur den Einlösungsbetrag. Es handle sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit, für die letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe, wodurch eine unsachliche Differenzierung beim Rechtsschutz vermieden werde.
Die vom Verwaltungsgerichtshof als Beleg für seine Ansicht zitierten Beschlüsse vom 2.7.1990, Zl 89/10/0227, und vom 28.6.1993, Zl 93/10/0112, sind in Fällen ergangen, in denen nicht Einlösungsansprüche, sondern Entschädigungsansprüche (nach § 35 SbgNSchG 1977 bzw § 25 StmkNSchG 1976) geltend gemacht wurden. Tatsächlich wird somit die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte auch für die Entscheidung über den von der Verwaltungsbehörde verneinten Einlösungsanspruch an sich bejaht, durch die von ihm zitierte Vorjudikatur nicht getragen, die zu nicht vergleichbaren Fällen ergangen ist.Die vom Verwaltungsgerichtshof als Beleg für seine Ansicht zitierten Beschlüsse vom 2.7.1990, Zl 89/10/0227, und vom 28.6.1993, Zl 93/10/0112, sind in Fällen ergangen, in denen nicht Einlösungsansprüche, sondern Entschädigungsansprüche (nach Paragraph 35, SbgNSchG 1977 bzw Paragraph 25, StmkNSchG 1976) geltend gemacht wurden. Tatsächlich wird somit die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte auch für die Entscheidung über den von der Verwaltungsbehörde verneinten Einlösungsanspruch an sich bejaht, durch die von ihm zitierte Vorjudikatur nicht getragen, die zu nicht vergleichbaren Fällen ergangen ist.
In der Literatur wird die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 1 BStG ausdrücklich gebilligt.In der Literatur wird die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz eins, BStG ausdrücklich gebilligt.
Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung 78, 177 und Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 212 billigen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß in den Fällen, in denen in einem Enteignungsgesetz dem Enteigneten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Einlösung des Gesamtgrundstückes eingeräumt ist, allein die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte zuständig sind. Es handle sich dabei nämlich nicht um eine Frage der Entschädigung, sondern um eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung.
Auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 19 führt aus, obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, sei er doch keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im Sinn von § 20 Abs 3 Satz 2 BStG, sondern eine solche über den Umfang der Enteignung, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abzusprechen sei.Auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 19 führt aus, obwohl der Abspruch über die Einlösung des Restgrundes mit der Entscheidung über die Entschädigung in innigem Zusammenhang stehe, sei er doch keine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im Sinn von Paragraph 20, Absatz 3, Satz 2 BStG, sondern eine solche über den Umfang der Enteignung, über die ausschließlich im Verwaltungsweg unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abzusprechen sei.
Sowohl Rummel in Rummel/Schlager [78 FN 45] und in Korinek/Pauger/Rummel [212 FN 93] als auch Brunner (aaO 19 FN 47) lehnen nach Anführung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 98/67 ab.
Der erkennende Senat kann - wie schon der 1.Senat in der Entscheidung 1 Ob 502/95 - die in der Entscheidung 5 Ob 98/67 vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten.
§ 32 TirNSchG gewährt zwei Ansprüche, nämlich nach Absatz 1 auf Gewährung einer Entschädigung und nach Absatz 7 auf Einlösung eines Grundstücks. Nach dem Wortlaut des Abs 7 letzter Satz ist bei Geltendmachung des Einlösungsanspruches die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht generell, sondern nur für die Festsetzung der Entschädigung vorgesehen. Eine derartige Entscheidung ist überhaupt nur dann denkbar, wenn bereits eine den Einlösungsanspruch an sich bejahende Entscheidung vorliegt.Paragraph 32, TirNSchG gewährt zwei Ansprüche, nämlich nach Absatz 1 auf Gewährung einer Entschädigung und nach Absatz 7 auf Einlösung eines Grundstücks. Nach dem Wortlaut des Absatz 7, letzter Satz ist bei Geltendmachung des Einlösungsanspruches die sukzessive Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht generell, sondern nur für die Festsetzung der Entschädigung vorgesehen. Eine derartige Entscheidung ist überhaupt nur dann denkbar, wenn bereits eine den Einlösungsanspruch an sich bejahende Entscheidung vorliegt.
Diese Situation ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, den Enteignungsverfahren vergleichbar, in denen die Entscheidung über den Grundtatbestand der Enteignung allein den Verwaltungsbehörden obliegt, während die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte zur Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme nur dann in Frage kommt, wenn die Grundvoraussetzung der Enteignung von den Verwaltungsbehörden bejaht wurde.
Diese Konzeption liegt auch der hier zu beurteilenden Bestimmung des § 32 TirNSchG zugrunde. Es besteht somit keine Veranlassung, den Einlösungsanspruch dem Entschädigungsanspruch gleichzuhalten. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 32 TirNSchG für die Beurteilung des Einlösungsanspruchs die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Diese Auslegung folgt der sich aus verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen ergebenden Wertung, daß die Frage des Eigentumsüberganges an den Enteigner (Begünstigten) ausschließlich der Ingerenz der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu unterliegen hat. Dann kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentumsübergang auf Antrag des Enteigners oder des Enteigneten (des von der enteignungsgleichen Maßnahme Betroffenen) erfolgt.Diese Konzeption liegt auch der hier zu beurteilenden Bestimmung des Paragraph 32, TirNSchG zugrunde. Es besteht somit keine Veranlassung, den Einlösungsanspruch dem Entschädigungsanspruch gleichzuhalten. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Paragraph 32, TirNSchG für die Beurteilung des Einlösungsanspruchs die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Diese Auslegung folgt der sich aus verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen ergebenden Wertung, daß die Frage des Eigentumsüberganges an den Enteigner (Begünstigten) ausschließlich der Ingerenz der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu unterliegen hat. Dann kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentumsübergang auf Antrag des Enteigners oder des Enteigneten (des von der enteignungsgleichen Maßnahme Betroffenen) erfolgt.
Das Rekursgericht hat somit den vom Erstgericht in der Sache erledigten Antrag zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die analog anzuwendenden §§ 40, 50 ZPO (vgl SZ 60/17).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die analog anzuwendenden Paragraphen 40, 50, ZPO vergleiche SZ 60/17).