Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegt:Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegt:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Freizeichnungsklausel nur soweit sittenwidrig und unwirksam, als auch die Haftung für eine krasse grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (SZ 57/184 ua). Die hiezu im Schrifttum geäußerten Bedenken (zB Jabornegg, JBl 1986, 144) erfordern aber keine neuerliche Prüfung dieser Rechtsfrage - etwa in der Richtung, ob zumindest für entgeltliche Auskünfte einer Auskunftei die Freizeichnungsklausel auch schon im Fall einer nur schlichten groben Fahrlässigkeit unwirksam ist -, im vorliegenden Fall nicht einmal eine solche schlichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
Nach den Behauptungen der klagenden Partei treffe die beklagte Partei deshalb ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit ihrer Bonitätsauskunft, weil sie in ihren Geschäftsunterlagen wiederholt eine höchsten Qualitätsansprüchen genügende Zuverlässigkeit und die Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt zugesagt und trotz gegebenen rechtlichen Interesses nicht in die anhängigen Exekutionsakten Einsicht genommen habe. Beide Vorwürfe sind jedoch nicht berechtigt. Die Eigenbewertung der Qualitäten des Unternehmens der beklagten Partei und ihrer Dienstleistungen ist eine reine Werbeaussage, der keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt. Zur höchstmöglichen Sorgfalt ist die beklagte Partei ohnedies nach den Maßstäben des § 1299 ABGB verpflichtet. Die besondere Hervorhebung der eigenen Zuverlässigkeit kann aber nicht etwa bedeuten, daß die beklagte Partei damit eine reine Erfolgshaftung übernommen hätte, zumal die Haftungsfreizeichnung (s.u.) gegenteilig war. Die Erteilung von generellen Auskünften über Klagen und Zwangsvollstreckungen an Auskunfteien aber ist durch die Bestimmungen der §§ 219 Abs 2 ZPO und 255 EO nicht gedeckt (Heller-Berger-Stix 1705 mit Hinweis auf die Mitteilung JABl 1931, 44). Der beklagten Partei kann daher auch nicht vorgeworfen werden, die Einholung einer solcher dem Gesetz widersprechenden Auskunft nicht versucht zu haben.Nach den Behauptungen der klagenden Partei treffe die beklagte Partei deshalb ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit ihrer Bonitätsauskunft, weil sie in ihren Geschäftsunterlagen wiederholt eine höchsten Qualitätsansprüchen genügende Zuverlässigkeit und die Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt zugesagt und trotz gegebenen rechtlichen Interesses nicht in die anhängigen Exekutionsakten Einsicht genommen habe. Beide Vorwürfe sind jedoch nicht berechtigt. Die Eigenbewertung der Qualitäten des Unternehmens der beklagten Partei und ihrer Dienstleistungen ist eine reine Werbeaussage, der keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt. Zur höchstmöglichen Sorgfalt ist die beklagte Partei ohnedies nach den Maßstäben des Paragraph 1299, ABGB verpflichtet. Die besondere Hervorhebung der eigenen Zuverlässigkeit kann aber nicht etwa bedeuten, daß die beklagte Partei damit eine reine Erfolgshaftung übernommen hätte, zumal die Haftungsfreizeichnung (s.u.) gegenteilig war. Die Erteilung von generellen Auskünften über Klagen und Zwangsvollstreckungen an Auskunfteien aber ist durch die Bestimmungen der Paragraphen 219, Absatz 2, ZPO und 255 EO nicht gedeckt (Heller-Berger-Stix 1705 mit Hinweis auf die Mitteilung JABl 1931, 44). Der beklagten Partei kann daher auch nicht vorgeworfen werden, die Einholung einer solcher dem Gesetz widersprechenden Auskunft nicht versucht zu haben.
Anhaltspunkte dafür, daß der beklagten Partei irgend etwas bekannt gewesen sei, was sie aus Nachlässigkeit verschwiegen hätte, oder daß ihr irgend etwas aus (sonstigen) konkreten Gründen bekannt sein hätte können oder müssen, was ihr nur aus eigener Nachlässigkeit nicht bekannt war, jedoch bei Anlegung des Maßstabes des § 1299 ABGB jeder anderen Auskunftei bekannt wäre, liegen nicht vor. Die beklagte Partei hat sich daher zwar nicht iSd § 1298 ABGB von jeder Fahrlässigkeit freibewiesen; ein Beweis grober Fahrlässigkeit wurde jedoch von der hiefür beweispflichtigen Klägerin (SZ 44/87; JBl 1977, 648; SZ 58/195 ua) erbracht. Von den beiden Rechtsfällen JBl 1967, 369 und JBl 1986, 172 unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich. Im ersten Fall war festgestellt, daß sich die Auskunftei nur auf die Selbstauskunft des Kreditwerbers oder ihm nahestehender Personen verlassen hatte, ohne daß diese wahrheitswidrigen Angaben durch einen Telefonanruf beim vorgegebenen Dienstgeber überprüft wurden; im anderen Fall hatte die Auskunftei keine Kenntnis von einer im Handelsregister eingetragenen Auflösung der angefragten Gesellschaft und von mehreren mangels hinreichenden Vermögens abgewiesenen Konkurseröffnungsanträgen. Im vorliegenden Fall begnügte sich die beklagte Partei hingegen nicht mit der Selbstauskunft, sondern sie verwertete auch andere Erhebungen, die immerhin zu dem nicht unbeachtlichen Hinweis führten, der Geschäftsführer der angefragten Gesellschaft werde nicht einheitlich beurteilt und über das Vermögen einer mit der angefragten Gesellschaft verquickten Gesellschaft sei der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Handelsregisterstand wurde nicht unrichtig wiedergegeben. Anhaltspunkte dafür, daß aus Anlaß anhängiger Exekutionsverfahren geraume Zeit vor der strittigen Auskunftserteilung schon Edikte an der Gerichtstafel mit Anführung der verpflichteten Partei oder Veröffentlichungen in Zeitungen stattgefunden hätten, liegen nicht vor. Im Gegensatz zu abgewiesenen Konkurseröffnungsanträgen (§ 72 Abs 3 KO) werden aber anhängige Prozesse oder Exekutionsverfahren nicht öffentlich bekannt gemacht. Zu sagen, daß keine negativen Zahlungserfahrungen oder gerichtliche Betreibungen vorlägen, war zwar für die klagende Partei sehr irreführend, ist aber für sich allein noch kein Hinweis dafür, daß die beklagte Partei grob gegen ihre Pflichten verstoßen habe, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten Möglichkeiten sie nicht ausgeschöpft hätte.Anhaltspunkte dafür, daß der beklagten Partei irgend etwas bekannt gewesen sei, was sie aus Nachlässigkeit verschwiegen hätte, oder daß ihr irgend etwas aus (sonstigen) konkreten Gründen bekannt sein hätte können oder müssen, was ihr nur aus eigener Nachlässigkeit nicht bekannt war, jedoch bei Anlegung des Maßstabes des Paragraph 1299, ABGB jeder anderen Auskunftei bekannt wäre, liegen nicht vor. Die beklagte Partei hat sich daher zwar nicht iSd Paragraph 1298, ABGB von jeder Fahrlässigkeit freibewiesen; ein Beweis grober Fahrlässigkeit wurde jedoch von der hiefür beweispflichtigen Klägerin (SZ 44/87; JBl 1977, 648; SZ 58/195 ua) erbracht. Von den beiden Rechtsfällen JBl 1967, 369 und JBl 1986, 172 unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich. Im ersten Fall war festgestellt, daß sich die Auskunftei nur auf die Selbstauskunft des Kreditwerbers oder ihm nahestehender Personen verlassen hatte, ohne daß diese wahrheitswidrigen Angaben durch einen Telefonanruf beim vorgegebenen Dienstgeber überprüft wurden; im anderen Fall hatte die Auskunftei keine Kenntnis von einer im Handelsregister eingetragenen Auflösung der angefragten Gesellschaft und von mehreren mangels hinreichenden Vermögens abgewiesenen Konkurseröffnungsanträgen. Im vorliegenden Fall begnügte sich die beklagte Partei hingegen nicht mit der Selbstauskunft, sondern sie verwertete auch andere Erhebungen, die immerhin zu dem nicht unbeachtlichen Hinweis führten, der Geschäftsführer der angefragten Gesellschaft werde nicht einheitlich beurteilt und über das Vermögen einer mit der angefragten Gesellschaft verquickten Gesellschaft sei der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Handelsregisterstand wurde nicht unrichtig wiedergegeben. Anhaltspunkte dafür, daß aus Anlaß anhängiger Exekutionsverfahren geraume Zeit vor der strittigen Auskunftserteilung schon Edikte an der Gerichtstafel mit Anführung der verpflichteten Partei oder Veröffentlichungen in Zeitungen stattgefunden hätten, liegen nicht vor. Im Gegensatz zu abgewiesenen Konkurseröffnungsanträgen (Paragraph 72, Absatz 3, KO) werden aber anhängige Prozesse oder Exekutionsverfahren nicht öffentlich bekannt gemacht. Zu sagen, daß keine negativen Zahlungserfahrungen oder gerichtliche Betreibungen vorlägen, war zwar für die klagende Partei sehr irreführend, ist aber für sich allein noch kein Hinweis dafür, daß die beklagte Partei grob gegen ihre Pflichten verstoßen habe, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten Möglichkeiten sie nicht ausgeschöpft hätte.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 41 und 50 ZPO selbst zu tragen.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO selbst zu tragen.