Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge richtet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Erwerber eines Blankowechsels nicht auch noch im Zeitpunkt der (durch ihn erfolgten) Ausfüllung des Blanketts gutgläubig sein müsse. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der OGH von der in der Entscheidung SZ 45/6 vertretenen Rechtsansicht, wonach der Inhaber eines Blankowechsels nicht nur beim Erwerb, sondern auch bei der Ausfüllung des Blankowechsels gutgläubig sein muß (in diesem Sinne auch einige Entscheidungen des RG, insbesondere RGZ 129, 338), bereits abgegangen ist, und nunmehr in Übereinstimmung mit dem Schriftum (Stranz, WG[14], 83 und 123; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[12], 116 f.; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 495 f.) ständig die Ansicht vertritt, daß sowohl Art. 10 als auch Art. 17 WG nur auf den Zeitpunkt des Wechselerwerbs abstellen, eine später eintretende Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit daher unerheblich ist (6 Ob 125/73; QuHGZ 1975, H 1/125; 5 Ob 294/74; 3 Ob 1/75; 5 Ob 692/77). Auch der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsauffassung abzugehen, weil der gegenteilige Standpunkt zu einer Schwächung der Umlauffähigkeit des Wechsels führen würde (ebenso SZ 8/88; 6 Ob 125/73; Jacobi a. a. O.). Soweit sich der Revisionswerber auf Baumbach - Hefermehl (a. a. O.) beruft, übersieht er, daß dort nur die von den Autoren abgelehnte Auffassung der Entscheidungen RGZ 129, 338, angeführt wird.Die Rechtsrüge richtet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Erwerber eines Blankowechsels nicht auch noch im Zeitpunkt der (durch ihn erfolgten) Ausfüllung des Blanketts gutgläubig sein müsse. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der OGH von der in der Entscheidung SZ 45/6 vertretenen Rechtsansicht, wonach der Inhaber eines Blankowechsels nicht nur beim Erwerb, sondern auch bei der Ausfüllung des Blankowechsels gutgläubig sein muß (in diesem Sinne auch einige Entscheidungen des RG, insbesondere RGZ 129, 338), bereits abgegangen ist, und nunmehr in Übereinstimmung mit dem Schriftum (Stranz, WG[14], 83 und 123; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[12], 116 f.; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 495 f.) ständig die Ansicht vertritt, daß sowohl Artikel 10, als auch Artikel 17, WG nur auf den Zeitpunkt des Wechselerwerbs abstellen, eine später eintretende Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit daher unerheblich ist (6 Ob 125/73; QuHGZ 1975, H 1/125; 5 Ob 294/74; 3 Ob 1/75; 5 Ob 692/77). Auch der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsauffassung abzugehen, weil der gegenteilige Standpunkt zu einer Schwächung der Umlauffähigkeit des Wechsels führen würde (ebenso SZ 8/88; 6 Ob 125/73; Jacobi a. a. O.). Soweit sich der Revisionswerber auf Baumbach - Hefermehl (a. a. O.) beruft, übersieht er, daß dort nur die von den Autoren abgelehnte Auffassung der Entscheidungen RGZ 129, 338, angeführt wird.
Daß der klagenden Partei beim Erwerb des Wechsels grobe Fahrlässigkeit (oder gar Bösgläubigkeit) nicht angelastet werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Revisionswerber bestreitet dies auch nur insoweit, als er, wie bereits ausgeführt wurde, die klagende Partei deshalb für bösgläubig hält, weil bei Weitergabe des Wechsels nicht auf die Bestimmungen des Devisengesetzes Bedacht genommen worden sei. Die Frage der Bösgläubigkeit oder groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechsels im Sinne des Art. 10 WG hat aber mit der Frage der Gültigkeit eines Indossaments nichts zu tun, sie erstreckt sich nämlich nur darauf, ob der Erwerber die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels kannte oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte kennen müssen (Kapfer, Handkommentar zum WG, 66; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 50). Da die Indossierung des gegenständlichen Blankowechsels nach den Feststellungen des Erstgerichtes nachträglich devisenbehördlich (§ 22 Abs. 1 DevG) genehmigt wurde, war sie vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an rechtswirksam (ebenso - insoweit richtig - SZ 45/6).Daß der klagenden Partei beim Erwerb des Wechsels grobe Fahrlässigkeit (oder gar Bösgläubigkeit) nicht angelastet werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Revisionswerber bestreitet dies auch nur insoweit, als er, wie bereits ausgeführt wurde, die klagende Partei deshalb für bösgläubig hält, weil bei Weitergabe des Wechsels nicht auf die Bestimmungen des Devisengesetzes Bedacht genommen worden sei. Die Frage der Bösgläubigkeit oder groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechsels im Sinne des Artikel 10, WG hat aber mit der Frage der Gültigkeit eines Indossaments nichts zu tun, sie erstreckt sich nämlich nur darauf, ob der Erwerber die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels kannte oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte kennen müssen (Kapfer, Handkommentar zum WG, 66; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 50). Da die Indossierung des gegenständlichen Blankowechsels nach den Feststellungen des Erstgerichtes nachträglich devisenbehördlich (Paragraph 22, Absatz eins, DevG) genehmigt wurde, war sie vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an rechtswirksam (ebenso - insoweit richtig - SZ 45/6).