Rechtssatz RS0054423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054423
Entscheidungsdatum
08.09.1986
Norm
DevG §14
DevG §22
WG Art19
WG Art17 D
Rechtssatz
In den Bestimmungen des DevG nicht beachtenden Weitergabe eines Wechsels liegt keine Bösgläubigkeit. Die Frage der Bösgläubigkeit oder groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechsels im Sinne des Art 10 WG hat mit der Frage der Gültigkeit eines Indossaments nichts zu tun, sie erstreckt sich nämlich nur darauf, ob der Erwerber die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels kannte oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte kennen müssen.In den Bestimmungen des DevG nicht beachtenden Weitergabe eines Wechsels liegt keine Bösgläubigkeit. Die Frage der Bösgläubigkeit oder groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechsels im Sinne des Artikel 10, WG hat mit der Frage der Gültigkeit eines Indossaments nichts zu tun, sie erstreckt sich nämlich nur darauf, ob der Erwerber die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels kannte oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte kennen müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 529/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 529/79
- 6 Ob 611/86
Entscheidungstext OGH 08.09.1986 6 Ob 611/86
nur: In den Bestimmungen des DevG nicht beachtenden Weitergabe eines Wechsels liegt keine Bösgläubigkeit. (T1) Veröff: RdW 1987,51 = ZfRV 1986,299
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054423
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00529_7900000_001