Begründung:
Othmar P*** wurde am 19.Mai 1985 von Karin G*** außer der Ehe geboren; Othmar H*** hat die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.Juni 1985 wurde gemäß § 26 Abs. 2 JWG gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes in einem Heim angeordnet. Seit 11.September 1986 befindet sich der mj. Othmar, der sich bis dahin im Säuglingsheim Lainzerstraße befunden hatte, bei den vom Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk in Wien (als dem Vormund des Kindes) ausgewählten Pflegeeltern Kurt und Gertraud S***, die bei der Übergabe des Kindes in Wien 10. wohnten, seit März 1988 jedoch in Steinberg nahe Oberpullendorf, Burgenland, leben. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 16.Oktober 1986, mit dem die Einweisung des Kindes zu einer magistratischen Pflegepartei genehmigt wurde, wurde über Rekurs der Eltern von der zweiten Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Eine neue Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Das Besuchsrecht wurde zunächst einvernehmlich in der Weise ausgeübt, daß die Eltern den mj. Othmar alle zwei Wochen für jeweils eineinhalb Stunden bei der Pflegefamilie besuchten, wobei sie die Hälfte dieser Zeit mit dem Kind spazierengingen. Seit Übersiedlung der Pflegeeltern in das Burgenland fährt die Pflegemutter einmal monatlich mit dem Kind nach Wien (Dauer der Fahrt mit dem Autobus, die mitunter schon am Vorabend unternommen wird, zweieinhalb Stunden) und bringt es in das Julius Tandler-Familienzentrum in Wien 9, wo es die Eltern erwarten.Othmar P*** wurde am 19.Mai 1985 von Karin G*** außer der Ehe geboren; Othmar H*** hat die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.Juni 1985 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes in einem Heim angeordnet. Seit 11.September 1986 befindet sich der mj. Othmar, der sich bis dahin im Säuglingsheim Lainzerstraße befunden hatte, bei den vom Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk in Wien (als dem Vormund des Kindes) ausgewählten Pflegeeltern Kurt und Gertraud S***, die bei der Übergabe des Kindes in Wien 10. wohnten, seit März 1988 jedoch in Steinberg nahe Oberpullendorf, Burgenland, leben. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 16.Oktober 1986, mit dem die Einweisung des Kindes zu einer magistratischen Pflegepartei genehmigt wurde, wurde über Rekurs der Eltern von der zweiten Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Eine neue Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Das Besuchsrecht wurde zunächst einvernehmlich in der Weise ausgeübt, daß die Eltern den mj. Othmar alle zwei Wochen für jeweils eineinhalb Stunden bei der Pflegefamilie besuchten, wobei sie die Hälfte dieser Zeit mit dem Kind spazierengingen. Seit Übersiedlung der Pflegeeltern in das Burgenland fährt die Pflegemutter einmal monatlich mit dem Kind nach Wien (Dauer der Fahrt mit dem Autobus, die mitunter schon am Vorabend unternommen wird, zweieinhalb Stunden) und bringt es in das Julius Tandler-Familienzentrum in Wien 9, wo es die Eltern erwarten.
Die Eltern haben dann den mj. Othmar für zwei Stunden, die sie im wesentlichen bei den väterlichen Großeltern verbringen. Die väterlichen Großeltern haben wegen der Übersiedlung der Pflegeeltern des Kindes in das Burgenland den Antrag gestellt, ihnen das Recht für Pflege und Erziehung ihres Enkelkindes "nach § 145 ABGB" zuzuteilen, um den Eltern bessere Besuchskontakte zu ermöglichen. Anläßlich eines Berichtes über die seit der Übersiedlung der Pflegeeltern bestehenden Verhältnisse schlug die Wiener Jugendgerichtshilfe zur Abklärung der Entwicklung der Kontakte zwischen dem Kind und seinen Großeltern vor, zunächst eine günstigere Besuchsrechtsregelung zu treffen, derart, daß die Pflegemutter das Kind an jedem ersten und dritten Dienstag eines Monats nach Wien bringe und den Eltern übergebe, die es zu den väterlichen Großeltern und dann jeweils am Donnerstag derselben Woche zur Pflegefamilie zurückbringen.Die Eltern haben dann den mj. Othmar für zwei Stunden, die sie im wesentlichen bei den väterlichen Großeltern verbringen. Die väterlichen Großeltern haben wegen der Übersiedlung der Pflegeeltern des Kindes in das Burgenland den Antrag gestellt, ihnen das Recht für Pflege und Erziehung ihres Enkelkindes "nach Paragraph 145, ABGB" zuzuteilen, um den Eltern bessere Besuchskontakte zu ermöglichen. Anläßlich eines Berichtes über die seit der Übersiedlung der Pflegeeltern bestehenden Verhältnisse schlug die Wiener Jugendgerichtshilfe zur Abklärung der Entwicklung der Kontakte zwischen dem Kind und seinen Großeltern vor, zunächst eine günstigere Besuchsrechtsregelung zu treffen, derart, daß die Pflegemutter das Kind an jedem ersten und dritten Dienstag eines Monats nach Wien bringe und den Eltern übergebe, die es zu den väterlichen Großeltern und dann jeweils am Donnerstag derselben Woche zur Pflegefamilie zurückbringen.
Mit Beschluß vom 27.Juli 1988 traf das Erstgericht eine Besuchsrechtsregelung im Sinne dieses Vorschlages, die "spätestens im November 1988" einer Überprüfung unterzogen werden sollte. Die bestehende Regelung sei unbefriedigend. Dem mj. Othmar müsse daher Gelegenheit gegeben werden, sich bei seinen Eltern, mehr aber noch bei seinen Großeltern einzugewöhnen, um verläßlich beurteilen zu können, ob eine Überstellung zu den Großeltern seinem Wohl diene. Auch wenn es nicht zu einer Überstellung kommen sollte, seien die Kontakte des Kindes zu seinen Eltern und Großeltern wichtig und müßten ausgeweitet werden.
Die zweite Instanz gab den Rekursen des Bezirksjugendamtes für den
16. Bezirk (das beantragte, das Besuchsrecht der väterlichen Großeltern während eines den Eltern einzuräumenden Besuchsrechtes festzulegen, und zwar einmal monatlich in Wien für die Dauer von drei Stunden und einmal monatlich am Wohnort der Pflegeeltern in der Dauer von einem halben Tag) und der Pflegemutter Folge und hob diesen Beschluß zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der angefochtene Beschluß regle das Besuchsrecht der Eltern, indem es die Pflegemutter verpflichte, das Kind zweimal monatlich nach Wien zu bringen. Infolge der relativ großen Entfernung würden damit der Pflegemutter erhebliche zeitliche und finanzielle Belastungen auferlegt, denen sie gegenüber dem Vormundschaftsgericht nicht zugestimmt habe. Die Entscheidung sei daher unhaltbar. Das Erstgericht werde vor allem hinsichtlich der nicht in Steinberg auszuübenden Besuche das Einvernehmen mit der Pflegemutter herzustellen haben; auch seien die Erfahrungen der Beteiligten bei den bisherigen Besuchen des Minderjährigen zu erheben und mitzuberücksichtigen.
Die Eltern des mj. Othmar bekämpfen den Aufhebungsbeschluß mit Revisionsrekurs und streben offensichtlich (ohne ausdrückliche Antragstellung) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses an. Sie behaupten Mängel des Pflegeplatzes und ein Nichtfunktionieren von Besuchskontakten, und weisen darauf hin, daß sie den Antrag auf Überstellung des Kindes an einen anderen Pflegeplatz gestellt und daß auch die (väterlichen) Großeltern die Zuteilung der Pflege und Erziehung beantragt hätten. Das Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk habe selbst den Standpunkt vertreten, die Pflegefamilie des mj. Othmar solle in Wien beheimatet sein, um den leiblichen Eltern Besuchskontakte ohne zu große räumliche Distanz zu ermöglichen.