Rechtssatz RS0048002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048002
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Rechtssatz
Es kann der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, selbst wenn er finanziell hiezu imstande wäre, deshalb noch nicht verpflichtet werden, das Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, dem anderen Elternteil - allein um ihm den persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu erleichtern - an einem bestimmten Ort im Inland zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 642/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 642/83
Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass)
- 8 Ob 620/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 620/85
- 1 Ob 664/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 664/85
nur: Der Besuchsberechtigte hat selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. (T1)
- 3 Ob 529/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 529/89
nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesonders bei großer Entfernung. Unter besonderen Umständen kann aber auch dem Pflegeberechtigten zugemutet werden, die Fahrt mit dem Kind auf sich zu nehmen. Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T2)
- 2 Ob 236/01x
Entscheidungstext OGH 02.10.2001 2 Ob 236/01x
Auch; nur T1
- 7 Ob 134/02k
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 134/02k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt. (T3)
Beisatz: Nur unter besonderen Umständen könnte den Eltern ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt werden, dass ihnen die Pflegeeltern das Kind bringen müssten, etwa wenn es den Pflegeeltern doch und leichter als den Eltern zumutbar wäre, auch noch diese Fahrten mit dem Kind auf sich zu nehmen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
- 5 Ob 243/02z
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 243/02z
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T5)
Beisatz: Der Umstand, dass Pflegeeltern nicht ohne weiteres verpflichtet sind, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen, hat grundsätzlich keine ausschlaggebende Auswirkung auf die Frage der Häufigkeit der Besuchsrechtsausübung. (T6)
- 1 Ob 58/03s
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 58/03s
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 7 Ob 285/04v
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 285/04v
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: In Ausnahmefällen kann ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wobei sowohl psychologische als auch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sind. (T7)
- 3 Ob 84/11s
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 84/11s
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T4 nur: Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T8)
- 3 Ob 159/19g
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 159/19g
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall verneint. (T9)
- 1 Ob 181/20d
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 181/20d
Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 225/21a
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 225/21a
Beis wie T7; Beis wie T8
- 6 Ob 218/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 218/22k
Beisatz wie T7
Beisatz: Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen. Hierzu zählen auch die Vorstellungen und Motivationen, die die Eltern einer ursprünglichen Einigung zugrunde legten. (T10)
Beisatz: Es bedarf einer konkreten Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten bei den gegebenen Wohnsitzen der Familienmitgliedern, sowie ob und allenfalls wie eine praktikable, dem Kindeswohl entsprechende Aufteilung der Transportwege erreicht werden kann. (T11)
Beisatz: Hier: Ursprünglicher Wohnsitz beider Elternteile in London, nunmehr jener des Kindesvaters in der Schweiz, jener der Kindesmutter mit Kindern in Österreich. (T12)
Anm: So auch 1 Ob 181/20d und 1 Ob 225/21a.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048002
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00642_8300000_002