Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und im Sinne des in erster Linie erhobenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Es entspricht allgemein anerkannter psychologischer und soziologischer Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zu beiden Elternteilen grundsätzlich für die gedeihliche Entwicklung von Kindern erforderlich ist und damit im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegt (RIS-Justiz RS0048072 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 264/03z).
Es entspricht nun ständiger, von der Lehre gebilligter (Stabentheiner in Rummel3, § 148 ABGB Rz 9; Pichler in Klang3 § 148 ABGB Rz 4) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der besuchsberechtigte Elternteil grundsätzlich das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen hat (RIS-Justiz RS0048002, zuletzt etwa 1 Ob 58/03s). Diesbezüglich sind auch durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt (2 Ob 236/01x; 7 Ob 134/02k ua). Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allerdings allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0047958 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), dem sich die Interessen der Elternteile unterzuordnen haben (vgl RIS-Justiz RS0048062). Im Hinblick auf den Vorrang des Kindeswohles kann in Ausnahmefällen daher ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden kann, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof schon betont, dass unter besonderen Umständen etwa Eltern ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden könne, dass ihnen Pflegeeltern das Kind zu bringen hätten (3 Ob 529/89; 7 Ob 134/02k).Es entspricht nun ständiger, von der Lehre gebilligter (Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 148, ABGB Rz 9; Pichler in Klang3 Paragraph 148, ABGB Rz 4) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der besuchsberechtigte Elternteil grundsätzlich das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen hat (RIS-Justiz RS0048002, zuletzt etwa 1 Ob 58/03s). Diesbezüglich sind auch durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt (2 Ob 236/01x; 7 Ob 134/02k ua). Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allerdings allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0047958 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), dem sich die Interessen der Elternteile unterzuordnen haben vergleiche RIS-Justiz RS0048062). Im Hinblick auf den Vorrang des Kindeswohles kann in Ausnahmefällen daher ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden kann, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof schon betont, dass unter besonderen Umständen etwa Eltern ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden könne, dass ihnen Pflegeeltern das Kind zu bringen hätten (3 Ob 529/89; 7 Ob 134/02k).
Die von der Revisionsrekurswerberin bekämpfte Entscheidung, wonach sie die beiden Kinder dem Vater zur Ausübung dessen Besuchsrechtes zu bringen (und dieser sie ihr sodann wieder zurückzubringen) hat, soll nach Auffassung der Vorinstanzen im Interesse der Kinder konfliktbereinigend und vertrauensbildend wirken. Die Vorinstanzen sind, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychologie folgend, davon ausgegangen, dass durch die den beiden Elternteilen wechselseitig auferlegten Verpflichtungen zum Hin- und Zurückbringen der - durch die Ereignisse im Zuge der Trennung irritierten und verunsicherten - Kinder diesen gezeigt werden könne, dass sowohl die Mutter mit der Verbringung des Wochenendes beim Vater einverstanden sei, als auch letzterer seine Zustimmung zur Rückkehr der Minderjährigen zur Mutter erteile. Die angefochtene Entscheidung orientiert sich demnach vorrangig und ausdrücklich am - nach den Umständen des vorliegenden Falles zu beurteilenden - Kindeswohl.
Nicht außer Acht gelassen werden kann nun aber, dass das Wohl der mj Stefan und Christoph nicht allein durch den erwähnten, beabsichtigten psychologischen Aspekt der Besuchsrechtsregelung bestimmt wird, sondern - auch im Kindesinteresse - noch eine Reihe weiterer, vor allem wirtschaftliche und organisatorische Faktoren, zu beachten sind, die eine Regelung praktikabel macht. Im Hinblick darauf, dass die Kinder und der besuchsberechtigte Vater hier in relativ kleinen Orten relativ weit voneinander entfernt wohnen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kaum möglich erscheint, müssen das Transportproblem und der mit den Fahrten verbundene Zeitaufwand und in diesem Zusammenhang auch finanzielle und berufliche Rücksichten mit ins Kalkül gezogen werden. Auch diese Aspekte können bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne des Kindeswohls nicht völlig vernachlässigt werden.
Die betreffenden Umstände, wie die von der Revisionsrekurswerberin angesprochene Frage der Kostentragung, sind hier aber ungeklärt. Der erkennende Senat erachtet daher eine entsprechende Verbreiterung der Tatsachengrundlage für erforderlich, um verlässlich abschließend beurteilen zu können, ob die von der Mutter bekämpfte Besuchsrechtsregelung den (wie nochmals zu betonen ist: vorrangigen) Kindesinteressen insgesamt tatsächlich gerecht wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.