Der vom Vater gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Wortlaut des § 4 Z 5 UVG nicht entspricht; er ist auch berechtigt.Der vom Vater gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG nicht entspricht; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 4 Z 5 UVG, auf den die Anträge der Kinder und auch die Beschlüsse der Vorinstanzen gestützt werden, sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt. Der Vater macht hiezu in seinem Revisionsrekurs mit Recht geltend, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß ihm die einstweilige Verfügung schon zugestellt worden sei, und er hat darauf im übrigen auch schon in seinem Rekurs hingewiesen. War zwar der Urschrift des Beschlusses des Erstgerichtes mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß damit antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO erlassen wurde und daß sich die Aufforderung zur Stellungnahme nur auf den im Schriftsatz der Kinder noch enthaltenen Antrag auf Bemessung des Unterhalts bezog, so traf dies auf die dem Vater zugestellte Ausfertigung des Beschlusses nicht zu. Es ging daraus nämlich nicht hervor, welcher der beiden Anträge bewilligt wurde, und es war auch unklar, welche Bedeutung der Aufforderung zur Stellungnahme zukam. Der Vater der Kinder konnte unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß er noch zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung nehmen könne, und er war dieser Meinung, wie seine Stellungnahme zeigt, offensichtlich auch.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG, auf den die Anträge der Kinder und auch die Beschlüsse der Vorinstanzen gestützt werden, sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt. Der Vater macht hiezu in seinem Revisionsrekurs mit Recht geltend, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß ihm die einstweilige Verfügung schon zugestellt worden sei, und er hat darauf im übrigen auch schon in seinem Rekurs hingewiesen. War zwar der Urschrift des Beschlusses des Erstgerichtes mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß damit antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO erlassen wurde und daß sich die Aufforderung zur Stellungnahme nur auf den im Schriftsatz der Kinder noch enthaltenen Antrag auf Bemessung des Unterhalts bezog, so traf dies auf die dem Vater zugestellte Ausfertigung des Beschlusses nicht zu. Es ging daraus nämlich nicht hervor, welcher der beiden Anträge bewilligt wurde, und es war auch unklar, welche Bedeutung der Aufforderung zur Stellungnahme zukam. Der Vater der Kinder konnte unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß er noch zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung nehmen könne, und er war dieser Meinung, wie seine Stellungnahme zeigt, offensichtlich auch.
Weicht die den Parteien zugestellte Ausfertigung von der gefällten Entscheidung ab, so ist dies gemäß § 419 Abs 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 430 ZPO und § 402 Abs 4 und § 78 EO) zu berichtigen. Mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, es sei denn, daß der Rechtsmittelwerber keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (RZ 1983/5; Miet 33.652; EF 27.794 ua). Ähnlich muß aber auch für § 4 Z 5 UVG gelten, daß die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses nur dann als Zustellung der einstweiligen Verfügung angesehen werden kann, wenn der Empfänger keinen Zweifel am Inhalt der ihm zugestellten Ausfertigung haben konnte. Da dies hier aber nicht der Fall war, wurde dem Vater die einstweilige Verfügung über die Gewährung des vorläufigen Unterhalts noch nicht zugestellt und es sind daher die im § 4 Z 5 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.Weicht die den Parteien zugestellte Ausfertigung von der gefällten Entscheidung ab, so ist dies gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO und Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO) zu berichtigen. Mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, es sei denn, daß der Rechtsmittelwerber keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (RZ 1983/5; Miet 33.652; EF 27.794 ua). Ähnlich muß aber auch für Paragraph 4, Ziffer 5, UVG gelten, daß die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses nur dann als Zustellung der einstweiligen Verfügung angesehen werden kann, wenn der Empfänger keinen Zweifel am Inhalt der ihm zugestellten Ausfertigung haben konnte. Da dies hier aber nicht der Fall war, wurde dem Vater die einstweilige Verfügung über die Gewährung des vorläufigen Unterhalts noch nicht zugestellt und es sind daher die im Paragraph 4, Ziffer 5, UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben, ohne daß auf die übrigen darin enthaltenen Ausführungen eingegangen werden muß.