I.) Das Rechtsmittel des 2. Rekurswerbers ist verspätet. Die Rechtsmittelfrist beträgt im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO grundsätzlich 14 Tage. Soweit das Gesetz nicht - etwa im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Exekutionstitels gemäß § 84 EO - die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens anordnet und die Fristfrage gesondert regelt, beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz selbst im zweiseitigen Verfahren nur 14 Tage (3 Ob 96/03v = EvBl 2003/154). Nach der Aktenlage wurde dem 2. Rekurswerber eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses durch Hinterlegung zugestellt. Die Sendung wurde erstmals am 5. Februar 2007 zur Abholung bereitgehalten, sodass sie an diesem Tag als zugestellt gilt. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wurde aber erst am 28. Februar 2007 - also nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist - überreicht.römisch eins.) Das Rechtsmittel des 2. Rekurswerbers ist verspätet. Die Rechtsmittelfrist beträgt im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO grundsätzlich 14 Tage. Soweit das Gesetz nicht - etwa im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Exekutionstitels gemäß Paragraph 84, EO - die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens anordnet und die Fristfrage gesondert regelt, beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz selbst im zweiseitigen Verfahren nur 14 Tage (3 Ob 96/03v = EvBl 2003/154). Nach der Aktenlage wurde dem 2. Rekurswerber eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses durch Hinterlegung zugestellt. Die Sendung wurde erstmals am 5. Februar 2007 zur Abholung bereitgehalten, sodass sie an diesem Tag als zugestellt gilt. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wurde aber erst am 28. Februar 2007 - also nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist - überreicht.
Dieser Rekurs muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. II.) Das Rechtsmittel der 1. Rekurswerberin ist zulässig und (bloß) inhaltlich berechtigt.Dieser Rekurs muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. römisch zwei.) Das Rechtsmittel der 1. Rekurswerberin ist zulässig und (bloß) inhaltlich berechtigt.
Bei der Prüfung der Anmeldung (§ 210 EO) ist die Urkundensammlung des Grundbuchs ausnahmsweise anlässlich der Verteilung u.a. dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger in seiner Anmeldung ausdrücklich auf eine bestimmte Urkunde aus der Urkundensammlung Bezug nimmt (Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 210 Rz 7 mwN). Dies war hier der Fall (vgl. dazu die Anmeldung ON 28a).Bei der Prüfung der Anmeldung (Paragraph 210, EO) ist die Urkundensammlung des Grundbuchs ausnahmsweise anlässlich der Verteilung u.a. dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger in seiner Anmeldung ausdrücklich auf eine bestimmte Urkunde aus der Urkundensammlung Bezug nimmt (Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 210, Rz 7 mwN). Dies war hier der Fall vergleiche dazu die Anmeldung ON 28a).
Im Verteilungsbeschluss ist über den Widerspruch nur zu entscheiden (§ 231 EO), wenn ausschließlich Rechtsfragen zu lösen sind und Tatsachen nicht strittig sind. Ist über strittige Tatsachen Beweis aufzunehmen, so ist die Erledigung des Widerspruchs stets, und daher auch wenn dem Exekutionsgericht entsprechende Beweismittel zur Verfügung stehen, auf den Rechtsweg zu verweisen. Im vorliegenden Fall berufen sich die Parteien ausschließlich auf die Urkunde.Im Verteilungsbeschluss ist über den Widerspruch nur zu entscheiden (Paragraph 231, EO), wenn ausschließlich Rechtsfragen zu lösen sind und Tatsachen nicht strittig sind. Ist über strittige Tatsachen Beweis aufzunehmen, so ist die Erledigung des Widerspruchs stets, und daher auch wenn dem Exekutionsgericht entsprechende Beweismittel zur Verfügung stehen, auf den Rechtsweg zu verweisen. Im vorliegenden Fall berufen sich die Parteien ausschließlich auf die Urkunde.
Nach stRsp (5 Ob 692/79 = SZ 52/147 = JBl 1980, 595; 5 Ob 75/88 = SZ
61/222 = NZ 1991, 34 [Hofmeister] mwN aus Lehre und Rsp; vstSenat 3
Ob 34/94 = SZ 69/159 = NZ 1996, 344 [Hoyer] = ÖZW 1997, 18
[Spielbüchler] u.a.; RIS-Justiz RS0011375; Hinteregger in Schwimann3, § 449 ABGB Rz 8) kann auch für eine aufschiebend bedingte und künftig entstehende Forderung ein Pfandrecht wirksam bestellt werden, soferne diese nur zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend (durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe) ausreichend bestimmbar ist. Die hier zu beurteilende Hypothek betrifft eine (Kautions)Hypothek iSd § 14 Abs 2 GBG für die allfällige Pflichteilsrestforderung. Strittig ist hier ausschließlich die Frage, ob die für die 1. Rekurswerberin pfandrechtlich sichergestellte Forderung als betrieben offen aushaftet, was nur dann der Fall ist, wenn die Bedingung laut Punkt 2. des Pflichtteilsübereinkommens „für den Fall des Verkaufes" eingetreten ist. Da kein direkter Fall eines Verkaufes vorliegt, stellt sich nur die Frage, ob auch eine Versteigerung der Liegenschaft die Bedingung erfüllt (Schuldgrund). Dazu wird die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Pflichtteilsübereinkommens vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Denn nach dem Inhalt des Pflichtteilsübereinkommens sollte die (nun versteigerte) Liegenschaft nach dem Tod des Vaters in das Eigentum der testamentarischen Alleinerbin übergehen, wogegen die beiden nunmehrigen Rekurswerber auf ihre Pflichtteilsansprüche - erkennbar aus finanziellen Gründen - jeweils (vorerst) nur je 25.000 ATS erhalten sollten und der weit überwiegende Rest von je 175.000 ATS gestundet sein sollte, sodass die Verpflichtete nur im Fall eines „Verkaufes" der Liegenschaft, wenn die Verpflichtete somit zu ausreichend Bargeld kommen sollte, ihren Geschwistern den jeweiligen Pflichtteilsrest zahlen sollte. Dies war die Bedingung für die Fälligkeit der durch Kautionshypotheken besicherten Pflichtteilsrestansprüche. Bleibt man nicht beim Wortsinn des Worts „Verkauf" stehen und denkt an den Zweck der hinausgeschobenen Fälligkeit, dann ergibt eine sachgerechte Vertragsauslegung des Pflichtteilsübereinkommens entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen, dass der durch die Pfandrechte gesicherte Pflichtteilsrest jedenfalls dann fällig werden sollte, wenn die Liegenschaft als Erbe des gemeinsamen Vaters - auf welche Weise auch immer - an Dritte übergeht, sohin auch im Fall einer Zwangsversteigerung. Dass das Eigentum an einer in Exekution gezogenen Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren durch den gerichtlichen Akt des Zuschlags übertragen wird, also - im Gegensatz zum Kaufvertrag - eine ursprüngliche Erwerbsart vorliegt, ist zwar zutreffend (3 Ob 178/03b = JBl 2004, 520 [Holzner 477] u.a.; RIS-Justiz RS0002863), ändert aber am offensichtlichen Zweck der Vereinbarung (ausreichende Geldmittel zur Verfügung der mit den Pflichtteilsrestansprüchen belasteten Alleinerbin) ebensowenig etwas wie an der - im Rekurs an die zweite Instanz von der betreibenden Partei behaupteten - Tatsache, dass die Ersteherin die Tochter des 1. Rekurswerbers sei. Entgegen auch der Auffassung des Erstrichters kommt es nicht auf das Verbleiben der Liegenschaft in der Familie, sondern auf die Verbleiben des einzigen tauglichen Sicherungsobjekts im Eigentum der Alleinerbin zur Sicherung der Pflichtteilsanspruchs ihrer beiden Geschwister an.[Spielbüchler] u.a.; RIS-Justiz RS0011375; Hinteregger in Schwimann3, Paragraph 449, ABGB Rz 8) kann auch für eine aufschiebend bedingte und künftig entstehende Forderung ein Pfandrecht wirksam bestellt werden, soferne diese nur zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend (durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe) ausreichend bestimmbar ist. Die hier zu beurteilende Hypothek betrifft eine (Kautions)Hypothek iSd Paragraph 14, Absatz 2, GBG für die allfällige Pflichteilsrestforderung. Strittig ist hier ausschließlich die Frage, ob die für die 1. Rekurswerberin pfandrechtlich sichergestellte Forderung als betrieben offen aushaftet, was nur dann der Fall ist, wenn die Bedingung laut Punkt 2. des Pflichtteilsübereinkommens „für den Fall des Verkaufes" eingetreten ist. Da kein direkter Fall eines Verkaufes vorliegt, stellt sich nur die Frage, ob auch eine Versteigerung der Liegenschaft die Bedingung erfüllt (Schuldgrund). Dazu wird die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Pflichtteilsübereinkommens vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Denn nach dem Inhalt des Pflichtteilsübereinkommens sollte die (nun versteigerte) Liegenschaft nach dem Tod des Vaters in das Eigentum der testamentarischen Alleinerbin übergehen, wogegen die beiden nunmehrigen Rekurswerber auf ihre Pflichtteilsansprüche - erkennbar aus finanziellen Gründen - jeweils (vorerst) nur je 25.000 ATS erhalten sollten und der weit überwiegende Rest von je 175.000 ATS gestundet sein sollte, sodass die Verpflichtete nur im Fall eines „Verkaufes" der Liegenschaft, wenn die Verpflichtete somit zu ausreichend Bargeld kommen sollte, ihren Geschwistern den jeweiligen Pflichtteilsrest zahlen sollte. Dies war die Bedingung für die Fälligkeit der durch Kautionshypotheken besicherten Pflichtteilsrestansprüche. Bleibt man nicht beim Wortsinn des Worts „Verkauf" stehen und denkt an den Zweck der hinausgeschobenen Fälligkeit, dann ergibt eine sachgerechte Vertragsauslegung des Pflichtteilsübereinkommens entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen, dass der durch die Pfandrechte gesicherte Pflichtteilsrest jedenfalls dann fällig werden sollte, wenn die Liegenschaft als Erbe des gemeinsamen Vaters - auf welche Weise auch immer - an Dritte übergeht, sohin auch im Fall einer Zwangsversteigerung. Dass das Eigentum an einer in Exekution gezogenen Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren durch den gerichtlichen Akt des Zuschlags übertragen wird, also - im Gegensatz zum Kaufvertrag - eine ursprüngliche Erwerbsart vorliegt, ist zwar zutreffend (3 Ob 178/03b = JBl 2004, 520 [Holzner 477] u.a.; RIS-Justiz RS0002863), ändert aber am offensichtlichen Zweck der Vereinbarung (ausreichende Geldmittel zur Verfügung der mit den Pflichtteilsrestansprüchen belasteten Alleinerbin) ebensowenig etwas wie an der - im Rekurs an die zweite Instanz von der betreibenden Partei behaupteten - Tatsache, dass die Ersteherin die Tochter des 1. Rekurswerbers sei. Entgegen auch der Auffassung des Erstrichters kommt es nicht auf das Verbleiben der Liegenschaft in der Familie, sondern auf die Verbleiben des einzigen tauglichen Sicherungsobjekts im Eigentum der Alleinerbin zur Sicherung der Pflichtteilsanspruchs ihrer beiden Geschwister an.
Obwohl im weiteren Verfahren bindend von dieser Auslegung des Pflichtteilsübereinkommens (auch Versteigerung bedeutet „Verkauf" als Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit der Pflichtteilsrestansprüche) auszugehen ist, hat es bei der spruchmäßigen Erledigung der zweiten Instanz zu verbleiben, weil über den Grund der Aufhebung (Einzahlung des verbleibenden Meistbotsrestes durch die Ersteherin) mangels Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels rechtskräftig entschieden geworden ist. Der Kostenvorbehalt in Ansehung der 1. Rekurswreberin beruht auf dem § 78 EO iVm § 52 ZPO.Obwohl im weiteren Verfahren bindend von dieser Auslegung des Pflichtteilsübereinkommens (auch Versteigerung bedeutet „Verkauf" als Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit der Pflichtteilsrestansprüche) auszugehen ist, hat es bei der spruchmäßigen Erledigung der zweiten Instanz zu verbleiben, weil über den Grund der Aufhebung (Einzahlung des verbleibenden Meistbotsrestes durch die Ersteherin) mangels Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels rechtskräftig entschieden geworden ist. Der Kostenvorbehalt in Ansehung der 1. Rekurswreberin beruht auf dem Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.