Begründung:
Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie schloß am 21. November 1987 die Ehe.
In dem am 13. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner die Verpflichtung zur Zahlung eines Heiratsgutes von S 120.000,-- aufzuerlegen. Das Erstgericht trug dem Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens die Zahlung eines Heiratsgutes von S 60.000,-- auf. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsgegner bezieht nach Abzug der Familienbeihilfe, der Fahrtgelder und der sonstigen Barauslagenersätze durchschnittlich
S 20.000,-- im Monat. Hievon hat er seine Ehefrau nur teilweise zu erhalten, weil sie stundenweise als Raumpflegerin arbeitet. Voll zu sorgen hat er für seinen 1973 geborenen Sohn Alfred, der die
4. Klasse Hauptschule besucht. Für seinen zweiten Sohn Horst hat er hingegen nicht zu sorgen, weil dieser den verlängerten Präsenzdienst leistet. Keiner der Beteiligten besitzt nennenswertes Vermögen. Auf Grund dieses Sachverhalts hielt das Erstgericht ein Heiratsgut von S 60.000,-- für angemessen.
Das Rekursgericht setzte infolge Rekurses des Antragsgegners das Heiratsgut unter Abweisung des Mehrbegehrens mit S 40.000,-- fest. Es nahm in Abänderung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als erwiesen an, daß der Antragsgegner in der Zeit von Dezember 1987 bis Mai 1988 ein Nettoeinkommen von S 111.276,42 bezog, wovon S 8.700,-- auf die Familienbeihilfe und S 1.932,-- auf Fahrtauslagenersätze entfielen. Dies ergebe ein zu berücksichtigendes Jahresnettoeinkommen von S 201.000,--. Hievon seien wegen der Unterhaltspflicht für den Sohn Alfred, dessen Regelbedarf monatlich S 2.800,-- betrage, S 33.600,-- jährlich abzuziehen. Selbst wenn man für die teilweise Sorgepflicht, die den Antragsgegner für seine Ehefrau und seinen zweiten Sohn treffe, als Untergrenze S 2.000,-- ansetze, verringere sich das für die Festsetzung des Heiratsgutes maßgebende Nettoeinkommen um weitere S 24.000,-- und somit insgesamt um S 57.600,--. Das Heiratsgut sei daher auf der Grundlage von S 144.000,-- zu bemessen. Auf dieser Grundlage sei ein Heiratsgut von S 40.000,-- angemessen.