Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes, mit dem dieses das auf Bezahlung einer Immobilienmaklerprovision von 61.200 S sA gerichtete Klagebegehren abwies, wurde dem Vertreter der Klägerin am 27.7.1989 zugestellt.
Das Berufungsgericht wies die am 25.9.1989 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei zurück. Da das Urteil des Erstgerichtes innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen. Der erste Tag der vierwöchigen Berufungsfrist sei der 26.8.1989 gewesen; die Frist habe am 22.9.1989, einem Freitag, geendet. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen gehe nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs. 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen sei. Wenn jedoch das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils, in die Gerichtsferien falle und somit der Fristenlauf schon um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginne, dann ende der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindere, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen ende, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen böten die Bestimmungen des § 125 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO keine Handhabe. Das das Ende der Frist auf einen Freitag gefallen sei, komme § 126 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1.2.1961 BGBl. 37 nicht zum Tragen. Die Berufung sei daher verspätet.Das Berufungsgericht wies die am 25.9.1989 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei zurück. Da das Urteil des Erstgerichtes innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen. Der erste Tag der vierwöchigen Berufungsfrist sei der 26.8.1989 gewesen; die Frist habe am 22.9.1989, einem Freitag, geendet. Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen gehe nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen sei. Wenn jedoch das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils, in die Gerichtsferien falle und somit der Fristenlauf schon um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginne, dann ende der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindere, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen ende, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen böten die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 2, ZPO keine Handhabe. Das das Ende der Frist auf einen Freitag gefallen sei, komme Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 1.2.1961 Bundesgesetzblatt 37 nicht zum Tragen. Die Berufung sei daher verspätet.