Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die Revisionswerber vorbringen, auf Grund der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wäre eine ergänzende Vernehmung des Zeugen Dr. J* H* erforderlich gewesen, lassen sie außer Acht, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vom Berufungsgericht insbesondere in der Richtung als zutreffend bezeichnet wurde, als es zwischen den Beklagten und der Klägerin zu keinem ausdrücklichen Vertragsabschluß gekommen ist. Kommt jedoch ein stillschweigender Vertragsabschluß aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, wie noch ausgeführt werden wird, so bestand kein Anlaß zu einer ergänzenden Vernehmung des Zeugen Dr. J* H*. Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.Soweit die Revisionswerber vorbringen, auf Grund der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wäre eine ergänzende Vernehmung des Zeugen Dr. J* H* erforderlich gewesen, lassen sie außer Acht, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vom Berufungsgericht insbesondere in der Richtung als zutreffend bezeichnet wurde, als es zwischen den Beklagten und der Klägerin zu keinem ausdrücklichen Vertragsabschluß gekommen ist. Kommt jedoch ein stillschweigender Vertragsabschluß aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, wie noch ausgeführt werden wird, so bestand kein Anlaß zu einer ergänzenden Vernehmung des Zeugen Dr. J* H*. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß ein zwischen der Klägerin mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und der Erstbeklagten mit dem Sitz in Österreich abgeschlossener Vertrag über die Beteiligung der Klägerin als Kommanditistin der Erstbeklagten bei dem nach den getroffenen Feststellungen vorgesehenen Vertragsabschluß durch Annahme eines Offertes der Erstbeklagten – Unterfertigung der übersendeten Verträge – (vgl. HS 6532, 6538, 7437 u.a.) zufolge § 36 ABGB nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre, zumal alle Rechtswirkungen des Vertrages in Österreich eintreten sollten. Es ist daher auch nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob die von den Beklagten behauptete Vereinbarung zustandekam (im übrigen würde auch die Anwendung der Bestimmungen des BGB zu keinem anderen Ergebnis führen).In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß ein zwischen der Klägerin mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und der Erstbeklagten mit dem Sitz in Österreich abgeschlossener Vertrag über die Beteiligung der Klägerin als Kommanditistin der Erstbeklagten bei dem nach den getroffenen Feststellungen vorgesehenen Vertragsabschluß durch Annahme eines Offertes der Erstbeklagten – Unterfertigung der übersendeten Verträge – vergleiche HS 6532, 6538, 7437 u.a.) zufolge Paragraph 36, ABGB nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre, zumal alle Rechtswirkungen des Vertrages in Österreich eintreten sollten. Es ist daher auch nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob die von den Beklagten behauptete Vereinbarung zustandekam (im übrigen würde auch die Anwendung der Bestimmungen des BGB zu keinem anderen Ergebnis führen).
Bei Prüfung dieser Frage ist von der Feststellung der Vorinstanzen auszugehen, daß Dr. J* H* von der Klägerin nur zur Verhandlungsführung, nicht aber zu einem endgültigen Vertragsabschluß ermächtigt war. Ob die Klägerin diese Vollmachtsbeschränkung den Beklagten ausdrücklich hätte mitteilen müssen, wie es das Berufungsgericht anscheinend als erforderlich ansieht, oder ob den Beklagten die festgestellte Beschränkung der Vollmacht des Dr. H* im Innenverhältnis hier nicht ohnedies bekannt war oder doch bekannt sein mußte – der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Möglichkeit des sogenannten Selbstkontrahierens und der für gewisse Phasen festgestellten Doppelvertretung legt letzteres nahe, weil ein Selbstkontrahent bzw. Doppelvertreter in seiner Eigenschaft als Kontrahent bzw. Vertreter des einen Vertragsteils wohl wissen wird, daß er als Vertreter des anderen Vertragsteiles nicht abschlußberechtigt ist – braucht hier nicht näher erörtert zu werden, weil ohnedies nicht festgestellt wurde, daß Dr. J* H* für die Klägerin den von den Beklagten behaupteten Vertrag (ausdrücklich) abgeschlossen hätte. Die diesbezügliche Feststellung – welche Parteienerklärungen erfolgt und welche nicht erwiesen sind –gehört in das Gebiet der irrevisiblen Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung (ebenso Fasching IV, 333, RZ 1974/54, ÖBl 1974, 111 u.a.).Bei Prüfung dieser Frage ist von der Feststellung der Vorinstanzen auszugehen, daß Dr. J* H* von der Klägerin nur zur Verhandlungsführung, nicht aber zu einem endgültigen Vertragsabschluß ermächtigt war. Ob die Klägerin diese Vollmachtsbeschränkung den Beklagten ausdrücklich hätte mitteilen müssen, wie es das Berufungsgericht anscheinend als erforderlich ansieht, oder ob den Beklagten die festgestellte Beschränkung der Vollmacht des Dr. H* im Innenverhältnis hier nicht ohnedies bekannt war oder doch bekannt sein mußte – der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Möglichkeit des sogenannten Selbstkontrahierens und der für gewisse Phasen festgestellten Doppelvertretung legt letzteres nahe, weil ein Selbstkontrahent bzw. Doppelvertreter in seiner Eigenschaft als Kontrahent bzw. Vertreter des einen Vertragsteils wohl wissen wird, daß er als Vertreter des anderen Vertragsteiles nicht abschlußberechtigt ist – braucht hier nicht näher erörtert zu werden, weil ohnedies nicht festgestellt wurde, daß Dr. J* H* für die Klägerin den von den Beklagten behaupteten Vertrag (ausdrücklich) abgeschlossen hätte. Die diesbezügliche Feststellung – welche Parteienerklärungen erfolgt und welche nicht erwiesen sind –gehört in das Gebiet der irrevisiblen Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung (ebenso Fasching römisch vier, 333, RZ 1974/54, ÖBl 1974, 111 u.a.).
Da eine ausdrückliche Erklärung, nicht bloß (weiter) verhandeln, sondern zu bestimmten Bedingungen abschließen zu wollen, hier nicht festgestellt wurde, wäre die Berufung der Revisionswerber auf die Bestimmung des § 861 ABGB nur stichhältig, falls die umschriebene, zum Zustandekommen des Vertrages erforderliche Abschlußerklärung als konkludent erfolgt anzusehen wäre (vgl. hiezu EvBl 1961/450, MietSlg 19.478, JBl 1973, 617, 1974, 146 u.a.).Da eine ausdrückliche Erklärung, nicht bloß (weiter) verhandeln, sondern zu bestimmten Bedingungen abschließen zu wollen, hier nicht festgestellt wurde, wäre die Berufung der Revisionswerber auf die Bestimmung des Paragraph 861, ABGB nur stichhältig, falls die umschriebene, zum Zustandekommen des Vertrages erforderliche Abschlußerklärung als konkludent erfolgt anzusehen wäre vergleiche hiezu EvBl 1961/450, MietSlg 19.478, JBl 1973, 617, 1974, 146 u.a.).
Mit Recht hat das Berufungsgericht zu dieser Frage die Auffassung vertreten, daß beim hier festgestellten Sachverhalt ein derartiger stillschweigender Vertragsabschluß – über die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft durch einen zum Abschluß gar nicht befugten Bevollmächtigten, welcher seinerseits auch Interessen des anderen Partners zu wahren hatte – nicht als zustandegekommen anzusehen ist (vgl. Stanzl in Klang2 IV/1, 819/820 und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 863 ABGB bzw. des Bundesgerichtshofs zu § 145 BGB), zumal die übersendeten „Verträge“ hinsichtlich der Treuhändereinschaltung für die Klägerin neu waren und die Beklagten Dr. H* in gewissem Umfang zu Änderungen derselben ermächtigten (woraus auch der Schluß zu ziehen ist, daß selbst die Beklagten bei Übermittlung der Vertragsurkunden an die Klägerin der Meinung waren, daß noch keine endgültige Vereinbarung vorlag).Mit Recht hat das Berufungsgericht zu dieser Frage die Auffassung vertreten, daß beim hier festgestellten Sachverhalt ein derartiger stillschweigender Vertragsabschluß – über die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft durch einen zum Abschluß gar nicht befugten Bevollmächtigten, welcher seinerseits auch Interessen des anderen Partners zu wahren hatte – nicht als zustandegekommen anzusehen ist vergleiche Stanzl in Klang2 IV/1, 819/820 und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 863, ABGB bzw. des Bundesgerichtshofs zu Paragraph 145, BGB), zumal die übersendeten „Verträge“ hinsichtlich der Treuhändereinschaltung für die Klägerin neu waren und die Beklagten Dr. H* in gewissem Umfang zu Änderungen derselben ermächtigten (woraus auch der Schluß zu ziehen ist, daß selbst die Beklagten bei Übermittlung der Vertragsurkunden an die Klägerin der Meinung waren, daß noch keine endgültige Vereinbarung vorlag).
Die von der Klägerin geleistete Zahlung kann ferner schon deshalb nicht als „Angeld“ im Sinn des § 908 ABGB angesehen werden, weil der Betrag nicht „bei Abschließung eines Vertrages“ gegeben wurde. Es handelte sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, um eine in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrages erbrachte Vorleistung („... um am Drücker zu bleiben....“), welche die Klägerin wegen des Nichtzustandekommens des von ihr in Aussicht genommenen Vertrages in Analogie zur Bestimmung des § 1435 ABGB nach österreichischem Recht (vgl. SZ 28/168, 32/149 u.a.) zurückfordern kann (vgl. SZ 36/30, 40/15, 42/94 u.a.). Eine weitere Auseinandersetzung mit der nicht einheitlich beurteilten Frage, nach welchem Recht internationale Bereicherungsansprüche zu beurteilen sind (siehe die unter Nr. 16 zu § 37 ABGB der MGA 1972 zitierten Entscheidungen), ist entbehrlich, weil die Anwendung des hier allenfalls in Betracht kommenden § 812 BGB zum gleichen Ergebnis führen würde. Dieser Anspruch der Klägerin durch dessen Erfüllung ja der Zustand vor ihrer Zahlung wiederhergestellt werden soll, hat allerdings zur Folge, daß die Erstbeklagte den in der Bundesrepublik Deutschland in Empfang genommenen Fremdwährungsbetrag an sich wiederum in der Bundesrepublik Deutschland und in Fremdwährung zurückzuzahlen hätte. Die Klägerin begehrt jedoch Zahlung in österreichischen Schillingen, wozu sie bei der gegenständlichen, nicht als „Effektivforderung“ anzusehenden Forderung berechtigt ist (Stanzl in Klang2 IV/1, 729 f.).Die von der Klägerin geleistete Zahlung kann ferner schon deshalb nicht als „Angeld“ im Sinn des Paragraph 908, ABGB angesehen werden, weil der Betrag nicht „bei Abschließung eines Vertrages“ gegeben wurde. Es handelte sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, um eine in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrages erbrachte Vorleistung („... um am Drücker zu bleiben....“), welche die Klägerin wegen des Nichtzustandekommens des von ihr in Aussicht genommenen Vertrages in Analogie zur Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB nach österreichischem Recht vergleiche SZ 28/168, 32/149 u.a.) zurückfordern kann vergleiche SZ 36/30, 40/15, 42/94 u.a.). Eine weitere Auseinandersetzung mit der nicht einheitlich beurteilten Frage, nach welchem Recht internationale Bereicherungsansprüche zu beurteilen sind (siehe die unter Nr. 16 zu Paragraph 37, ABGB der MGA 1972 zitierten Entscheidungen), ist entbehrlich, weil die Anwendung des hier allenfalls in Betracht kommenden Paragraph 812, BGB zum gleichen Ergebnis führen würde. Dieser Anspruch der Klägerin durch dessen Erfüllung ja der Zustand vor ihrer Zahlung wiederhergestellt werden soll, hat allerdings zur Folge, daß die Erstbeklagte den in der Bundesrepublik Deutschland in Empfang genommenen Fremdwährungsbetrag an sich wiederum in der Bundesrepublik Deutschland und in Fremdwährung zurückzuzahlen hätte. Die Klägerin begehrt jedoch Zahlung in österreichischen Schillingen, wozu sie bei der gegenständlichen, nicht als „Effektivforderung“ anzusehenden Forderung berechtigt ist (Stanzl in Klang2 IV/1, 729 f.).
Die somit hier begehrte, devisenrechtlich gesondert zu beurteilende urteilsmäßige Leistungsverpflichtung kann zufolge Z 2 a der Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 9/71 grundsätzlich ausgesprochen werden, weil dem Klagebegehren eines Devisenausländers gegen einen Deviseninländer auf Zahlung ohne Nachweis einer devisenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werden kann, falls das Zustandekommen der Zahlungsverpflichtung auf einem Rechtsverhältnis beruht, welchem keine devisenrechtlichen Vorschriften entgegenstanden bzw. entgegenstehen, die Zahlung der Urteilsschuld kann jedoch in diesem Fall normalerweise nur auf Sperrkonto oder mit Bewilligung der Nationalbank erfolgen. Die angeführte Beschränkung hinsichtlich der Zahlung hat auf den Urteilswortlaut keinen Einfluß (ebenso Schwarzer-Czoklich, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht2, 523 Anm. 7, RZ 1971, 159 u.a., zuletzt 5 Ob 203/75), die hier ausdrücklich beantragte Zahlungsweise „zu Handen“ des in Österreich wohnhaften Vertreters der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Klee, ist durch die Kundmachung DE 8/71 Z 4 gedeckt (die Einhaltung der in DE 8/71 Z 4 angeordneten Vorgangsweise – Erlag auf Anderkonto usw –obliegt dem Rechtsanwalt und ist gleichfalls nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen).Die somit hier begehrte, devisenrechtlich gesondert zu beurteilende urteilsmäßige Leistungsverpflichtung kann zufolge Ziffer 2, a der Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 9/71 grundsätzlich ausgesprochen werden, weil dem Klagebegehren eines Devisenausländers gegen einen Deviseninländer auf Zahlung ohne Nachweis einer devisenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werden kann, falls das Zustandekommen der Zahlungsverpflichtung auf einem Rechtsverhältnis beruht, welchem keine devisenrechtlichen Vorschriften entgegenstanden bzw. entgegenstehen, die Zahlung der Urteilsschuld kann jedoch in diesem Fall normalerweise nur auf Sperrkonto oder mit Bewilligung der Nationalbank erfolgen. Die angeführte Beschränkung hinsichtlich der Zahlung hat auf den Urteilswortlaut keinen Einfluß (ebenso Schwarzer-Czoklich, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht2, 523 Anmerkung 7, , RZ 1971, 159 u.a., zuletzt 5 Ob 203/75), die hier ausdrücklich beantragte Zahlungsweise „zu Handen“ des in Österreich wohnhaften Vertreters der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Klee, ist durch die Kundmachung DE 8/71 Ziffer 4, gedeckt (die Einhaltung der in DE 8/71 Ziffer 4, angeordneten Vorgangsweise – Erlag auf Anderkonto usw –obliegt dem Rechtsanwalt und ist gleichfalls nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen).
Aus allen diesen Erwägungen war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei nur die tatsächlich beigebrachten Barauslagen zuzusprechen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei nur die tatsächlich beigebrachten Barauslagen zuzusprechen waren.