Das außerordentliche Rechtsmittel ist unzulässig.
Eine Entscheidung ist im Sinn des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig, wenn der Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg.42.327 uva.), oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (EFSlg.42.328 uva.).Eine Entscheidung ist im Sinn des Paragraph 16, AußStrG offenbar gesetzwidrig, wenn der Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg.42.327 uva.), oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (EFSlg.42.328 uva.).
Die Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel) wird in dem durch das Sachwaltergesetz seit 1.7.1974 geänderten § 283 ABGB geregelt. Nach dessen ersten Absatz gilt für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel der § 249 ABGB. Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die §§ 254 und 257 ABGB sind sinngemäß anzuwenden (zweiter Absatz). Nach § 283 Abs.3 leg.cit. hat das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Abständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder önderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.Die Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel) wird in dem durch das Sachwaltergesetz seit 1.7.1974 geänderten Paragraph 283, ABGB geregelt. Nach dessen ersten Absatz gilt für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel der Paragraph 249, ABGB. Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die Paragraphen 254 und 257 ABGB sind sinngemäß anzuwenden (zweiter Absatz). Nach Paragraph 283, Absatz 3, leg.cit. hat das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Abständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder önderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.
Die im § 283 Abs.1 Satz 1 ABGB bezogene Bestimmung behandelt die Endigung der Vormundschaft durch den Tod des Minderjährigen und die Verpflichtung des Gerichtes, bei Tod oder Entlassung des Vormundes einen anderen zu bestellen. Sie regelt daher den hier zu entscheidenden Fall nicht.Die im Paragraph 283, Absatz eins, Satz 1 ABGB bezogene Bestimmung behandelt die Endigung der Vormundschaft durch den Tod des Minderjährigen und die Verpflichtung des Gerichtes, bei Tod oder Entlassung des Vormundes einen anderen zu bestellen. Sie regelt daher den hier zu entscheidenden Fall nicht.
§ 283 Abs.2 Satz 1 ABGB behandelt die Enthebung des Sachwalters (Kurators) auf Antrag oder von Amts wegen, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Dafür bietet sich für die vorliegende Sachwalterschaft bisher kein Anhaltspunkt. Nach dem im § 283 Abs.2 Satz 2 ABGB bezogenen, sinngemäß anzuwendenden § 254 ABGB muß ein Vormund von Amts wegen entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äußern, welche ihn kraft des Gesetzes von der übernahme der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden. Davon kann bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung keine Rede sein.Paragraph 283, Absatz 2, Satz 1 ABGB behandelt die Enthebung des Sachwalters (Kurators) auf Antrag oder von Amts wegen, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Dafür bietet sich für die vorliegende Sachwalterschaft bisher kein Anhaltspunkt. Nach dem im Paragraph 283, Absatz 2, Satz 2 ABGB bezogenen, sinngemäß anzuwendenden Paragraph 254, ABGB muß ein Vormund von Amts wegen entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äußern, welche ihn kraft des Gesetzes von der übernahme der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden. Davon kann bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung keine Rede sein.
Der ebenfalls sinngemäß anzuwendende § 257 ABGB regelt die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Vormundes, seine Entlassung zu beantragen, wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die ihn kraft der Gesetze von der übernahme der Vormundschaft befreit bzw. ausgeschlossen hätten. Nach § 195 ABGB kann wider seinen Willen zur übernahme einer Vormundschaft ua. nicht angehalten werden, wer dieses Amt wegen der Entfernung seines Wohnsitzes von dem Vormundschaftsgericht nur schwer oder mit erheblichen Kosten ausüben könnte (freiwilliger Entschuldigungsgrund). Die im § 195 ABGB aufgezählten freiwilligen Entschuldigungsgründe gelten - abgesehen von ihrer auf natürliche Personen abgestellten Formulierung - für Bezirksverwaltungsbehörden schon deshalb nicht, weil diesen Vormundschaften, auf die sich die gesetzliche Amtsvormundschaft nicht erstreckt, nach § 20 JWG nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden können bzw. es nach § 22 Abs.2 Satz 2 JWG ihrer Zustimmung nicht bedarf, wenn sie nach § 198 Abs.3 ABGB zum besonderen Sachwalter eines minderjährigen unehelichen Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bestellt werden.Der ebenfalls sinngemäß anzuwendende Paragraph 257, ABGB regelt die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Vormundes, seine Entlassung zu beantragen, wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die ihn kraft der Gesetze von der übernahme der Vormundschaft befreit bzw. ausgeschlossen hätten. Nach Paragraph 195, ABGB kann wider seinen Willen zur übernahme einer Vormundschaft ua. nicht angehalten werden, wer dieses Amt wegen der Entfernung seines Wohnsitzes von dem Vormundschaftsgericht nur schwer oder mit erheblichen Kosten ausüben könnte (freiwilliger Entschuldigungsgrund). Die im Paragraph 195, ABGB aufgezählten freiwilligen Entschuldigungsgründe gelten - abgesehen von ihrer auf natürliche Personen abgestellten Formulierung - für Bezirksverwaltungsbehörden schon deshalb nicht, weil diesen Vormundschaften, auf die sich die gesetzliche Amtsvormundschaft nicht erstreckt, nach Paragraph 20, JWG nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden können bzw. es nach Paragraph 22, Absatz 2, Satz 2 JWG ihrer Zustimmung nicht bedarf, wenn sie nach Paragraph 198, Absatz 3, ABGB zum besonderen Sachwalter eines minderjährigen unehelichen Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bestellt werden.
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß das Vormundschaftsgericht die zum besonderen Sachwalter nach § 198 Abs.3 ABGB bestellte Bezirksverwaltungsbehörde bloß deshalb zu entheben hätte, weil das minderjährige uneheliche Kind (und dessen Mutter) den gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde genommen hat (haben), gibt es also nicht, insbesondere auch nicht im Jugendwohlfahrtsgesetz. Selbst dann, wenn das Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde als im § 17 Abs.1 bis 3 JWG vorgesehen ist, nimmt, wird die die Amtsvormundschaft führende Bezirksverwaltungsbehörde nicht unzuständig. Sie kann lediglich nach Abs.4 der zitierten Gesetzstelle bei der anderen Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterführung der Amtsvormundschaft beantragen. Die andere Bezirksverwaltungsbehörde hat die Amtsvormundschaft weiterzuführen, wenn dies dem Wohl des Kindes bessertentspricht. Lehnt die andere Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterführung der Amtsvormundschaft ab, so kann das Vormundschaftsgericht zur Entscheidung angerufen werden. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz weder einer eindeutigen gesetzlichen Regelung noch Grundprinzipien des Rechts widerspricht, weshalb sie nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG ist.Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß das Vormundschaftsgericht die zum besonderen Sachwalter nach Paragraph 198, Absatz 3, ABGB bestellte Bezirksverwaltungsbehörde bloß deshalb zu entheben hätte, weil das minderjährige uneheliche Kind (und dessen Mutter) den gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde genommen hat (haben), gibt es also nicht, insbesondere auch nicht im Jugendwohlfahrtsgesetz. Selbst dann, wenn das Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde als im Paragraph 17, Absatz eins bis 3 JWG vorgesehen ist, nimmt, wird die die Amtsvormundschaft führende Bezirksverwaltungsbehörde nicht unzuständig. Sie kann lediglich nach Absatz 4, der zitierten Gesetzstelle bei der anderen Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterführung der Amtsvormundschaft beantragen. Die andere Bezirksverwaltungsbehörde hat die Amtsvormundschaft weiterzuführen, wenn dies dem Wohl des Kindes bessertentspricht. Lehnt die andere Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterführung der Amtsvormundschaft ab, so kann das Vormundschaftsgericht zur Entscheidung angerufen werden. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz weder einer eindeutigen gesetzlichen Regelung noch Grundprinzipien des Rechts widerspricht, weshalb sie nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG ist.
Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.