Rechtssatz RS0026409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026409
Entscheidungsdatum
20.03.1985
Rechtssatz
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß das Vormundschaftsgericht die zum besonderen Sachwalter nach § 198 Abs 3 ABGB bestellte Bezirksverwaltungsbehörde bloß deshalb zu entheben hätte, weil das minderjährige uneheliche Kind (und dessen Mutter) den gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde genommen hat (haben), gibt es nicht.Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß das Vormundschaftsgericht die zum besonderen Sachwalter nach Paragraph 198, Absatz 3, ABGB bestellte Bezirksverwaltungsbehörde bloß deshalb zu entheben hätte, weil das minderjährige uneheliche Kind (und dessen Mutter) den gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde genommen hat (haben), gibt es nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 531/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 3 Ob 531/85
Veröff: EvBl 1985/136 S 653 = NZ 1986,84 = ÖA 1986,77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026409
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00531_8500000_002