Entscheidungsgründe:
Am 10.2.1989 ereignete sich in Seefeld am Gschwandtkopf ein Schiunfall, an dem die Streitteile beteiligt waren. Die Piste, auf der sich der Unfall ereignete, war zur Unfallszeit firnig, die Sicht gut und es herrschte reger Schibetrieb.
Die Klägerin ist eine mittelmäßige Schifahrerin. Nachdem sie sich durch einen Blick nach oben vergewissert hatte, ob sie losfahren könne, ohne jemanden zu gefährden, fuhr sie von - talwärts gesehen - rechts in einem Winkel von etwa dreißig Grad zur Pistenachse mit langsamer Geschwindigkeit über die etwa elf bis fünfzehn Grad geneigte Piste gerade nach links. Zugleich fuhr der Beklagte, der ausgezeichnet Schi fährt, mit einer Geschwindigkeit von dreißig bis vierzig km/h in kleinen Bögen in der Fallinie in den Hang ab. Dieser weist oberhalb der Unfallstelle eine Neigung von etwa zwanzig Grad auf und ist davor flach, also terassenförmig. Vom flachen Stück besteht keine Sicht auf das darunter liegende Gelände. Der Beklagte bemerkte die von rechts herankommende Klägerin erst, als er von ihr etwa fünfzehn bis zwanzig Meter entfernt war. Er befand sich zu dieser Zeit gerade in einem Rechtsschwung und ließ sich fallen, als er sah, daß ein Zusammenstoß unvermeidbar war. Die Klägerin, die bis zur Unfallstelle eine Strecke von etwa fünfzig bis siebzig Metern zurückgelegt und dabei den oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Hang nicht beobachtet hatte, versuchte den Zusammenstoß dadurch zu vermeiden, daß sie in der letzten Phase ihre Fahrtrichtung geringfügig etwas mehr hangaufwärts oder hangabwärts änderte. Der Zusammenstoß wäre vermieden worden, wenn der Beklagte in Anbetracht der durch die terrassenförmige Gestaltung des Geländes gegebenen Sichtbehinderung eine geringere Geschwindigkeit eingehalten oder die Klägerin bei erstmöglicher Sicht bemerkt hätte und ihr durch die Wahl der Fahrlinie, allenfalls verbunden mit einer Geschwindigkeitsreduktion, ausgewichen wäre oder wenn die Klägerin durch laufendes Beobachten des Hanges oberhalb ihrer Fahrlinie den Beklagten früher wahrgenommen und noch vor dessen voraussehbarer Fahrlinie angehalten oder eine Ausweichbewegung gemacht hätte.
Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß eine Wirbelsäulendistorsion, eine Kontusion des linken Knies und im Bereich des linken Oberschenkels hinten ein großes Hämatom. Sie litt deshalb zusammengefaßt zwei Wochen lang an Schmerzen mittleren und fünf bis sechs Wochen an Schmerzen leichten Grades. Die Verletzungen sind abgeheilt, ohne daß wesentliche Spätfolgen zu erwarten sind.
Der Beklagte, der beim Zusammenstoß ebenfalls verletzt worden ist, wurde wegen seines zum Zusammenstoß führenden Verhaltens rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt, während die Klägerin von der gegen sie wegen desselben Vorfalls erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen wurde.Der Beklagte, der beim Zusammenstoß ebenfalls verletzt worden ist, wurde wegen seines zum Zusammenstoß führenden Verhaltens rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, während die Klägerin von der gegen sie wegen desselben Vorfalls erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen wurde.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt die Bezahlung von S 145.350,86 sA (darin S 100.000 Schmerzengeld). Außerdem begehrte sie die Feststellung, daß der Beklagte ihr für alle aus dem Unfall vom 10.2.1989 in Zukunft entstehenden Schäden haftet. Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet.
Der Beklagte anerkannte das Feststellungsbegehren und das Leistungsbegehren, dieses nur dem Grunde nach, jeweils mit drei Viertel und machte im übrigen ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von einem Viertel geltend. Er wendete gegen die eingeklagte Forderung eine Gegenforderung in der Höhe von S 100.000, das sind ein Viertel des von ihm mit S 400.000 behaupteten unfallbedingten Schadens, aufrechnungsweise ein.
In der Folge anerkannte der Beklagte einen Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 52.000, worauf das Erstgericht der Klägerin den anerkannten Betrag samt 4 % Zinsen seit 10.9.1991 mit Teilanerkenntnisurteil zusprach.
Mit dem Endurteil entschied das Erstgericht, daß die eingeklagte Forderung mit S 10.486,36 und die Gegenforderung des Beklagten mit demselben Betrag zu Recht besteht und wies daher das noch nicht erledigte Leistungsbegehren in der Höhe von S 93.350,86 sA ab. Dem Feststellungsbegehren gab es unter Abweisung des Mehrbegehrens im Ausmaß von drei Viertel statt. Dem Grunde nach nahm es ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von einem Viertel an, weil sie, als sie die Piste querte, den oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Teil des Hanges nicht beobachtet habe. Als Schmerzengeld sah das Erstgericht einen Betrag von S 70.000 als angemessen an. Von den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen verneinte es, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, den Ersatz der mit S 15.620 bezifferten Kosten der Verwendung einer Aushilfskraft in der von der Klägerin betriebenen Steuerberatungskanzlei, weil diese Auslagen nicht nachgewiesen worden seien, und ermittelte den der Klägerin im Haushalt entstandenen unfallbedingten Mehraufwand gemäß § 273 ZPO mit S 5.000 (gegenüber den in der Klage aus diesem Titel geltend gemachten Betrag von DM 1.350). Schließlich sprach es der Klägerin statt der mit S 1.828 eingeklagten Telefonkosten nur S 368 zu, weil die übrigen Telefonkosten durch die Beteiligung der Klägerin am Strafverfahren entstanden seien.Mit dem Endurteil entschied das Erstgericht, daß die eingeklagte Forderung mit S 10.486,36 und die Gegenforderung des Beklagten mit demselben Betrag zu Recht besteht und wies daher das noch nicht erledigte Leistungsbegehren in der Höhe von S 93.350,86 sA ab. Dem Feststellungsbegehren gab es unter Abweisung des Mehrbegehrens im Ausmaß von drei Viertel statt. Dem Grunde nach nahm es ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von einem Viertel an, weil sie, als sie die Piste querte, den oberhalb ihrer Fahrlinie gelegenen Teil des Hanges nicht beobachtet habe. Als Schmerzengeld sah das Erstgericht einen Betrag von S 70.000 als angemessen an. Von den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen verneinte es, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, den Ersatz der mit S 15.620 bezifferten Kosten der Verwendung einer Aushilfskraft in der von der Klägerin betriebenen Steuerberatungskanzlei, weil diese Auslagen nicht nachgewiesen worden seien, und ermittelte den der Klägerin im Haushalt entstandenen unfallbedingten Mehraufwand gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 5.000 (gegenüber den in der Klage aus diesem Titel geltend gemachten Betrag von DM 1.350). Schließlich sprach es der Klägerin statt der mit S 1.828 eingeklagten Telefonkosten nur S 368 zu, weil die übrigen Telefonkosten durch die Beteiligung der Klägerin am Strafverfahren entstanden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und änderte es im Kostenpunkt ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat es dieselbe Ansicht wie das Erstgericht.