Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist seit 1969 geschieden. Brigitte wurde auf Grund einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung ihrer Eltern der Mutter überlassen. Dies gilt nach Art. XVIII § 3 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 403/1977, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.1978 als Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinn des § 177 ABGB an die Mutter allein.Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist seit 1969 geschieden. Brigitte wurde auf Grund einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung ihrer Eltern der Mutter überlassen. Dies gilt nach Artikel römisch achtzehn, Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.1978 als Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinn des Paragraph 177, ABGB an die Mutter allein.
Seit 24.7.1980 hatte der Vater für Brigitte, die seit dem Schuljahr 1980/81 das Bundesoberstufenrealgymnasium in Klagenfurt besuchte, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.800,- zu leisten. Am 5.7.1984 beantragte die Minderjährige, den väterlichen Unterhaltsbeitrag ab sosofrt auf S 2.500,- zu erhöhen. Sie habe am 18.6.1984
die Matura abgelegt und wolle ab Oktober 1984 an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt Deutsch und Geschichte studieren.
Der Vater beantragte nicht nur die Abweisung des Erhöhungsantrages, sondern auch seine gänzliche Enthebung von der Unterhaltsleistung ab 1.8.1984.
Mit der bestandenen Matura sei seine Tochter selbsterhaltungsfähig geworden.
Im Hinblick auf den Stand der Eltern (Arbeiter) könne von ihr erwartet werden, daß sie einen ihrer gehobenen Schulbildung entsprechenden Beruf ergreife. Das angestrebte Lehramtsstudium sei wegen der mangelnden Berufsaussichten sinnlos.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag ab 1.7.1984 statt und wies den Enthebungsantrag ab.
Es stellte fest, daß die Mutter die Minderjährige in dem von ihr geführten Haushalt betreue. Brigitte studiere nach der am 18.6.1984 bestandenen Reifeprüfung seit Oktober 1984 an der Universität Klagenfurt Deutsch und Geschichte und sei ohne Einkommen. Die Mutter sei Facharbeiterin und beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von etwa S 7.300,-. Der vermögenslose Vater verdiene als Lagerarbeiter etwa S 11.800,- monatlich. Weil seine Ehegattin 14mal jährlich eine Invalidenpension von S 3.800,-
netto beziehe, habe er für sie nur eine geringe Sorgepflicht. Sonstige Sorgepflichten habe er nicht. Er beabsichtige, im Jänner oder Februar 1985 in Pension zu gehen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß der Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule in erster Linie auf ein Hochschulstudium vorbereite, was die Chance biete, in einem akademischen Beruf ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies könne der Minderjährigen nicht verwehrt werden.
Der erhöhte Unterhaltsbeitrag sei den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die gesamte erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge, wobei es die wiedergegebene Rechtsansicht der ersten Instanz in jeder Hinsicht billigte.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen entweder dahin abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung für erloschen erklärt wird, allenfalls sie zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung aufzuheben.
Die Rechtsansicht, daß seine Tochter auf seine Kosten trotz nicht oder kaum gegebener Aussichten im Lehrberuf und trotz seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner bevorstehenden Pensionierung, Deutsch und Geschichte studieren dürfe, sei offenbar gesetzwidrig. Daß zur Frage der sich durch ein solches Studium für seine Tochter eröffnenden Berufsaussichten kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, stelle eine Nullität dar.