Die Revision ist aus den von der klagenden Partei zutreffend angeführten Gründen zulässig. Da es zu der allgemein bedeutsamen Frage der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages über ein Wohnbauförderungsdarlehen, das mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Verzinsung nicht in Einklang steht, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt. Es kommt ihr aber aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, daß die klagende Partei gemäß ihrem
Ansuchen nicht ein Darlehen nach den Bestimmungen des
Wohnbauförderungsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1968), sondern
ein Darlehen "nach den Bestimmungen des Wohn- und Siedlungsgesetzes
(Fertigstellung)" beantragte. Gemeint ist damit offenbar ein
sogenannter Fertigstellungskredit, der gemäß den Bestimmungen des
Kärntner Landesgesetzes vom 17.12.1971, mit dem ein WOHN- UND
S*** FÜR DAS LAND K*** errichtet wird,
LGBl. Krnt. 1972 Nr. 7 zu den dort in § 7 angeführten Bedingungen
gewährt werden sollte. Danach (§ 7 Abs 3) hätte die Annuität einer
Laufzeit von 20 Jahren 6,05 v.H. des Darlehens zu betragen (siehe
dazu auch Kärntner Wohnbaufibel Seite 7 mit dem Rechenbeispiel
Seite 8).
Durch das Kärntner Landesgesetz vom
17.12.1975 LGBl. Krnt. 1976 Nr. 25 wurde unter anderem § 4 des
Landesgesetzes vom 17.12.1971 dahin novelliert, daß die Mittel des Fonds nicht nur wie bisher
Beiträge aus Landesmitteln
Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge)
Erträgnisse aus veranlagten Förderungsmitteln
nach lit a und b, sondern zusätzlich auchnach Litera a und b, sondern zusätzlich auch
vom Fonds aufgenommene Darlehen sind.
Damit ist klargestellt, daß die klagende Partei berechtigt war, zwecks Erfüllung ihrer Förderungsaufgabe auch Bankkredite in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist damit noch keineswegs gesagt, daß die dadurch entstehenden Kosten an die einzelnen Förderungswerber überwälzt werden dürften. Vielmehr blieb die Bestimmung über die Abtragung von Fondsdarlehen unverändert, insbesondere blieb auch die Bestimmung des § 10 des Landesgesetzes vom 17.12.1971 in Kraft, wonach die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenen Kosten aus Mitteln des Landes zu bestreiten sind.Damit ist klargestellt, daß die klagende Partei berechtigt war, zwecks Erfüllung ihrer Förderungsaufgabe auch Bankkredite in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist damit noch keineswegs gesagt, daß die dadurch entstehenden Kosten an die einzelnen Förderungswerber überwälzt werden dürften. Vielmehr blieb die Bestimmung über die Abtragung von Fondsdarlehen unverändert, insbesondere blieb auch die Bestimmung des Paragraph 10, des Landesgesetzes vom 17.12.1971 in Kraft, wonach die aus der Geschäftsgebarung des Fonds erwachsenen Kosten aus Mitteln des Landes zu bestreiten sind.
Damit ergibt sich folgende Rechtslage:
Wenn die beklagte Partei mit einem Förderungswerber nicht
ausdrücklich vereinbarte, daß dieser zusätzlich zur Leistung der im
genannten Gesetz angeführten Annuität auch für sogenannte
Vorfinanzierungskosten aufkommen müsse, dann hätte diese Kosten
entsprechend den grundsätzlich für alle Fondsmittel
(i.S. des § 4 lc) geltenden Bestimmungen die beklagte Partei und
nicht der Förderungswerber zu tragen.
Wurde hingegen mit dem Förderungswerber ausdrücklich vereinbart,
daß er für diese Kosten aufkommen müsse (wie dies die beklagte
Partei in anderen Fällen, nicht jedoch im vorliegenden, jedenfalls dadurch veranlaßte, daß sie dem Förderungswerber zugleich mit der Zusicherung über die Gewährung des Darlehens ein diesbezügliches Zusatzschreiben übermittelte) dann entsteht das Problem der allfälligen Gesetzwidrigkeit einer solchen Vereinbarung. Ähnlich der Bestimmung des § 11 Abs 2 WohnbauförderungsG 1968 muß zwar auch die Bestimmung des § 7 Abs 3 des Kärntner Landesgesetzes vom 17.12.1971 als eine grundsätzlich unabdingbare Vorschrift angesehen werden (vgl. dazu Kazda-Krassnig-Kohler, WohnbauförderungsG 1968, S. 96, 97, Anm. 9, § 28 oder Mayer in Wenger, Förderungsverwaltung S. 139 dort Seite 162). Dessenungeachtet muß es als zulässig erachtet werden, daß der Förderungswerber ein Darlehen zu diesem zwingenden Zinssatz nur unter der Bedingung erhält, daß er zusätzlich für entsprechende Vorfinanzierungskosten aufkommt. Dadurch wird nämlich dem Zweck des Gesetzes entsprochen, das Bauen zu fördern, da dadurch unvermeidliche Wartezeiten für den Förderungswerber entscheidend verkürzt werden können. Von dieser im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehenen, aber letztlich doch auch nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, kann aber nach Auffassung des erkennenden Senates nur dann gelten, wenn dem Förderungswerber dies unmißverständlich und eindeutig vor Abschluß des Darlehensvertrages klar gemacht und von ihm akzeptiert wird. Im vorliegenden Fall erhielt die klagende Partei nun zwar nicht das mehrfach erwähnte Zusatzschreiben (wie im Parallelakt), welches alles klar gestellt hätte, sondern lediglich die Zusicherung, welche einen Hinweis auf "mit der Vorfinanzierung verbundene Kosten und Zinsen" im Betrag von "derzeit S 31.300,-" enthielt, welcher Betrag "mit" (?) dem in Höhe von S 161.300,- zugesagten Darlehensbetrag "enthalten" sei. Eine Aufstellung bezifferte das "bereitgestellte Darlehen" mit nur S 130.000,-. Die Kosten der Vorfinanzierung mit S 31.300,- und die Gesamtsumme des "Vorfinanzierungsdarlehens" mit S 161.300,-.Partei in anderen Fällen, nicht jedoch im vorliegenden, jedenfalls dadurch veranlaßte, daß sie dem Förderungswerber zugleich mit der Zusicherung über die Gewährung des Darlehens ein diesbezügliches Zusatzschreiben übermittelte) dann entsteht das Problem der allfälligen Gesetzwidrigkeit einer solchen Vereinbarung. Ähnlich der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, WohnbauförderungsG 1968 muß zwar auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, des Kärntner Landesgesetzes vom 17.12.1971 als eine grundsätzlich unabdingbare Vorschrift angesehen werden vergleiche dazu Kazda-Krassnig-Kohler, WohnbauförderungsG 1968, S. 96, 97, Anmerkung 9, Paragraph 28, oder Mayer in Wenger, Förderungsverwaltung S. 139 dort Seite 162). Dessenungeachtet muß es als zulässig erachtet werden, daß der Förderungswerber ein Darlehen zu diesem zwingenden Zinssatz nur unter der Bedingung erhält, daß er zusätzlich für entsprechende Vorfinanzierungskosten aufkommt. Dadurch wird nämlich dem Zweck des Gesetzes entsprochen, das Bauen zu fördern, da dadurch unvermeidliche Wartezeiten für den Förderungswerber entscheidend verkürzt werden können. Von dieser im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehenen, aber letztlich doch auch nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, kann aber nach Auffassung des erkennenden Senates nur dann gelten, wenn dem Förderungswerber dies unmißverständlich und eindeutig vor Abschluß des Darlehensvertrages klar gemacht und von ihm akzeptiert wird. Im vorliegenden Fall erhielt die klagende Partei nun zwar nicht das mehrfach erwähnte Zusatzschreiben (wie im Parallelakt), welches alles klar gestellt hätte, sondern lediglich die Zusicherung, welche einen Hinweis auf "mit der Vorfinanzierung verbundene Kosten und Zinsen" im Betrag von "derzeit S 31.300,-" enthielt, welcher Betrag "mit" (?) dem in Höhe von S 161.300,- zugesagten Darlehensbetrag "enthalten" sei. Eine Aufstellung bezifferte das "bereitgestellte Darlehen" mit nur S 130.000,-. Die Kosten der Vorfinanzierung mit S 31.300,- und die Gesamtsumme des "Vorfinanzierungsdarlehens" mit S 161.300,-.
Die Klägerin war sich über diese Klausel nicht im klaren und konnte dies auch nicht ohne weiteres sein, weil sie aus sich selbst nicht voll verständlich ist. Der Schuldschein wiederum enthielt bezüglich der Vorfinanzierungskosten überhaupt nichts. Die Klägerin konnte daher - was sich auch mit der "bei der Partei" eingeholten Auskunft deckte - anläßlich der Fertigung des Schuldscheines möglicherweise doch annehmen, daß ihr ein Darlehen von S 161.300,-
und nicht nur ein solches von S 130.000,- zugesagt worden sei und gewährt werde. Die beklagte Partei freilich wollte ohne Zweifel nur S 130.000,- wirklich zuzählen, restliche S 31.300,- aber zur Abdeckung von Vorfinanzierungskosten einbehalten, andererseits aber die Annuitäten auf der Basis eines fiktiven Darlehensbetrages von S 161.300,- vereinbaren. Wenn man unterstellt, daß die beklagte Partei diesen ihren Vertragswillen nicht tatsächlich zum Ausdruck brachte, weil hier wegen der genannten gesetzlichen Bestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen ist, könnte sich die beklagte Partei nicht auf einen Dissens berufen, sondern müßte den Erklärungsinhalt ihrer Zusicherung gegen sich so gelten lassen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände vom anderen Vertragsteil objektiv verstanden werden mußte (Koziol-Welser 7 I 84, Entscheidungen wie MietSlg. 30.125, 34.132/14).und nicht nur ein solches von S 130.000,- zugesagt worden sei und gewährt werde. Die beklagte Partei freilich wollte ohne Zweifel nur S 130.000,- wirklich zuzählen, restliche S 31.300,- aber zur Abdeckung von Vorfinanzierungskosten einbehalten, andererseits aber die Annuitäten auf der Basis eines fiktiven Darlehensbetrages von S 161.300,- vereinbaren. Wenn man unterstellt, daß die beklagte Partei diesen ihren Vertragswillen nicht tatsächlich zum Ausdruck brachte, weil hier wegen der genannten gesetzlichen Bestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen ist, könnte sich die beklagte Partei nicht auf einen Dissens berufen, sondern müßte den Erklärungsinhalt ihrer Zusicherung gegen sich so gelten lassen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände vom anderen Vertragsteil objektiv verstanden werden mußte (Koziol-Welser 7 römisch eins 84, Entscheidungen wie MietSlg. 30.125, 34.132/14).
Es wäre daher dann davon auszugehen, daß die beklagte Partei durch die Übersendung der schriftlichen Zusicherung vom 14.1.1977 vor allem in Verbindung mit dem von der beklagten Partei entworfenen Text des Schuldscheines der klagenden Partei die Gewährung eines Darlehens von S 161.300,- rückzahlbar in Annuitäten zu 6,05 % versprach, womit sich die klagende Partei durch Unterfertigung des Schuldscheines einverstanden erklärte.
Auch dann, wenn man also nicht von einem (versteckten) Wissen oder Teildissens ausgeht, vgl. hiezu Rummel RZ 10 zu § 869 ABGB, ist aber für die klagende Partei in dieser Rechtssache nichts zu gewinnen. Gemäß § 983 ABGB ist nämlich der Darlehensvertrag ein sogenannter Realvertrag, der erst durch die tatsächliche Zuzählung des Darlehensbetrages zustande kommt, während die bloße Vereinbarung über die künftige Gewährung eines Darlehens nur einen verbindlichen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB darstellt (Stanzl in Klang 2 IV/1, 694 f SZ 52/147 u.a.).Auch dann, wenn man also nicht von einem (versteckten) Wissen oder Teildissens ausgeht, vergleiche hiezu Rummel RZ 10 zu Paragraph 869, ABGB, ist aber für die klagende Partei in dieser Rechtssache nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 983, ABGB ist nämlich der Darlehensvertrag ein sogenannter Realvertrag, der erst durch die tatsächliche Zuzählung des Darlehensbetrages zustande kommt, während die bloße Vereinbarung über die künftige Gewährung eines Darlehens nur einen verbindlichen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB darstellt (Stanzl in Klang 2 IV/1, 694 f SZ 52/147 u.a.).
Ein nicht diesen Regeln unterliegenden Kreditvertrag oder Krediteröffnungsvertrag (vgl. Entscheidungen wie HS 3.120, 6.272, JBl 1981,90) liegt im vorliegenden Fall nicht vor.Ein nicht diesen Regeln unterliegenden Kreditvertrag oder Krediteröffnungsvertrag vergleiche Entscheidungen wie HS 3.120, 6.272, JBl 1981,90) liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Die klagende Partei hätte daher gemäß § 936 ABGB binnen der Präklusivfrist von einem Jahr auf den Abschluß des Darlehensvertrages dringen müssen, welche Klage durchaus (auch) auf die Zuzählung der Darlehensvaluta (Hingabe des Darlehensbetrages als Abschlußakt) lauten könnte (dazu Reischauer in Rummel, Rz 1 zu § 936 ABGB). Diese Klagefrist hat jedoch die Klägerin jedenfalls versäumt.Die klagende Partei hätte daher gemäß Paragraph 936, ABGB binnen der Präklusivfrist von einem Jahr auf den Abschluß des Darlehensvertrages dringen müssen, welche Klage durchaus (auch) auf die Zuzählung der Darlehensvaluta (Hingabe des Darlehensbetrages als Abschlußakt) lauten könnte (dazu Reischauer in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 936, ABGB). Diese Klagefrist hat jedoch die Klägerin jedenfalls versäumt.
Es ist daher an sich nicht nötig, auf das Sonderproblem einzugehen, welcher Charakter der schriftlichen Zusicherung der beklagten Partei überhaupt zukommt, ob sie nämlich nur oder oder auch Bescheidcharakter hat oder ob sie rein privatrechtlich zu deuten ist (vgl. Raschauer in FS Wenger 121 ff, Mayer in Wenger, Förderungsverwaltung, 157 und 161, Krejci in ÖZW 1985, 1 und 33 besonders 34 und 35), obschon die Frage, in welcher Höhe auf Grund eines Darlehensvertrages ein Darlehensbetrag zuzuzählen ist, jedenfalls dem privatrechtlichen Bereich angehören müßte. Auf das weitere Problem, ob die beklagte Partei von der klagenden Partei angesichts des zugezählten Betrages von S 130.000,-Es ist daher an sich nicht nötig, auf das Sonderproblem einzugehen, welcher Charakter der schriftlichen Zusicherung der beklagten Partei überhaupt zukommt, ob sie nämlich nur oder oder auch Bescheidcharakter hat oder ob sie rein privatrechtlich zu deuten ist vergleiche Raschauer in FS Wenger 121 ff, Mayer in Wenger, Förderungsverwaltung, 157 und 161, Krejci in ÖZW 1985, 1 und 33 besonders 34 und 35), obschon die Frage, in welcher Höhe auf Grund eines Darlehensvertrages ein Darlehensbetrag zuzuzählen ist, jedenfalls dem privatrechtlichen Bereich angehören müßte. Auf das weitere Problem, ob die beklagte Partei von der klagenden Partei angesichts des zugezählten Betrages von S 130.000,-
überhöhte Annuitäten begehrt, ist in diesem Rechtsstreit gleichfalls nicht einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.