Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt und, soweit er sich gegen die Bemessung des Unterhalts wendet, unzulässig. Wie der Rechtsmittelwerber erkennt, kommen für die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung die Bestimmungen des AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 zur Anwendung, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1. Jänner 1990 liegt (Art XLI Z 5 WGN). Der Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung ist nach § 14 Abs. 1 AußStrG aF an sich zulässig, jedoch nach § 14 Abs. 2 AußStrG aF gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt und, soweit er sich gegen die Bemessung des Unterhalts wendet, unzulässig. Wie der Rechtsmittelwerber erkennt, kommen für die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung die Bestimmungen des AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 zur Anwendung, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1. Jänner 1990 liegt (Art XLI Ziffer 5, WGN). Der Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung ist nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF an sich zulässig, jedoch nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aF gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.
Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der gehörigen Vertretung des Kindes durch den Sachwalter bei der Rekurserhebung (und dann auch der Antragstellung) gehört nicht zum Unterhaltsbemessungskomplex. Das Rechtsmittel ist insoweit zulässig, weil es verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft, aber nicht im Recht. Wohl ist mit dem 1. Juli 1989 das KindRÄG in Kraft getreten. Wenn der Vater aber meint, seither werde das Kind bei Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche von der Mutter, der die Obsorge zukommt, vertreten, weil die Bestellung des Sachwalters obsolet geworden sei, ist ihm die Übergangsregelung des Art. VI § 4 Abs 1 KindRÄG entgangen, wonach die bestellten Amtssachwalterschaften (etwa nach § 22 Abs 1 JWG BGBl 1954/99) als Sachwalterschaften nach § 213 ABGB nF gelten. Daß eine Beendigung dieser Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachwalter vertritt daher das Kind bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche weiter.Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der gehörigen Vertretung des Kindes durch den Sachwalter bei der Rekurserhebung (und dann auch der Antragstellung) gehört nicht zum Unterhaltsbemessungskomplex. Das Rechtsmittel ist insoweit zulässig, weil es verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft, aber nicht im Recht. Wohl ist mit dem 1. Juli 1989 das KindRÄG in Kraft getreten. Wenn der Vater aber meint, seither werde das Kind bei Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche von der Mutter, der die Obsorge zukommt, vertreten, weil die Bestellung des Sachwalters obsolet geworden sei, ist ihm die Übergangsregelung des Artikel römisch sechs, Paragraph 4, Absatz eins, KindRÄG entgangen, wonach die bestellten Amtssachwalterschaften (etwa nach Paragraph 22, Absatz eins, JWG BGBl 1954/99) als Sachwalterschaften nach Paragraph 213, ABGB nF gelten. Daß eine Beendigung dieser Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachwalter vertritt daher das Kind bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche weiter.
Nicht zulässig ist die Bekämpfung der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, wozu auch die Beurteilung der Anwendbarkeit der Anspannungstheorie und damit der Leistungsfähigkeit des Vaters zählt (EFSlg. 55.560; EFSlg. 55.561; EFSlg. 58.318 uva). Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 AußStrG aF schließt im Bereich des Bemessungskomplexes jede Anfechtung aus welchem Grunde immer aus. Selbst eine im Bemessungskomplex unterlaufene Nichtigkeit wäre nicht zu prüfen (EFSlg. 58.346 uva). Auch alle vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen zu seiner Pflicht, sich auf zumutbare Weise Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu beschaffen, gehören zum Bemessungskomplex, denn er will offenbar dartun, daß seine Leistungsfähigkeit überfordert wurde und er subjektive Gründe habe, sich mit einem geringen Einkommen zufrieden zu geben.Nicht zulässig ist die Bekämpfung der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, wozu auch die Beurteilung der Anwendbarkeit der Anspannungstheorie und damit der Leistungsfähigkeit des Vaters zählt (EFSlg. 55.560; EFSlg. 55.561; EFSlg. 58.318 uva). Die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aF schließt im Bereich des Bemessungskomplexes jede Anfechtung aus welchem Grunde immer aus. Selbst eine im Bemessungskomplex unterlaufene Nichtigkeit wäre nicht zu prüfen (EFSlg. 58.346 uva). Auch alle vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen zu seiner Pflicht, sich auf zumutbare Weise Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu beschaffen, gehören zum Bemessungskomplex, denn er will offenbar dartun, daß seine Leistungsfähigkeit überfordert wurde und er subjektive Gründe habe, sich mit einem geringen Einkommen zufrieden zu geben.