Begründung:
Der Beklagte ist aufgrund eines am 22.12.1975 geschlossenen Vertrages Mieter mehrerer Räumlichkeiten in einem dem Kläger gehörenden Haus. Als Mietzins wurde der wertgesicherte Betrag von S 17.000,-- im Monat zuzüglich des Anteils an den Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und "Verwaltungsgebühren" vereinbart. Im Punkt 3 lit e wurde festgelegt, daß die vom Vermieter berechneten Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und dgl. vierteljährlich zu den Kalenderquartalen mit eingeschriebenem Schreiben abzurechnen und von diesem binnen vier Wochen nach Einlangen des Schreibens zu zahlen sind, wobei der Mieter berechtigt ist, gegen vierzehntägige schriftliche Aufforderung in die Belege Einsicht zu nehmen oder Einsicht nehmen zu lassen. Im Punkt 3 lit b des Mietvertrages verzichtete der Mieter auf das Recht zur Aufrechnung der aufgrund dieses Vertrages zu leistenden Zahlungen mit den ihn gegen den Vermieter zustehenden Forderungen. Nach Punkt 12 lit c des Mietvertrages bedürfen Änderungen und Verbesserungen zur Gültigkeit der schriftlichen Form. Bis einschließlich 1983 wurden die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf die im Mietvertrag festgelegte Weise bezahlt. Ab 1.1.1984 verrechnete der Kläger die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in Form der Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 Abs 3 MRG. Der Beklagte bezahlte die Teilbeträge, die ihm zur Deckung der im Jahre 1991 fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vorgeschrieben wurden, nicht. Aufgrund eines von den Parteien in einem anderen Rechtstreit geschlossenen Vergleiches hat der Beklagte 54,17 % dieser Gesamtkosten des Hauses zu bezahlen.Der Beklagte ist aufgrund eines am 22.12.1975 geschlossenen Vertrages Mieter mehrerer Räumlichkeiten in einem dem Kläger gehörenden Haus. Als Mietzins wurde der wertgesicherte Betrag von S 17.000,-- im Monat zuzüglich des Anteils an den Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und "Verwaltungsgebühren" vereinbart. Im Punkt 3 Litera e, wurde festgelegt, daß die vom Vermieter berechneten Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und dgl. vierteljährlich zu den Kalenderquartalen mit eingeschriebenem Schreiben abzurechnen und von diesem binnen vier Wochen nach Einlangen des Schreibens zu zahlen sind, wobei der Mieter berechtigt ist, gegen vierzehntägige schriftliche Aufforderung in die Belege Einsicht zu nehmen oder Einsicht nehmen zu lassen. Im Punkt 3 Litera b, des Mietvertrages verzichtete der Mieter auf das Recht zur Aufrechnung der aufgrund dieses Vertrages zu leistenden Zahlungen mit den ihn gegen den Vermieter zustehenden Forderungen. Nach Punkt 12 Litera c, des Mietvertrages bedürfen Änderungen und Verbesserungen zur Gültigkeit der schriftlichen Form. Bis einschließlich 1983 wurden die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf die im Mietvertrag festgelegte Weise bezahlt. Ab 1.1.1984 verrechnete der Kläger die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in Form der Jahrespauschalverrechnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG. Der Beklagte bezahlte die Teilbeträge, die ihm zur Deckung der im Jahre 1991 fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vorgeschrieben wurden, nicht. Aufgrund eines von den Parteien in einem anderen Rechtstreit geschlossenen Vergleiches hat der Beklagte 54,17 % dieser Gesamtkosten des Hauses zu bezahlen.
In dem Haus, in dem sich der Mietgegenstand befindet, ist eine Heizungsanlage mit drei Gaskessel vorhanden, von denen zwei zur Beheizung des Mietobjektes des Beklagten dienen und einer zur Beheizung der übrigen Räumlichkeiten dient. Von den für die Heizungsanlage aufgewendeten Servicekosten, die 1989 S 1.178,-- und 1990 S 6.743,-- betrugen, wurden dem Beklagten jeweils zwei Drittel und somit S 785,34 und S 4.495,34 verrechnet. Hierauf bezahlte er 1989 S 447,05 und somit 37,95 % und 1990 S 1.561,-- und somit 23,15 % der Gesamtkosten. Die Stromkosten für die Heizungsanlage betrugen 1989 S 3.126,66 und 1990 S 4.503,09, wovon dem Beklagten 54,17 % und somit S 1.693,71 und S 2.439,32 verrechnet wurden; der Beklagte bezahlte jedoch für 1989 nur S 1.186,75 und somit 37,95 % und S 1.042,47 und somit 23,15 % der Gesamtkosten.
Der Kläger begehrte vom Beklagten zuletzt - der Schriftsatz ON 33 wurde noch nicht vorgetragen - die Bezahlung von S 110.573,75 s.A. an rückständigem Mietzins sowie die Räumung des Bestandobjektes. Von dem eingeklagten Betrag entfallen S 98.400,-- auf jene Teilbeträge, die dem Beklagten zur Deckung der im Jahre 1991 fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vorgeschrieben wurden, S 1.903,99 und S 2.282,75 auf die restlichen anteiligen Service- und Stromkosten für die Heizungsanlage, S 1.650,-- auf restlichen Hauptmietzins für Juli 1990 und der Rest auf nicht mehr bedeutsame Beträge.
Der Beklagte wendete, soweit es noch von Bedeutung ist, ein, daß die für die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben des Jahres 1991 vorgeschriebenen Teilbeträge noch nicht fällig seien, weil ihm die im Vertrag zu den Kalenderquartalen vorgesehene Abrechnung noch nicht zugekommen sei. Die Service- und Stromkosten seien nicht entsprechend dem Schlüssel für Betriebskosten, sondern entsprechend dem Anteil am Gesamtverbrauch der Heizungsanlage aufzuteilen, was für ihn statt eines Anteils von 54,17 %, einen Anteil von 37,95 % im Jahre 1989 und 23,15 % im Jahre 1990 ergebe. Aufrechnungsweise werde eine Gegenforderung in der Höhe von S 53.310,-- eingewendet.
Der Kläger erwiderte hierauf, daß der vom Beklagten bezogenen Bestimmung des Mietvertrages über die Verrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben durch § 21 Abs 3 MRG derogiert worden und er aufgrund der zuletzt genannten Bestimmung zur Jahrespauschalverrechnung berechtigt sei.Der Kläger erwiderte hierauf, daß der vom Beklagten bezogenen Bestimmung des Mietvertrages über die Verrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben durch Paragraph 21, Absatz 3, MRG derogiert worden und er aufgrund der zuletzt genannten Bestimmung zur Jahrespauschalverrechnung berechtigt sei.
Das Erstgericht entschied gemäß § 22 Abs 2 und 3 MRG, daß der vom Beklagten geschuldete Betrag S 8.254,58 ausmacht. Es vertrat zu den im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Punkten die Meinung, daß die Bestimmung des Mietvertrages über die Verrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben § 12 MG widersprochen habe und deshalb während der Geltungsdauer dieses Gesetzes ungültig gewesen sei. Seit dem Inkrafttreten des MRG, das auch auf Altverträge anzuwenden sei, sei aber die Vereinbarung einer vierteljährlichen Betriebskostenabrechnung zulässig, weil § 21 Abs 3 MRG keinen zwingenden Charakter habe. Die ursprünglich ungültige Bestimmung des Mietvertrages sei daher mit dem Inkrafttreten des MRG wieder aufgelebt. Eine schlüssige Vereinbarung habe über die Jahrespauschalabrechnung nicht zustandekommen können, weil Änderungen des Mietvertrages gemäß dessen Punkt 12 lit c der Schriftform bedürften. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die ihn zur Deckung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben monatlich vorgeschriebenen Teilbeträge zu leisten. Bei den Servicekosten und den Stromkosten für die Steuerung der Heizanlage handle es sich um "sonstige Kosten" im Sinne des § 24 Abs 1 MRG, weshalb der Beklagte hiervon 54,17 % zu tragen habe. Mit Gegenforderungen könne er wegen des im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbotes nicht aufrechnen.Das Erstgericht entschied gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 MRG, daß der vom Beklagten geschuldete Betrag S 8.254,58 ausmacht. Es vertrat zu den im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Punkten die Meinung, daß die Bestimmung des Mietvertrages über die Verrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben Paragraph 12, MG widersprochen habe und deshalb während der Geltungsdauer dieses Gesetzes ungültig gewesen sei. Seit dem Inkrafttreten des MRG, das auch auf Altverträge anzuwenden sei, sei aber die Vereinbarung einer vierteljährlichen Betriebskostenabrechnung zulässig, weil Paragraph 21, Absatz 3, MRG keinen zwingenden Charakter habe. Die ursprünglich ungültige Bestimmung des Mietvertrages sei daher mit dem Inkrafttreten des MRG wieder aufgelebt. Eine schlüssige Vereinbarung habe über die Jahrespauschalabrechnung nicht zustandekommen können, weil Änderungen des Mietvertrages gemäß dessen Punkt 12 Litera c, der Schriftform bedürften. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die ihn zur Deckung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben monatlich vorgeschriebenen Teilbeträge zu leisten. Bei den Servicekosten und den Stromkosten für die Steuerung der Heizanlage handle es sich um "sonstige Kosten" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MRG, weshalb der Beklagte hiervon 54,17 % zu tragen habe. Mit Gegenforderungen könne er wegen des im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbotes nicht aufrechnen.
Das Rekursgericht entschied infolge Rekurses beider Parteien, daß der vom Bekagten geschuldete Betrag S 50.926,74 ausmacht, und trug dem Erstgericht bezüglich des noch verbleibenden Betrages von S 53.310,-- die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nicht zulässig sei. Auf die Frage, ob die Verrechnungsvorschrift des § 21 Abs 3 MRG zwingender Natur ist, müsse nicht eingegangen werden, weil schlüssig eine Vereinbarung über die Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zustandegekommen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß für Änderungen des Mietvertrages die Schriftform vereinbart worden sei, weil die Parteien von diesem Erfordernis einvernehmlich und auch schlüssig abgehen könnten. Die Rechtsansicht, die das Erstgericht zu den Service- und Stromkosten der Heizungsanlage vertreten habe, sei unbedenklich. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung insgesamt S 104.236,74 geschuldet. Das Erstgericht sei zu Unrecht auf die von ihm eingewendete Gegenforderung nicht eingegangen, weil sich der Kläger auf das im Mietvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht berufen habe und hierauf daher zumindest derzeit noch nicht Bedacht genommen werden könne. Selbst unter Berücksichtigung dieser Gegenforderung schulde der Beklagte aber S 50.926,74. Die Höhe der Gegenforderung werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein.Das Rekursgericht entschied infolge Rekurses beider Parteien, daß der vom Bekagten geschuldete Betrag S 50.926,74 ausmacht, und trug dem Erstgericht bezüglich des noch verbleibenden Betrages von S 53.310,-- die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nicht zulässig sei. Auf die Frage, ob die Verrechnungsvorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, MRG zwingender Natur ist, müsse nicht eingegangen werden, weil schlüssig eine Vereinbarung über die Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zustandegekommen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß für Änderungen des Mietvertrages die Schriftform vereinbart worden sei, weil die Parteien von diesem Erfordernis einvernehmlich und auch schlüssig abgehen könnten. Die Rechtsansicht, die das Erstgericht zu den Service- und Stromkosten der Heizungsanlage vertreten habe, sei unbedenklich. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung insgesamt S 104.236,74 geschuldet. Das Erstgericht sei zu Unrecht auf die von ihm eingewendete Gegenforderung nicht eingegangen, weil sich der Kläger auf das im Mietvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht berufen habe und hierauf daher zumindest derzeit noch nicht Bedacht genommen werden könne. Selbst unter Berücksichtigung dieser Gegenforderung schulde der Beklagte aber S 50.926,74. Die Höhe der Gegenforderung werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein.