Rechtssatz RS0070305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070305
Entscheidungsdatum
15.09.1993
Rechtssatz
Zu den Kosten des Verbrauches sind nur jene zu zählen, für welche die Höhe des Verbrauches von entscheidender Bedeutung ist. Kosten, deren Höhe überhaupt nicht oder jedenfalls nicht überwiegend vom Verbrauch abhängt, zählen zu den "sonstigen Kosten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070305
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00533_9300000_002