Entscheidungsgründe:
Die beklagten Ehegatten sind gemeinsam Eigentümer eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden ist. Dem Wohnungseigentumsorganisator, einer gemeinnützigen Genossenschaft, wurde von der klagenden Partei zur Errichtung des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, ein Darlehen nach dem WFG 1968 gewährt. Die dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte schriftliche Darlehenszusicherung enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
"15. ... Die Vergabe der Wohnungen (Eigentum, Nutzung oder Miete) darf nur durch den Bauträger selbst und nicht im Wege von Realitätenvermittlern, Gebäudeverwaltern oder anderen Vermittlungsbüros erfolgen. Gleiches gilt für jeden weiteren Wechsel (zB Rücktritt, Verkauf, Tausch) in der Person des Benützers während der Laufzeit des Förderungsdarlehens.
Dieses Verbot ist auch in die Verträge mit den künftigen Wohnungswerbern aufzunehmen.
Die Zustimmung zur Weiterveräußerung setzt die Angemessenheit des Kaufpreises voraus.
18. Das Darlehen wird unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt, wenn die Kündigungstatbestände der §§ 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 vorliegen; in diesen Fällen ist die Zahlung von Annuitätenzuschüssen einzustellen (§ 15 a Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968).18. Das Darlehen wird unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt, wenn die Kündigungstatbestände der Paragraphen 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 vorliegen; in diesen Fällen ist die Zahlung von Annuitätenzuschüssen einzustellen (Paragraph 15, a Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968).
19. Das Darlehen kann ganz oder teilweise ohne vorangegangene Kündigung unbeschadet der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sofort fällig gestellt und zurückgefordert werden, wenn der Schuldner seiner in der Zusicherung, im Schuldschein oder auch in sonstigen schriftlichen Erklärungen übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. ..."
Zugunsten der klagenden Partei wurde im Grundbuch das Veräußerungsverbot gemäß § 22 Abs 1 WFG 1968 eingetragen.Zugunsten der klagenden Partei wurde im Grundbuch das Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WFG 1968 eingetragen.
Die Beklagten kauften die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile im Jahr 1979 um S 1,311.806 vom Wohnungseigentumsorganisator. Im Kaufvertrag erklärten die Beklagten, es sei ihnen bekannt, daß auf der den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaft unter anderem ein Pfandrecht und das Veräußerungsverbot zugunsten der klagenden Partei eingetragen ist. Es seien ihnen auch die Bedingungen bekannt, unter denen das Darlehen gewährt und zugezählt wurde. Ferner erklärten sie, in sämtlichen mit der Darlehensgewährung über die kaufgegenständliche Liegenschaft zusammenhängende Verpflichtungen mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand und unter Übernahme der persönlichen Haftung einzutreten. Sodann nahmen die Beklagten in dem Vertrag ausdrücklich zur Kenntnis, daß während der Laufzeit des Förderungsdarlehens ihre Liegenschaftsanteile mit einem Veräußerungsverbot zugunsten der klagenden Partei belastet sind und das Kaufobjekt daher nur mit Zustimmung der klagenden Partei veräußert werden darf. Schließlich erklärten sie, daß ihnen die Bestimmungen und Beschränkungen bekannt seien, unter welchen das Darlehen gewährt wurde, weiters die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, insbesondere das im § 22 dieses Gesetzes festgelegte Veräußerungsverbot. Sie verpflichteten sich, alle "diesbezüglichen" Bestimmungen und Beschränkungen zu beachten.Die Beklagten kauften die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile im Jahr 1979 um S 1,311.806 vom Wohnungseigentumsorganisator. Im Kaufvertrag erklärten die Beklagten, es sei ihnen bekannt, daß auf der den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaft unter anderem ein Pfandrecht und das Veräußerungsverbot zugunsten der klagenden Partei eingetragen ist. Es seien ihnen auch die Bedingungen bekannt, unter denen das Darlehen gewährt und zugezählt wurde. Ferner erklärten sie, in sämtlichen mit der Darlehensgewährung über die kaufgegenständliche Liegenschaft zusammenhängende Verpflichtungen mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand und unter Übernahme der persönlichen Haftung einzutreten. Sodann nahmen die Beklagten in dem Vertrag ausdrücklich zur Kenntnis, daß während der Laufzeit des Förderungsdarlehens ihre Liegenschaftsanteile mit einem Veräußerungsverbot zugunsten der klagenden Partei belastet sind und das Kaufobjekt daher nur mit Zustimmung der klagenden Partei veräußert werden darf. Schließlich erklärten sie, daß ihnen die Bestimmungen und Beschränkungen bekannt seien, unter welchen das Darlehen gewährt wurde, weiters die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, insbesondere das im Paragraph 22, dieses Gesetzes festgelegte Veräußerungsverbot. Sie verpflichteten sich, alle "diesbezüglichen" Bestimmungen und Beschränkungen zu beachten.
Mit Kaufvertrag vom 12.11.1985 verkauften die Beklagten ihre Liegenschaftsanteile um S 1,400.000, wobei vereinbart wurde, daß die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages durch die Zustimmung der klagenden Partei bedingt ist. Die Eigentumswohnung der Beklagten war der Käuferin durch ein "Vermittlungsbüro" angeboten worden. Sie wurde der Käuferin im Jänner 1986 übergeben und dient seit dieser Zeit nicht mehr der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Beklagten.
Die Beklagten beantragten bei der klagenden Partei, ihnen die Zustimmung zur Veräußerung der Liegenschaftanteile zu erteilen. Die zuständige Magistratsabteilung der klagenden Partei gab jedoch nach einem längeren Schriftverkehr dem Rechtsfreund der Beklagten bekannt, daß einer Übertragung der Liegenschaftsanteile unter Aufrechterhaltung der Förderung nicht zugestimmt werden könne, weil die Wohnung entgegen dem Punkt 15 der Darlehenszusicherung durch ein "Vermittlungsbüro" angeboten worden sei. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und auf den Punkt 19 der Darlehenszusicherung wurde schließlich durch die klagende Partei mit den an den Rechtsfreund der Beklagten gerichteten Schreiben vom 10.5.1988, das am 13.5.1988 abgesandt wurde, das gewährte Darlehen mit S 429.890,02 fällig gestellt und den Beklagten für die Bezahlung dieses Betrages eine Frist von 4 Wochen ab Empfang des Schreibens gesetzt.
Die klagende Partei begehrte mit der am 23.5.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten die Bezahlung von S 429.890,02 samt 6 % Zinsen seit 13.5.1988; sie stützte dieses Begehren darauf, daß der eingeklagte Betrag mit dem Schreiben vom 10.5.1988 aus den darin angeführten Gründen fällig gestellt worden sei. Es seien Verzugszinsen von 6 % jährlich vereinbart worden. In einem am 29.1.1991 beim Erstgericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.5.1991 "verlesenen" Schriftsatz brachte die klagende Partei noch vor, daß das Darlehen auch deshalb zu Recht fällig gestellt worden sei, weil der Umstand, daß die Wohnung schon von der Käuferin bewohnt werde, zusätzlich den Kündigungsgrund nach § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 bilde.Die klagende Partei begehrte mit der am 23.5.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten die Bezahlung von S 429.890,02 samt 6 % Zinsen seit 13.5.1988; sie stützte dieses Begehren darauf, daß der eingeklagte Betrag mit dem Schreiben vom 10.5.1988 aus den darin angeführten Gründen fällig gestellt worden sei. Es seien Verzugszinsen von 6 % jährlich vereinbart worden. In einem am 29.1.1991 beim Erstgericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.5.1991 "verlesenen" Schriftsatz brachte die klagende Partei noch vor, daß das Darlehen auch deshalb zu Recht fällig gestellt worden sei, weil der Umstand, daß die Wohnung schon von der Käuferin bewohnt werde, zusätzlich den Kündigungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 bilde.
Die Beklagten wendeten ein, daß es nicht möglich gewesen sei, die Wohnung an die Käuferin über den Wohnungseigentumsorganisator weiterzugeben, weil sich dieser spätestens seit 1985 nicht mehr mit der Weitergabe von Wohnungen beschäftigt habe. Die Rechtsausübung durch die klagende Partei sei schikanös, weil die Zustimmung zur Übernahme des Darlehens durch die Käuferin nicht wegen eines vertragswidrigen Verhaltens von ihrer Seite, sondern wegen der "Umbotmäßigkeit" des damaligen Konzipienten ihres Rechtsfreundes verweigert worden sei. Außerdem sei der klagenden Partei der Grund für die Fälligstellung des Darlehens schon 1986 bekannt gewesen, weshalb im Jahr 1988 das Recht auf Fälligstellung bereits erloschen gewesen sei. Die Käuferin habe die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Weitergabe erfüllt. Es sei in einem solchen Fall gewöhnlich, daß der Erwerber einer Wohnung diese schon vor der Zustimmung zur Übernahme des Darlehens beziehe und es bestehe auch ein Rechtsanspruch auf diese Zustimmung. Die klagende Partei habe überdies keine Einwendungen dagegen erhoben, daß die Käuferin die Wohnung beziehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab.
Das Berufungsgericht hob infolge der Berufung der klagenden Partei dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es war in rechtlicher Hinsicht der Meinung, daß der Punkt 15 der Darlehenszusicherung unklar sei. Durch die darin enthaltenen Worte "nur durch den Bauträger" würde auch die Weitergabe unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder durch den Wohnungseigentümer selbst ausgeschlossen, woraus folge, daß die Aufzählung jener Personen und Institutionen, die mit der Vergabe der Wohnung nicht befaßt werden dürften, als eine bloß demonstrative Aufzählung zur - überflüssigen - Verdeutlichung des ihr vorangestellten Halbsatzes zu werten sei. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, daß die Vergabe der Wohnung durch niemand anderen als den Bauträger, sohin auch nicht durch Realitätenvermittler ..... erfolgen dürfe. Ein solches Verständnis der sprachlich wenig gelückten Bestimmung entspreche zudem der erkennbaren Zielsetzung der klagenden Partei, die Wohnungen förderungswürdigen Bevölkerungskreisen vorzubehalten, wofür die Einschaltung des Bauträgers Gewähr bieten solle. Ein schutzwürdiges Interesse, den Wohnungseigentümer darüberhinaus in seiner Disposition über die Wohnung zu beschränken, sei der klagenden Partei dagegen nicht zuzubilligen, zumal dem Gesetz die Absicht einer Diskriminierung der mit der Realitätenvermittlung befaßten Berufsgruppen nicht zu unterstellen sei. Überdies gehe die mangelnde Klarheit der angeführten Bestimmung gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei als der Vertragsverfasserin. Eine Auslegung der Bestimmungen in dem Sinn, wie sie die Beklagten nach ihren Behauptungen verstanden hätten, stünde auch im Einklang mit dem dem österreichischen Privatrecht innewohnenden Gedanken, daß sich der Schuldner im Zweifel eher die geringere als die schwerere Last auferlegen will (vgl etwa § 915 erster Halbsatz und § 1416 letzter Halbsatz ABGB). Gehe man von diesen Überlegungen aus, so habe sich die Verpflichtung der Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnung auf die Einschaltung des Bauträgers beschränkt. Mangels Bereitschaft des Bauträgers, an der Weitergabe der Wohnung mitzuwirken, sei den Beklagten aber die Erfüllung dieser Verpflichtung ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen und die Verhaltenspflicht wegen dieser Unmöglichkeit untergegangen. In der bedingten Veräußerung der Wohnung unter Inanspruchnahme der Dienste eines Realitätenvermittlers könne daher selbst dann, wenn der Kaufvertrag Rechtswirksamkeit erlangen sollte, eine Vertragsverletzung durch die Beklagten nicht erblickt werden. Das Erstgericht müsse aber noch über den für die Fälligstellung des Darlehens außerdem geltend gemachten Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 verhandeln.Das Berufungsgericht hob infolge der Berufung der klagenden Partei dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es war in rechtlicher Hinsicht der Meinung, daß der Punkt 15 der Darlehenszusicherung unklar sei. Durch die darin enthaltenen Worte "nur durch den Bauträger" würde auch die Weitergabe unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder durch den Wohnungseigentümer selbst ausgeschlossen, woraus folge, daß die Aufzählung jener Personen und Institutionen, die mit der Vergabe der Wohnung nicht befaßt werden dürften, als eine bloß demonstrative Aufzählung zur - überflüssigen - Verdeutlichung des ihr vorangestellten Halbsatzes zu werten sei. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, daß die Vergabe der Wohnung durch niemand anderen als den Bauträger, sohin auch nicht durch Realitätenvermittler ..... erfolgen dürfe. Ein solches Verständnis der sprachlich wenig gelückten Bestimmung entspreche zudem der erkennbaren Zielsetzung der klagenden Partei, die Wohnungen förderungswürdigen Bevölkerungskreisen vorzubehalten, wofür die Einschaltung des Bauträgers Gewähr bieten solle. Ein schutzwürdiges Interesse, den Wohnungseigentümer darüberhinaus in seiner Disposition über die Wohnung zu beschränken, sei der klagenden Partei dagegen nicht zuzubilligen, zumal dem Gesetz die Absicht einer Diskriminierung der mit der Realitätenvermittlung befaßten Berufsgruppen nicht zu unterstellen sei. Überdies gehe die mangelnde Klarheit der angeführten Bestimmung gemäß Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei als der Vertragsverfasserin. Eine Auslegung der Bestimmungen in dem Sinn, wie sie die Beklagten nach ihren Behauptungen verstanden hätten, stünde auch im Einklang mit dem dem österreichischen Privatrecht innewohnenden Gedanken, daß sich der Schuldner im Zweifel eher die geringere als die schwerere Last auferlegen will vergleiche etwa Paragraph 915, erster Halbsatz und Paragraph 1416, letzter Halbsatz ABGB). Gehe man von diesen Überlegungen aus, so habe sich die Verpflichtung der Beklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnung auf die Einschaltung des Bauträgers beschränkt. Mangels Bereitschaft des Bauträgers, an der Weitergabe der Wohnung mitzuwirken, sei den Beklagten aber die Erfüllung dieser Verpflichtung ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen und die Verhaltenspflicht wegen dieser Unmöglichkeit untergegangen. In der bedingten Veräußerung der Wohnung unter Inanspruchnahme der Dienste eines Realitätenvermittlers könne daher selbst dann, wenn der Kaufvertrag Rechtswirksamkeit erlangen sollte, eine Vertragsverletzung durch die Beklagten nicht erblickt werden. Das Erstgericht müsse aber noch über den für die Fälligstellung des Darlehens außerdem geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 verhandeln.
Die Beklagten brachten im zweiten Rechtsgang zu dem Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 noch vor, daß sie im Dezember 1985 bei der klagenden Partei beantragt hätten, ihnen den Verkauf der Wohnung und die Übertragung der Darlehensverpflichtungen an die Käuferin zu bewilligen. Diese Bewilligung sei allein aus dem Grund der Weitergabe der Wohnung durch einen Realitätenvermittler verweigert worden. Dies sei rechtswidrig gewesen. Die Berufung auf den Fälligstellungsgrund der Weitergabe sei daher sittenwidrig.Die Beklagten brachten im zweiten Rechtsgang zu dem Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 noch vor, daß sie im Dezember 1985 bei der klagenden Partei beantragt hätten, ihnen den Verkauf der Wohnung und die Übertragung der Darlehensverpflichtungen an die Käuferin zu bewilligen. Diese Bewilligung sei allein aus dem Grund der Weitergabe der Wohnung durch einen Realitätenvermittler verweigert worden. Dies sei rechtswidrig gewesen. Die Berufung auf den Fälligstellungsgrund der Weitergabe sei daher sittenwidrig.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren mit S 429.890,02 samt 6 % Zinsen seit 3.8.1991 statt und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Es war rechtlich der Meinung, daß der im § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 für die Kündigung des Darlehens genannte Grund gegeben sei. Da die klagende Partei die Kündigung aber erstmals in dem dem Vertreter der Beklagten am 1.2.1991 zugestellten Schriftsatz ausgesprochen habe, sei die Kündigungsfrist erst am 3.8.1991 abgelaufen und die Fälligkeit des Darlehens daher mit diesem Tag eingetreten.Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren mit S 429.890,02 samt 6 % Zinsen seit 3.8.1991 statt und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Es war rechtlich der Meinung, daß der im Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 für die Kündigung des Darlehens genannte Grund gegeben sei. Da die klagende Partei die Kündigung aber erstmals in dem dem Vertreter der Beklagten am 1.2.1991 zugestellten Schriftsatz ausgesprochen habe, sei die Kündigungsfrist erst am 3.8.1991 abgelaufen und die Fälligkeit des Darlehens daher mit diesem Tag eingetreten.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und wies das Klagebegehren infolge der Berufung der Beklagten zur Gänze ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte es aus, bei Veräußerung einer Wohnung könne "zwanglos" angenommen werden, daß der Veräußerer sie nicht mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses benötige. Würde dies den Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 bilden, wäre die Veräußerung einer geförderten Wohnung ohne vollständige Rückzahlung des Darlehens von vornherein ausgeschlossen. Diese Absicht habe der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht verfolgt. Die Tatsache, daß den Beklagten, nachdem sie die Zustimmung der klagenden Partei zur Veräußerung zwar schon beantragt, jedoch noch nicht erhalten hätten, die Wohnung der Käuferin überließen, erfülle somit den Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 nicht, zumal sie mit der Erteilung der Zustimmung rechnen hätten dürfen.Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und wies das Klagebegehren infolge der Berufung der Beklagten zur Gänze ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte es aus, bei Veräußerung einer Wohnung könne "zwanglos" angenommen werden, daß der Veräußerer sie nicht mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses benötige. Würde dies den Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 bilden, wäre die Veräußerung einer geförderten Wohnung ohne vollständige Rückzahlung des Darlehens von vornherein ausgeschlossen. Diese Absicht habe der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht verfolgt. Die Tatsache, daß den Beklagten, nachdem sie die Zustimmung der klagenden Partei zur Veräußerung zwar schon beantragt, jedoch noch nicht erhalten hätten, die Wohnung der Käuferin überließen, erfülle somit den Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 nicht, zumal sie mit der Erteilung der Zustimmung rechnen hätten dürfen.