Rechtssatz RS0082866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082866
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
Zu dem dem Wohbauförderungsgesetz 1968 zugrunde liegenden Förderungszweck gehört auch, daß den begünstigten Personen (vgl § 8 Abs 3 WBFG 1968) die Möglichkeit geboten werden soll, Wohnungen möglichst preiswert zu erhalten. Dem steht es aber entgegen, wenn die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen wird, weil sich dann die für die Überlassung der Wohnung aufzubringenden Mittel um dessen Provisionsanspruch erhöhen. Die Einschaltung solcher Personen führt überdies erfahrungsgemäß dazu, daß ein größerer Kreis von Interessenten angesprochen und dadurch ein höherer Preis für die Überlassung der Wohnungen erzielt werden kann. Auch dies steht nicht nur mit dem angeführten Zweck, sondern auch mit der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, die Erzielung von Gewinn aufgrund der gewährten Förderung auszuschließen, nicht im Einklang.Zu dem dem Wohbauförderungsgesetz 1968 zugrunde liegenden Förderungszweck gehört auch, daß den begünstigten Personen vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, WBFG 1968) die Möglichkeit geboten werden soll, Wohnungen möglichst preiswert zu erhalten. Dem steht es aber entgegen, wenn die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen wird, weil sich dann die für die Überlassung der Wohnung aufzubringenden Mittel um dessen Provisionsanspruch erhöhen. Die Einschaltung solcher Personen führt überdies erfahrungsgemäß dazu, daß ein größerer Kreis von Interessenten angesprochen und dadurch ein höherer Preis für die Überlassung der Wohnungen erzielt werden kann. Auch dies steht nicht nur mit dem angeführten Zweck, sondern auch mit der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, die Erzielung von Gewinn aufgrund der gewährten Förderung auszuschließen, nicht im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082866
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00533_9400000_001