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Rechtssatz RS0082866

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082866

Geschäftszahl

3Ob533/94

Entscheidungsdatum

07.09.1994

Rechtssatz

Zu dem dem Wohbauförderungsgesetz 1968 zugrunde liegenden Förderungszweck gehört auch, daß den begünstigten Personen vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, WBFG 1968) die Möglichkeit geboten werden soll, Wohnungen möglichst preiswert zu erhalten. Dem steht es aber entgegen, wenn die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen wird, weil sich dann die für die Überlassung der Wohnung aufzubringenden Mittel um dessen Provisionsanspruch erhöhen. Die Einschaltung solcher Personen führt überdies erfahrungsgemäß dazu, daß ein größerer Kreis von Interessenten angesprochen und dadurch ein höherer Preis für die Überlassung der Wohnungen erzielt werden kann. Auch dies steht nicht nur mit dem angeführten Zweck, sondern auch mit der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, die Erzielung von Gewinn aufgrund der gewährten Förderung auszuschließen, nicht im Einklang.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 533/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 533/94
    Veröff: ImmZ 1994,418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082866

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00533_9400000_001