Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 7 MRG entwickelten Grundsätzen abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG entwickelten Grundsätzen abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 7 MRG ist es als ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Mietvertrages anzusehen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Der Mieter hat somit die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie nicht zu diesem Zweck, so ist zu prüfen, ob eine der vertraglich bedungenen zumindest gleichwertige Verwendung vorliegt. Die Gleichwertigkeit der Verwendung ist unter Bedachtnahme auf das Wesen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs. 2 Z 7 MRG, das im Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses besteht, zu beurteilen. Benützt der Mieter den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, zB als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben (SZ 61/42 = Miet 40.465; Miet Bd 39/41).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist es als ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Mietvertrages anzusehen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Der Mieter hat somit die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie nicht zu diesem Zweck, so ist zu prüfen, ob eine der vertraglich bedungenen zumindest gleichwertige Verwendung vorliegt. Die Gleichwertigkeit der Verwendung ist unter Bedachtnahme auf das Wesen des Kündigungsgrunds des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, das im Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses besteht, zu beurteilen. Benützt der Mieter den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, zB als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben (SZ 61/42 = Miet 40.465; Miet Bd 39/41).
Die geschäftliche Betätigung, zu welcher der Mietgegenstand verwendet werden oder der die tatsächlich ausgeübte geschäftliche Betätigung gleichwertig sein muß, kann sich also auch aus einer schlüssig zustandegekommenen Vereinbarung der Parteien des Mietvertrages ergeben. Bedenkt man hier, daß der Beklagte den Vertretern der Vermieter eine bestimmte Art der geschäftlichen Betätigung offengelegt und diese in der Folge auch durch viele Jahre ausgeführt hat, so besteht mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln (§ 863 Abs 1 ABGB), daß es sich dabei um die zwischen den Parteien des Mietvertrages bedungene geschäftliche Betätigung gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, daß in dem für den schriftlichen Abschluß des Mietvertrages verwendeten Vertragsformular der Verwendungszweck nicht eingefügt wurde. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die entsprechende Bestimmung nach ihrem Wortlaut (arg "nur") bloß dazu bestimmt war, die Verwendung des Mietgegenstands auf eine bestimmte Art der Tätigkeit einzuschränken, nicht aber dazu, eine bestimmte Art der Verwendung auch dann anzuführen, wenn der Vermieter es dem Mieter überließ, die Art der Verwendung festzulegen. Überdies kann auch ein schriftlicher Vertrag durch eine schlüssige Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.Die geschäftliche Betätigung, zu welcher der Mietgegenstand verwendet werden oder der die tatsächlich ausgeübte geschäftliche Betätigung gleichwertig sein muß, kann sich also auch aus einer schlüssig zustandegekommenen Vereinbarung der Parteien des Mietvertrages ergeben. Bedenkt man hier, daß der Beklagte den Vertretern der Vermieter eine bestimmte Art der geschäftlichen Betätigung offengelegt und diese in der Folge auch durch viele Jahre ausgeführt hat, so besteht mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB), daß es sich dabei um die zwischen den Parteien des Mietvertrages bedungene geschäftliche Betätigung gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, daß in dem für den schriftlichen Abschluß des Mietvertrages verwendeten Vertragsformular der Verwendungszweck nicht eingefügt wurde. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die entsprechende Bestimmung nach ihrem Wortlaut (arg "nur") bloß dazu bestimmt war, die Verwendung des Mietgegenstands auf eine bestimmte Art der Tätigkeit einzuschränken, nicht aber dazu, eine bestimmte Art der Verwendung auch dann anzuführen, wenn der Vermieter es dem Mieter überließ, die Art der Verwendung festzulegen. Überdies kann auch ein schriftlicher Vertrag durch eine schlüssige Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
Ist aber davon auszugehen, daß die geschäftliche Betätigung, die der Beklagte den Vermietern bekanntgab, als die im Vertrag bedungene anzusehen ist, so hat er die vermieteten Räumlichkeiten zur Zeit der Aufkündigung nicht mehr zu dieser oder zu einer ihr gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet. Wesentlich ist dabei einerseits, daß die Verkaufstätigkeit praktisch zur Gänze weggefallen ist. Die nur noch selten im Mietgegenstand ausgeübte Verkaufstätigkeit kann der nach dem Vertrag bedungenen nicht als gleichwertig angesehen werden (MietSlg 37.441; vgl auch SZ 61/42 = Miet 40.465). Dasselbe gilt aber für die vom Erstgericht festgestellte Verwendung als "Schau- und Ausstellungsraum". Hier trat eine wesentliche Änderung gegenüber früher ein, weil der Raum von Schaulustigen nicht mehr regelmäßig betreten werden kann. Diese Art der Verwendung ist der früheren Verwendung als Ausstellungsraum im herkömmlichen Sinn schon deshalb nicht gleichwertig, weil für den Betrachter der ausgestellten Gegenstände nicht die Möglichkeit besteht, sich über Einzelheiten zu erkundigen. Daß diese Art der Verwendung für den Beklagten keine größere Bedeutung hat, zeigt überdies, daß Skulpturen und großflächige Gemälde schon seit fünf Jahren unverändert geblieben sind. Stellt man dem die nur geringe Bürotätigkeit gegenüber, die der Beklagte in dem Mietgegenstand ausübt, so kann nicht mehr gesagt werden, daß die geschäftliche Betätigung, die zur Zeit der Aufkündigung im Mietgegenstand ausgeübt wurde, jener gleichwertig ist, die zwischen den Parteien des Mietvertrages bedungen wurde. Dem Beklagten fehlt also das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.Ist aber davon auszugehen, daß die geschäftliche Betätigung, die der Beklagte den Vermietern bekanntgab, als die im Vertrag bedungene anzusehen ist, so hat er die vermieteten Räumlichkeiten zur Zeit der Aufkündigung nicht mehr zu dieser oder zu einer ihr gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet. Wesentlich ist dabei einerseits, daß die Verkaufstätigkeit praktisch zur Gänze weggefallen ist. Die nur noch selten im Mietgegenstand ausgeübte Verkaufstätigkeit kann der nach dem Vertrag bedungenen nicht als gleichwertig angesehen werden (MietSlg 37.441; vergleiche auch SZ 61/42 = Miet 40.465). Dasselbe gilt aber für die vom Erstgericht festgestellte Verwendung als "Schau- und Ausstellungsraum". Hier trat eine wesentliche Änderung gegenüber früher ein, weil der Raum von Schaulustigen nicht mehr regelmäßig betreten werden kann. Diese Art der Verwendung ist der früheren Verwendung als Ausstellungsraum im herkömmlichen Sinn schon deshalb nicht gleichwertig, weil für den Betrachter der ausgestellten Gegenstände nicht die Möglichkeit besteht, sich über Einzelheiten zu erkundigen. Daß diese Art der Verwendung für den Beklagten keine größere Bedeutung hat, zeigt überdies, daß Skulpturen und großflächige Gemälde schon seit fünf Jahren unverändert geblieben sind. Stellt man dem die nur geringe Bürotätigkeit gegenüber, die der Beklagte in dem Mietgegenstand ausübt, so kann nicht mehr gesagt werden, daß die geschäftliche Betätigung, die zur Zeit der Aufkündigung im Mietgegenstand ausgeübt wurde, jener gleichwertig ist, die zwischen den Parteien des Mietvertrages bedungen wurde. Dem Beklagten fehlt also das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.
Da somit der Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 7 MRG gegeben ist, hat das Erstgericht die Aufkündigung zutreffend für rechtswirksam erklärt. Sein Urteil war deshalb wiederherzustellen.Da somit der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG gegeben ist, hat das Erstgericht die Aufkündigung zutreffend für rechtswirksam erklärt. Sein Urteil war deshalb wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.