Rechtssatz RS0070397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070397
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden. Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht.Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden. Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
Veröff: MietSlg XXXIX/41
- 7 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 565/88
Auch; nur: Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. (T1) Beisatz: Die Umwidmung von nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt den Kündigungsgrund dar. (T2)
- 2 Ob 562/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 562/88
nur: Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T3)
- 2 Ob 553/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 553/89
nur T1
- 8 Ob 555/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 555/89
Auch
- 8 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 512/93
Auch
- 8 Ob 1647/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 1647/93
nur T3
- 3 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 534/94
nur: Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T4)
- 4 Ob 506/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
Auch
- 4 Ob 2261/96w
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2261/96w
Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T5)
- 2 Ob 5/97t
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 5/97t
nur: Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben. (T6)
- 5 Ob 245/97h
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h
Ähnlich
- 9 Ob 241/97z
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 241/97z
nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T7) Veröff: SZ 70/218
- 2 Ob 218/21d
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 218/21d
- 4 Ob 47/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 47/24a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070397
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00537_8700000_004