Die von der Beklagten und von der Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, von der Beklagten auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, erhobenen Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Richtig ist, daß die Veräußerung eines Unternehmens gemäß § 12 Abs.3 MRG den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird, selbst gegen den Willen des bisherigen und des neuen Mieters bewirkt (Würth in Rummel Rz 7 zu § 12 MRG). Voraussetzung ist allerdings die Veräußerung eines lebenden Unternehmens und vor allem die Identität des veräußerten Unternehmens mit demjenigen, das der Erwerber betreibt.Richtig ist, daß die Veräußerung eines Unternehmens gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird, selbst gegen den Willen des bisherigen und des neuen Mieters bewirkt (Würth in Rummel Rz 7 zu Paragraph 12, MRG). Voraussetzung ist allerdings die Veräußerung eines lebenden Unternehmens und vor allem die Identität des veräußerten Unternehmens mit demjenigen, das der Erwerber betreibt.
Im vorliegenden Fall kann jedoch eine Prüfung der Frage, inwieweit tatsächlich die Veräußerung eines lebenden Unternehmens stattgefunden hat, auf sich beruhen. § 12 Abs.3 MRG hat nämlich den endgültigen Übergang des Unternehmens auf den Erwerber im Auge. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß sogenannte gespaltene Schuldverhältnisse entstehen. Steht fest, daß sich der bisherige Mieter seines Unternehmens endgültig und unwiderruflich begeben hat, so soll er auch nicht die Mietrechte weiterhin behalten. Solange er dagegen noch die Möglichkeit hätte, die Übertragung des Unternehmens rückgängig zu machen, sind nach dem Sinn der zitierten Gesetzesstelle die Voraussetzungen für einen Mietrechtsübergang nicht gegeben. Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs.3 MRG ist der Eigentümerwechsel entscheidend (MietSlg. 37.279). Bezüglich des behaupteten Eintrittes in die Mietrechte der Beklagten beruft sich die Nebenintervenientin ausschließlich auf den Kaufvertrag vom 3.1.1985 (Beilage ./B). Auch in ihrer Revision wird nur auf diesen Vertrag Bezug genommen. Hiebei identifiziert sich die Nebenintervenientin mit dem Inhalt dieses Vertrages. Nun ergibt sich aber aus dessen Punkt VII, daß der Verkäuferin das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich der Wertsicherungsbeträge vorbehalten bleibt. Das heißt, daß das Eigentum an dem Unternehmen vor endgültiger Bezahlung des Kaufpreises nicht an die Nebenintervenientin übergegangen sein kann. Nach den getroffenen Feststellungen hat aber die Nebenintervenientin bisher den vollen Kaufpreis nicht bezahlt. Sie ist daher nicht Eigentümerin des Unternehmens geworden, sodaß, wie bereits oben dargelegt wurde, die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 MRG für einen Übergang der Mietrechte an sie nicht vorliegen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Beklagten bejaht.Im vorliegenden Fall kann jedoch eine Prüfung der Frage, inwieweit tatsächlich die Veräußerung eines lebenden Unternehmens stattgefunden hat, auf sich beruhen. Paragraph 12, Absatz 3, MRG hat nämlich den endgültigen Übergang des Unternehmens auf den Erwerber im Auge. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß sogenannte gespaltene Schuldverhältnisse entstehen. Steht fest, daß sich der bisherige Mieter seines Unternehmens endgültig und unwiderruflich begeben hat, so soll er auch nicht die Mietrechte weiterhin behalten. Solange er dagegen noch die Möglichkeit hätte, die Übertragung des Unternehmens rückgängig zu machen, sind nach dem Sinn der zitierten Gesetzesstelle die Voraussetzungen für einen Mietrechtsübergang nicht gegeben. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist der Eigentümerwechsel entscheidend (MietSlg. 37.279). Bezüglich des behaupteten Eintrittes in die Mietrechte der Beklagten beruft sich die Nebenintervenientin ausschließlich auf den Kaufvertrag vom 3.1.1985 (Beilage ./B). Auch in ihrer Revision wird nur auf diesen Vertrag Bezug genommen. Hiebei identifiziert sich die Nebenintervenientin mit dem Inhalt dieses Vertrages. Nun ergibt sich aber aus dessen Punkt römisch sieben, daß der Verkäuferin das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich der Wertsicherungsbeträge vorbehalten bleibt. Das heißt, daß das Eigentum an dem Unternehmen vor endgültiger Bezahlung des Kaufpreises nicht an die Nebenintervenientin übergegangen sein kann. Nach den getroffenen Feststellungen hat aber die Nebenintervenientin bisher den vollen Kaufpreis nicht bezahlt. Sie ist daher nicht Eigentümerin des Unternehmens geworden, sodaß, wie bereits oben dargelegt wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG für einen Übergang der Mietrechte an sie nicht vorliegen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Beklagten bejaht.
Mit ihrer Mängelrüge macht die Beklagte in Wahrheit nur Feststellungsmängel geltend, weshalb diese Rüge ebenfalls der Rechtsrüge zuzuordnen ist.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel, Rz 34 zu § 30 MRG, MietSlg. 35.369 u.a.). Die Umwidmung von nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt den Kündigungsgrund dar (1 Ob 572/87, 4 Ob 537/87 u.a.). Dies zeigt aber, daß bezüglich des Objektes Nr.1 der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 7 MRG auf jeden Fall gegeben ist, weil dieses Objekt für geschäftliche Zwecke vermietet wurde und derzeit als Wohnung verwendet wird. Die Argumentation der Nebenintervenientin, ihr Geschäftsführer benötige unbedingt Aufenthaltsräume, um seinen Betrieb im Objekt IV führen zu können, übersieht, daß ein Mieter, der Räume für geschäftliche Zwecke mietet, nicht berechtigt ist, diese Räume widmungswidrig zu verwenden, weshalb er auch nicht das Recht hat, sie als Wohnräume in einen anderen geschäftlichen Betrieb miteinzubeziehen. Da das Objekt Nr.1 nach wie vor als Wohnung verwendet wird, erübrigt sich diesbezüglich ein Eingehen auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Prüfung des Vorliegens des Kündigungsgrundes abzustellen ist. Bezüglich dieses Objektes hat sich nämlich die Situation zwischen der Einbringung der Kündigung und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht entscheidend verändert. Das Objekt IV wurde zum Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung und auch noch erhebliche Zeit danach auf eine Art verwendet, die mit der im Mietvertrag vereinbarten Verwendung nichts gemein hat. Die Revisionswerber können daher nicht ernsthaft bestreiten, daß zum Zeitpunkt der Aufkündigung der herangezogene Kündigungstatbetand erfüllt war. In Kündigungsstreitigkeiten ist jedoch die Zulässigkeit einer Aufkündigung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen. Nur ausnahmsweise kann etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden (Würth in Rummel Rz 5 zu § 33 MRG, MietSlg. 35.388, 28.395 u. .e. Insbesondere dort, wo nach dem Gesetz Entwicklungsprognosen zu stellen sind, wird der Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Rechnung getragen werden müssen. Verwendet jedoch ein Mieter die Bestandräumlichkeiten zu einem anderen als dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, so ist hiefür der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (6 Ob 661/87). Die Tatsache, daß die Nebenintervenientin unter dem Druck der Aufkündigung im Objekt IV nunmehr eine Tätigkeit entwickelt, die angeblich der im Mietvertrag vereinbarten geschäftlichen Tätigkeit entsprechen soll, läßt keinesfalls Rückschlüsse auf das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses zum Zeitpunkt der Aufkündigung zu. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen auf die Entwicklung seit der Aufkündigung nicht Bedacht genommen.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel, Rz 34 zu Paragraph 30, MRG, MietSlg. 35.369 u.a.). Die Umwidmung von nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumen in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, stellt den Kündigungsgrund dar (1 Ob 572/87, 4 Ob 537/87 u.a.). Dies zeigt aber, daß bezüglich des Objektes Nr.1 der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG auf jeden Fall gegeben ist, weil dieses Objekt für geschäftliche Zwecke vermietet wurde und derzeit als Wohnung verwendet wird. Die Argumentation der Nebenintervenientin, ihr Geschäftsführer benötige unbedingt Aufenthaltsräume, um seinen Betrieb im Objekt römisch vier führen zu können, übersieht, daß ein Mieter, der Räume für geschäftliche Zwecke mietet, nicht berechtigt ist, diese Räume widmungswidrig zu verwenden, weshalb er auch nicht das Recht hat, sie als Wohnräume in einen anderen geschäftlichen Betrieb miteinzubeziehen. Da das Objekt Nr.1 nach wie vor als Wohnung verwendet wird, erübrigt sich diesbezüglich ein Eingehen auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Prüfung des Vorliegens des Kündigungsgrundes abzustellen ist. Bezüglich dieses Objektes hat sich nämlich die Situation zwischen der Einbringung der Kündigung und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht entscheidend verändert. Das Objekt römisch vier wurde zum Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung und auch noch erhebliche Zeit danach auf eine Art verwendet, die mit der im Mietvertrag vereinbarten Verwendung nichts gemein hat. Die Revisionswerber können daher nicht ernsthaft bestreiten, daß zum Zeitpunkt der Aufkündigung der herangezogene Kündigungstatbetand erfüllt war. In Kündigungsstreitigkeiten ist jedoch die Zulässigkeit einer Aufkündigung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen. Nur ausnahmsweise kann etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden (Würth in Rummel Rz 5 zu Paragraph 33, MRG, MietSlg. 35.388, 28.395 u. .e. Insbesondere dort, wo nach dem Gesetz Entwicklungsprognosen zu stellen sind, wird der Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz Rechnung getragen werden müssen. Verwendet jedoch ein Mieter die Bestandräumlichkeiten zu einem anderen als dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, so ist hiefür der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (6 Ob 661/87). Die Tatsache, daß die Nebenintervenientin unter dem Druck der Aufkündigung im Objekt römisch vier nunmehr eine Tätigkeit entwickelt, die angeblich der im Mietvertrag vereinbarten geschäftlichen Tätigkeit entsprechen soll, läßt keinesfalls Rückschlüsse auf das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses zum Zeitpunkt der Aufkündigung zu. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen auf die Entwicklung seit der Aufkündigung nicht Bedacht genommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.