Die Revision ist berechtigt.
Die Kläger machen den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO geltend. Der Beklagte habe das Magazin für geschäftliche Zwecke gemietet; jetzt benütze er es nur noch zur Lagerung alten Gerümpels und daher nicht mehr vertragskonform.Die Kläger machen den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend. Der Beklagte habe das Magazin für geschäftliche Zwecke gemietet; jetzt benütze er es nur noch zur Lagerung alten Gerümpels und daher nicht mehr vertragskonform.
Nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Dagegen war der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 14 MG dann gegeben, wenn der vermietete Geschäftsraum nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wurde. Aus dieser Formulierung hatte die Rechtsprechung abgeleitet, daß für den Kündigungsgrund ein dauernder und völliger Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses entscheidend sei; ein solcher Mangel sei bei einem Geschäftslokal nur bei völligem Stillstand jeder regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gegeben. Auf die Intensität der restlichen Benützung und auf die Zweck- und Widmungsmäßigkeit der geschäftlichen Tätigkeit komme es nicht an (MietSlg 32.406 ua; Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 446).Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Dagegen war der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG dann gegeben, wenn der vermietete Geschäftsraum nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wurde. Aus dieser Formulierung hatte die Rechtsprechung abgeleitet, daß für den Kündigungsgrund ein dauernder und völliger Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses entscheidend sei; ein solcher Mangel sei bei einem Geschäftslokal nur bei völligem Stillstand jeder regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gegeben. Auf die Intensität der restlichen Benützung und auf die Zweck- und Widmungsmäßigkeit der geschäftlichen Tätigkeit komme es nicht an (MietSlg 32.406 ua; Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 446).
Durch die nunmehrige Formulierung des § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden (JAB in 880 BlgNR 15. GP 5). Der Mieter hat jetzt die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie zu einem anderen Zweck, dann ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. So ist etwa die Verwendung eines Gassenlokals, das für Zwecke des Verkaufs vermietet wurde, zu bloßen Magazinzwecken der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung nicht gleichwertig (Würth-Zingher2 Anm. 10 zu § 30 MRG; 7 Ob 608/85). Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden (Derbolav aaO 447). Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht (Würth in Rummel, ABGB, Anm. 34 zu § 30 MRG). Hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete nach der Parteienabsicht hat das MRG nichts geändert (MietSlg 35.369). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umwidmung nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteter Räume in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG verwirklicht (1 Ob 572/87). Der Kündigungsgrund ist daher auch dann gegeben, wenn ein gekündigter Geschäftsraum nur noch als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen benützt wird, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters in keinem Zusammenhang stehen (MietSlg 31.440). Bei Lagerräumen setzt regelmäßige geschäftliche Betätigung das regelmäßige Holen und Bringen von Lagergegenständen voraus (MietSlg 25.351 ua).Durch die nunmehrige Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden (JAB in 880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 5). Der Mieter hat jetzt die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie zu einem anderen Zweck, dann ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. So ist etwa die Verwendung eines Gassenlokals, das für Zwecke des Verkaufs vermietet wurde, zu bloßen Magazinzwecken der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung nicht gleichwertig (Würth-Zingher2 Anmerkung 10 zu Paragraph 30, MRG; 7 Ob 608/85). Die Gleichwertigkeit ist am Wesen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, nämlich des Wegfalles eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, zu prüfen. Verlegt der Mieter seinen Geschäftsbetrieb anderswohin und benützt er den Mietgegenstand nur noch für minderwertige Zwecke, als Archiv, Lager oder Abstellraum, dann ist Gleichwertigkeit nicht gegeben; wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an nur für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann kann die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht schaden (Derbolav aaO 447). Fehlt aber eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, so ist der Kündigungsgrund verwirklicht (Würth in Rummel, ABGB, Anmerkung 34 zu Paragraph 30, MRG). Hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete nach der Parteienabsicht hat das MRG nichts geändert (MietSlg 35.369). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umwidmung nur zur geschäftlichen Nutzung vermieteter Räume in Räume, die überwiegend Wohnzwecken dienen, den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG verwirklicht (1 Ob 572/87). Der Kündigungsgrund ist daher auch dann gegeben, wenn ein gekündigter Geschäftsraum nur noch als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen benützt wird, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters in keinem Zusammenhang stehen (MietSlg 31.440). Bei Lagerräumen setzt regelmäßige geschäftliche Betätigung das regelmäßige Holen und Bringen von Lagergegenständen voraus (MietSlg 25.351 ua).
Da die Parteien eine vom schriftlichen Mietvertrag abweichende Absicht nicht behauptet haben, ist der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung über die Art der Miete und den Verwendungszweck im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung zu ermitteln (EvBl 1980/99; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 914). Im Mietvertrag ist ausdrücklich angeführt, daß die Geschäftsräume nur zum Betrieb eines Magazins und Büros verwendet werden dürfen. Der Beklagte hat also nicht, wie das Berufungsgericht meint, Räume zur beliebigen Lagerung diverser (privater) Gegenstände gemietet, sondern Räumlichkeiten für geschäftliche Zwecke (Geschäftslokal) und zwar als Magazin - den ebenfalls bedungenen Verwendungszweck als Büro hat er nie ausgeübt - für den seinerzeit von ihm betriebenen Obst- und Gemüsehandel. Zu diesem Zweck verwendete er auch die gemieteten Räumlichkeiten durch die Lagerung von Obst und Gemüse. Nunmehr benützt er aber die Räumlichkeiten ausschließlich zur Lagerung privater Gegenstände, die mit seiner geschäftlichen Tätigkeit - den Handel mit Obst und Gemüse übt er nunmehr nicht mehr aus, der Betrieb ist an seine geschiedene Ehefrau verpachtet - in keinerlei Zusammenhang stehen. Die Lagerung von Buchhaltungsunterlagen, für die keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht und die daher nicht mehr laufend benötigt werden, vermag daran nichts zu ändern (MietSlg 29.377). Der Beklagte hat auch nicht vorgebracht, daß er in naher Zukunft in den Räumlichkeiten wieder eine Magazinstätigkeit für geschäftliche Zwecke aufnehmen werde; dieses schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hätte aber er zu behaupten und zu beweisen gehabt (Würth in Rummel aaO). Da er die zu Magazinszwecken gemieteten Geschäftsräume somit nicht mehr für geschäftliche Zwecke benötigt, kommt es nicht darauf an, ob die (geschäftliche) Lagerung alter Möbel und dergleichen der (geschäftlichen) Lagerung von Obst und Gemüse gleichwertig wäre.Da die Parteien eine vom schriftlichen Mietvertrag abweichende Absicht nicht behauptet haben, ist der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung über die Art der Miete und den Verwendungszweck im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung zu ermitteln (EvBl 1980/99; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 914,). Im Mietvertrag ist ausdrücklich angeführt, daß die Geschäftsräume nur zum Betrieb eines Magazins und Büros verwendet werden dürfen. Der Beklagte hat also nicht, wie das Berufungsgericht meint, Räume zur beliebigen Lagerung diverser (privater) Gegenstände gemietet, sondern Räumlichkeiten für geschäftliche Zwecke (Geschäftslokal) und zwar als Magazin - den ebenfalls bedungenen Verwendungszweck als Büro hat er nie ausgeübt - für den seinerzeit von ihm betriebenen Obst- und Gemüsehandel. Zu diesem Zweck verwendete er auch die gemieteten Räumlichkeiten durch die Lagerung von Obst und Gemüse. Nunmehr benützt er aber die Räumlichkeiten ausschließlich zur Lagerung privater Gegenstände, die mit seiner geschäftlichen Tätigkeit - den Handel mit Obst und Gemüse übt er nunmehr nicht mehr aus, der Betrieb ist an seine geschiedene Ehefrau verpachtet - in keinerlei Zusammenhang stehen. Die Lagerung von Buchhaltungsunterlagen, für die keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht und die daher nicht mehr laufend benötigt werden, vermag daran nichts zu ändern (MietSlg 29.377). Der Beklagte hat auch nicht vorgebracht, daß er in naher Zukunft in den Räumlichkeiten wieder eine Magazinstätigkeit für geschäftliche Zwecke aufnehmen werde; dieses schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hätte aber er zu behaupten und zu beweisen gehabt (Würth in Rummel aaO). Da er die zu Magazinszwecken gemieteten Geschäftsräume somit nicht mehr für geschäftliche Zwecke benötigt, kommt es nicht darauf an, ob die (geschäftliche) Lagerung alter Möbel und dergleichen der (geschäftlichen) Lagerung von Obst und Gemüse gleichwertig wäre.
Die Auffassung des Beklagten, die Benützung der Räumlichkeiten entspreche dem Vertragszweck, weil er die schon bisher in den Räumlichkeiten gelagerten Möbel weiterhin dort belassen habe, trifft nicht zu; der Beklagte übersieht, daß er das Lokal als Geschäftsraum zu Magazinszwecken gemietet hat und nunmehr keine geschäftliche Magazinstätigkeit mehr entfaltet. Auch der Hinweis auf MietSlg 37.440 ist nicht zielführend: In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof lediglich ausgesprochen, daß der Verkauf gebrauchter Gegenstände dem Verkauf von Elektrogegenständen gleichwertig ist, weil es nicht auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände ankommt.
Da dem Beklagten mangels einer geschäftlichen Betätigung in den als Magazin vermieteten Räumen das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses fehlt, war in Stattgebung der Revision der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.