Rechtssatz RS0070410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070410
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Durch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete oder Wohnungsmiete nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder nach der einvernehmlichen Änderung der Verwendungsart von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.Durch die Formulierung in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete oder Wohnungsmiete nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder nach der einvernehmlichen Änderung der Verwendungsart von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 701/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 701/83
- 8 Ob 558/85
Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 558/85
nur: Durch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. (T1); Beisatz: Es kommt auf die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten an, nicht aber auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. (T2)
- 7 Ob 615/87
Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 615/87
nur T1; Beisatz: Hier: Insoweit nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG nicht mehr die Verwendung der Geschäftsräume zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung, sondern die vertraglich bedungene oder gleichwertige Verwendung maßgebend ist, wird die bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden können. (T3)
- 4 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
nur T1; Beisatz: Der Mieter hat jetzt die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie zu einem anderen Zweck, dann ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. (T4) Veröff: MietSlg XXXIX/41
- 5 Ob 510/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 5 Ob 510/88
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 61/42
- 8 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 512/93
- 8 Ob 511/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 511/95
Auch; nur T1
- 4 Ob 506/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
Beis wie T4
- 4 Ob 2261/96w
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2261/96w
nur T1
- 9 Ob 241/97z
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 241/97z
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/218
- 6 Ob 165/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 165/99d
Vgl auch
- 5 Ob 205/06t
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 205/06t
Auch; nur T1; Beisatz: Das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen. (T5)
- 7 Ob 71/11h
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 71/11h
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 98/18z
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 98/18z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 4 Ob 62/21b
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 62/21b
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 47/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 47/24a
nur T2
- 8 Ob 87/25i
Entscheidungstext OGH 12.08.2025 8 Ob 87/25i
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070410
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0070OB00701_8300000_003