Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte am 7. 9. 1983 den Beklagten die Mietrechte an den Geschäftsräumen *, zum 31. 10. 1983 mit der Begründung auf, daß diese Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden.
Der Beklagte wandte dagegen ein, daß die aufgekündigten Geschäftsräume zu einer geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden und daß der herangezogene Kündigungsgrund verfehlt sei.
Das Erstgericht erkannte die auf § 30 Abs. 2 Z 7 MRG gestützte Aufkündigung des Geschäftslokals für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung dieses Objektes. Es traf nachstehende Feststellungen:Das Erstgericht erkannte die auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG gestützte Aufkündigung des Geschäftslokals für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung dieses Objektes. Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 7. 2. 1958 das aufgekündigte Bestandobjekt zur Führung eines Elektrohandels. Gemäß Punkt 2 dieses Vertrages wurde die gänzliche oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietobjektes an Dritte oder die Verwendung für andere Zwecke untersagt und vereinbart, daß jede Änderung sowie jede Verpachtung der Geschäftsräume der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin bedarf.
Nach Abschluß dieses Vertrages betrieb der Beklagte in dem Bestandobjekt zunächst vertragsgemäß einen Elektrohandel. In weiterer Folge wurden in dem Lokal ein Kindermodengeschäft und anschließend ein Sportgeschäft betrieben. Dann standen die Geschäftsräume einige Zeit lang leer. Seit Oktober 1983 befindet sich in dem Lokal ein „Second-Hand-Shop“.
Rechtlich sei der geltend gemachte Kündigungsgrund erfüllt, weil dem Beklagten laut Mietvertrag nur die Führung eines Elektrohandels im aufgekündigten Objekt erlaubt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision für zulässig, weil zur Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 7 MRG noch keine ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision für zulässig, weil zur Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG noch keine ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß im aufgekündigten Objekt schon seit etwa Anfang September 1983 Vorbereitungen zur Eröffnung des Geschäftsbetriebes einer „Tauschzentrale“ getroffen wurden und führte rechtlich aus:
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 7 MRG liege vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Mietvertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden. Im konkreten Fall habe der Beklagte das aufgekündigte Objekt zur Führung eines Elektrohandels gemietet. Es müsse daher geprüft werden, ob die Führung eines sogenannten „Second-Hand-Shops“ oder einer „Tauschzentrale“ dieser geschäftlichen Tätigkeit gleichwertig ist. Fraglich sei es, ob noch von einer Gleichwertigkeit der Verwendung gesprochen werden kann, wenn ein als Verkaufslokal gemietetes Objekt etwa zur Produktion von Waren oder zur Führung eines Dienstleistungsbetriebes verwendet wird. Werde aber ein zum Zwecke des Verkaufes bestimmter Waren gemietetes Objekt weiterhin als Verkaufslokal benützt, dann bleibe die Gleichwertigkeit der Verwendung grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn nunmehr andere Waren verkauft werden. Es sei nicht einzusehen, worin in einem solchen Fall das generell eine Kündigung rechtfertigende wichtige Interesse des Vermieters oder der Allgemeinheit gelegen sein könnte.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG liege vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Mietvertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden. Im konkreten Fall habe der Beklagte das aufgekündigte Objekt zur Führung eines Elektrohandels gemietet. Es müsse daher geprüft werden, ob die Führung eines sogenannten „Second-Hand-Shops“ oder einer „Tauschzentrale“ dieser geschäftlichen Tätigkeit gleichwertig ist. Fraglich sei es, ob noch von einer Gleichwertigkeit der Verwendung gesprochen werden kann, wenn ein als Verkaufslokal gemietetes Objekt etwa zur Produktion von Waren oder zur Führung eines Dienstleistungsbetriebes verwendet wird. Werde aber ein zum Zwecke des Verkaufes bestimmter Waren gemietetes Objekt weiterhin als Verkaufslokal benützt, dann bleibe die Gleichwertigkeit der Verwendung grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn nunmehr andere Waren verkauft werden. Es sei nicht einzusehen, worin in einem solchen Fall das generell eine Kündigung rechtfertigende wichtige Interesse des Vermieters oder der Allgemeinheit gelegen sein könnte.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.