Rechtssatz RS0036334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036334
Geschäftszahl
2Ob518/56; 3Ob141/68; 1Ob230/71; 4Ob508/76; 5Ob25/76; 8Ob558/85; 3Ob26/90 (3Ob27/90 -3Ob30/90); 4Ob38/92; 10Ob5/13b
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. Einer neuerlichen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht; erfolgt sie dennoch, so nimmt sie auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 518/56
Entscheidungstext OGH 03.10.1956 2 Ob 518/56
Veröff: JBl 1957,76
- 3 Ob 141/68
Entscheidungstext OGH 27.11.1968 3 Ob 141/68
- 1 Ob 230/71
Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 230/71
- 4 Ob 508/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 508/76
- 5 Ob 25/76
Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 25/76
Beisatz: Dies hat auch dann zu gelten, wenn das zur Verwaltung des Bundesfonds Wohnfonds und Siedlungsfonds berufene Bundesministerium für Bauten und Technik die ihm gesetzwidrig zugestellte Beschlussausfertigung der zur Prozessvertretung des Bundesfonds Wohnfonds und Siedlungsfonds zuständigen Finanzprokuratur ausgehändigt hat. (T1)
- 8 Ob 558/85
Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 558/85
nur: Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. (T2)
- 3 Ob 26/90
Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 26/90
nur T2
- 4 Ob 38/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 38/92
nur T2
- 10 Ob 5/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 5/13b
Vgl
Schlagworte
§ 108 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036334
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0020OB00518_5600000_001