Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur aus formellen Gründen - hier: als verspätet (§ 523 ZPO) - zurück, dann fehlt es an einem Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 402 Abs 1 EO; der Rechtsmittelgegner ist daher am Verfahren über den Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz nicht zu beteiligen (6 Ob 809/83; 7 Ob 643/84; 6 Ob 602/85; 7 Ob 679/85; 2 Ob 574/87).Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur aus formellen Gründen - hier: als verspätet (Paragraph 523, ZPO) - zurück, dann fehlt es an einem Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 402, Absatz eins, EO; der Rechtsmittelgegner ist daher am Verfahren über den Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz nicht zu beteiligen (6 Ob 809/83; 7 Ob 643/84; 6 Ob 602/85; 7 Ob 679/85; 2 Ob 574/87).
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig und auch berechtigt, weil die angefochtene Entscheidung einen klaren Verstoß gegen die gemäß § 402 Abs 2, § 78 EO auch im Provisorialverfahren anzuwendende Bestimmung des § 93 Abs 1 ZPO bedeutet, wonach nach Erteilung einer Prozeßvollmacht alle Zustellungen nur an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen haben. Eine Zustellung an die Partei ist in einem solchen Fall wirkungslos und setzt damit keine Rechtsmittelfrist in Gang; dieser Verstoß wird aber gemäß § 9 Abs 1, letzter Satz, ZustG geheilt, sobald das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, also auch dann, wenn die Partei das Zustellstück dem Bevollmächtigten übergibt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 528; SZ 23/337; EvBl 1964/329; RdW 1985, 371; 3 Ob 26 - 30/90). Um eine Verspätung des zurückgewiesenen Rekurses annehmen zu können, hätte das Gericht zweiter Instanz demnach prüfen müssen, ob in diesem Sinne überhaupt eine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte durch die dem Revisionsrekurs beigeschlossenen Urkunden sogar erwiesen, daß das Zustellstück entgegen den Angaben des Rückscheins nicht einmal beim Zustellpostamt hinterlegt, sondern sofort an das Erstgericht zurückgesendet wurde, wo es bereits am 23.12.1991 wieder eingelangt ist. Sie hat auch durch die von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte bescheinigt, daß ihnen das dem Geschäftsführer der Beklagten vom Erstgericht am 10.1.1992 ausgefolgte Zustellstück als solches bisher nicht ausgehändigt worden ist, sondern nur eine "Telefaxkopie" von Graz nach Wien übermittelt wurde.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig und auch berechtigt, weil die angefochtene Entscheidung einen klaren Verstoß gegen die gemäß Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO auch im Provisorialverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, ZPO bedeutet, wonach nach Erteilung einer Prozeßvollmacht alle Zustellungen nur an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen haben. Eine Zustellung an die Partei ist in einem solchen Fall wirkungslos und setzt damit keine Rechtsmittelfrist in Gang; dieser Verstoß wird aber gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, letzter Satz, ZustG geheilt, sobald das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, also auch dann, wenn die Partei das Zustellstück dem Bevollmächtigten übergibt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 528; SZ 23/337; EvBl 1964/329; RdW 1985, 371; 3 Ob 26 - 30/90). Um eine Verspätung des zurückgewiesenen Rekurses annehmen zu können, hätte das Gericht zweiter Instanz demnach prüfen müssen, ob in diesem Sinne überhaupt eine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte durch die dem Revisionsrekurs beigeschlossenen Urkunden sogar erwiesen, daß das Zustellstück entgegen den Angaben des Rückscheins nicht einmal beim Zustellpostamt hinterlegt, sondern sofort an das Erstgericht zurückgesendet wurde, wo es bereits am 23.12.1991 wieder eingelangt ist. Sie hat auch durch die von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte bescheinigt, daß ihnen das dem Geschäftsführer der Beklagten vom Erstgericht am 10.1.1992 ausgefolgte Zustellstück als solches bisher nicht ausgehändigt worden ist, sondern nur eine "Telefaxkopie" von Graz nach Wien übermittelt wurde.
Damit steht aber fest, daß der Rekurs schon deshalb nicht verspätet sein kann, weil die Rechtsmittelfrist mangels Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war daher aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine Sachentscheidung über den Rekurs der Beklagten aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.