Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, daß in den aufgekündigten Lagerräumen (auch) Gegenstände gelagert sind, die der Ausübung ihres Gewerbes dienen. Gartenmöbel und Blumen seien für das Bürogebäude bestimmt; Sekt und Wein seien Werbe- und Weihnachtsgeschenke. Die Möbel dienten der Ausstattung der Büros und der Dienstwohnungen. Es sei, wenn auch in längeren Zeitabständen, regelmäßig ein- und ausgelagert worden.
Nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Der Mieter hat die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden; verwendet er sie zu einem anderen Zweck, so ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. Als nicht gleichwertig hat die Rechtsprechung (zB) die Verwendung eines als Verkaufsraum gemieteten Gassenlokals als Lagerraum (ecolex 1994, 229) oder die Verwendung eines Geschäftsraumes als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters nichts zu tun haben (MietSlg 31.440), gewertet. Wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann schadet die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht (MietSlg 39.457/41 = RdW 1988, 87 mwN).Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Der Mieter hat die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden; verwendet er sie zu einem anderen Zweck, so ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. Als nicht gleichwertig hat die Rechtsprechung (zB) die Verwendung eines als Verkaufsraum gemieteten Gassenlokals als Lagerraum (ecolex 1994, 229) oder die Verwendung eines Geschäftsraumes als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters nichts zu tun haben (MietSlg 31.440), gewertet. Wurde der Mietgegenstand aber von Anfang an für periphere und nicht für zentrale Zwecke des Geschäftsbetriebes verwendet, dann schadet die Verwendung zu anderen peripheren Zwecken nicht (MietSlg 39.457/41 = RdW 1988, 87 mwN).
Die Verwahrung und Lagerung von Gegenständen, die für das geschäftliche Unternehmen erforderlich sind, ist eine regelmäßige geschäftliche Nutzung, solange das Einstellen der Gegenstände nicht zum bloßen Abstellen in einer Rumpelkammer wird (MietSlg 31.440; s
auch EvBl 1973/202 = MietSlg 25.351). Nach den Entscheidungen EvBl
1973/202 = MietSlg 25.351 und MietSlg 39.457/41 = RdW 1988, 87 setzt
regelmäßige geschäftliche Betätigung bei Lagerräumen das regelmäßige Holen und Bringen von Lagergegenständen voraus. In keiner der beiden Entscheidungen war diese Begründung tragend: Gegenstand der Entscheidung EvBl 1973/202 = MietSlg 25.351 war ein Geschäftslokal (= Verkaufslokal), in dem nur noch Papier gelagert war. Gegenstand der Entscheidung MietSlg 39.457/41 = RdW 1988, 87 war ein zum Betrieb eines Magazins und Büros vermietetes Objekt, in dem ursprünglich vor allem (täglich ein- und ausgelagertes) Obst und Gemüse und später nur noch alte Möbel sowie verschiedene Gegenstände wie Fahrräder, Autoreifen, Christbaumschmuck etc. gelagert waren.
In den klagsgegenständlichen Mietverträgen vom 5.7.1977 wurden "Geschäftsräume" "zum Betrieb eines Lagers" vermietet. Daß der Verwendungszweck darüber hinaus näher bestimmt worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. 1984, als die Kläger das Haus kauften, hat die Beklagte das Lager noch geheizt; es waren "auch noch Leute anwesend". Zwei Jahre später ließ die Beklagte Schreibtische und Kästchen aus dem Lager entfernen. In der Folge lagerte sie in den aufgekündigten Lagerräumen nur zum Teil Gegenstände, die mit ihrem laufenden Geschäftsbetrieb zu tun haben, zum größeren Teil befinden sich dort alte ausrangierte Sachen. Ein - in kurzen Zeitabständen erfolgendes - regelmäßiges Holen und Bringen von Lagergegenständen wurde nicht festgestellt.
Die Auffassung, daß - ein regelmäßiges Holen und Bringen von Lagergegenständen in kurzen Zeitabständen für zum Betrieb eines Lagers vermietete Geschäftsräume notwendig sei, ist damit unvereinbar, daß allein schon die Verwahrung und Lagerung von Gegenständen, die für das geschäftliche Unternehmen erforderlich sind, eine regelmäßige geschäftliche Nutzung ist, solange das Einstellen der Gegenstände nicht zum bloßen Abstellen in einer Rumpelkammer wird (MietSlg 31.440; s auch EvBl 1973/202 = MietSlg 25.351). Der Mieter kann auch durchaus ein schutzwürdiges Interesse daran haben, für die Geschäftstätigkeit notwendige Gegenstände über längere Zeiträume hinweg zu lagern. So sind (zB) Blumen und Gartenmöbel für das Bürogebäude Gegenstände, die mit der geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängen; sie brauchen jeweils nur im Winter eingelagert werden. Geschenke für Kunden, wie Wein oder Sekt, werden nicht ständig, sondern nur zu bestimmten Anlässen gebraucht. Werden sie - aus welchen Gründen immer - in größeren Mengen gekauft, so müssen sie irgendwo gelagert werden. Das gleiche gilt für Möbel und Einrichtungsgegenstände, für die zwar derzeit kein, in Zukunft aber vielleicht wieder ein Bedarf besteht.
Ein Teil der in den aufgekündigten Lagerräumen gelagerten Gegenstände steht demnach mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten im Zusammenhang; die gemieteten Räume sind nur zum Teil, aber nicht zur Gänze eine Rumpelkammer. Das schließt den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 Z 7 MRG aus, war der Verwendungszweck der gemieteten Lagerräume doch in keiner Weise näher bestimmt worden. Erheblich nachteiliger Gebrauch wurde nicht geltend gemacht.Ein Teil der in den aufgekündigten Lagerräumen gelagerten Gegenstände steht demnach mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten im Zusammenhang; die gemieteten Räume sind nur zum Teil, aber nicht zur Gänze eine Rumpelkammer. Das schließt den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, MRG aus, war der Verwendungszweck der gemieteten Lagerräume doch in keiner Weise näher bestimmt worden. Erheblich nachteiliger Gebrauch wurde nicht geltend gemacht.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.