Rechtssatz RS0070386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070386
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund ist dann gegeben, wenn ein gekündigter Geschäftsraum nur noch als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen benützt wird, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters in keinem Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
Veröff: MietSlg XXXIX/40
- 8 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 512/93
Auch
- 4 Ob 506/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
- 1 Ob 196/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 196/08t
Auch; Beisatz: Wurde eine Nutzung als Büro beziehungsweise Archiv vereinbart und dienen die Räumlichkeiten schon seit vielen Jahren fast nur mehr der Ablagerung von Gerümpel sowie über längere Zeit nicht benötigten Gegenständen und nur in ganz untergeordnetem Umfang auch der Lagerung von Geschäftsunterlagen, liegt der Kündigungsgrund vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070386
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00537_8700000_002